ZeSaM Workshop Grundlagenpapier Nachsorge Stubican
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§ 136 StVollzG (Strafvollzugsgesetz): Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:<br />
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet<br />
sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand<br />
soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige<br />
Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.<br />
§ 137 StVollzG: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:<br />
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von<br />
seinem Hang zu heilen und die zu Grunde liegende Fehlhaltung zu beheben.<br />
§ 453c StPO (Strafprozessordnung):<br />
Personen, die zur Bewährung entlassen sind, können bei Verstoß erneut im Maßregelvollzug<br />
untergebracht werden<br />
Landesrecht:<br />
Neben dem Bundesrecht gibt es auch spezielles Landesrecht, das den Maßregelvollzug<br />
regelt.<br />
Hierarchisch ist als oberste Behörde das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />
NRW zuständig, darunter steht die Landesoberbehörde „Landesbeauftragter<br />
für den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen“ zur Umsetzung der Aufgaben, darunter<br />
folgen die Direktoren der beiden Landschaftsverbände als untere staatliche<br />
Maßregelvollzugsbehörde, die wiederum die einzelnen Kliniken verwalten.<br />
Im Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) NRW ist die Eingliederung und <strong>Nachsorge</strong> als<br />
gesetzlicher Auftrag festgehalten.<br />
§§ 1 und 3 MRVG (Maßregelvollzugsgesetz) NRW: Ziele der <strong>Nachsorge</strong><br />
(1) Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />
oder einer Entziehungsanstalt sollen die betroffenen Patientinnen und Patienten<br />
durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, ein in die Gemeinschaft<br />
eingegliedertes Leben zu führen.<br />
(3) Therapie und Beratung sind mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten auch<br />
nach der Entlassung im Benehmen insbesondere mit der Führungsaufsicht, gesetzlichen<br />
Betreuungen, der Bewährungshilfe, der Freien Wohlfahrtspflege, den Sozialbehörden,<br />
dem sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, den<br />
ärztlichen und nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Kostenträgern<br />
fortzusetzen. Um die Kontinuität der Behandlung der Betroffenen sicherzustellen,<br />
werden Angebote der <strong>Nachsorge</strong> bereitgestellt. Die Einrichtungen sind verpflichtet,<br />
<strong>Nachsorge</strong>maßnahmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu vermitteln.<br />
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