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ZeSaM Workshop Grundlagenpapier Nachsorge Stubican

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§ 136 StVollzG (Strafvollzugsgesetz): Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:<br />

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet<br />

sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand<br />

soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige<br />

Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.<br />

§ 137 StVollzG: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:<br />

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von<br />

seinem Hang zu heilen und die zu Grunde liegende Fehlhaltung zu beheben.<br />

§ 453c StPO (Strafprozessordnung):<br />

Personen, die zur Bewährung entlassen sind, können bei Verstoß erneut im Maßregelvollzug<br />

untergebracht werden<br />

Landesrecht:<br />

Neben dem Bundesrecht gibt es auch spezielles Landesrecht, das den Maßregelvollzug<br />

regelt.<br />

Hierarchisch ist als oberste Behörde das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

NRW zuständig, darunter steht die Landesoberbehörde „Landesbeauftragter<br />

für den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen“ zur Umsetzung der Aufgaben, darunter<br />

folgen die Direktoren der beiden Landschaftsverbände als untere staatliche<br />

Maßregelvollzugsbehörde, die wiederum die einzelnen Kliniken verwalten.<br />

Im Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) NRW ist die Eingliederung und <strong>Nachsorge</strong> als<br />

gesetzlicher Auftrag festgehalten.<br />

§§ 1 und 3 MRVG (Maßregelvollzugsgesetz) NRW: Ziele der <strong>Nachsorge</strong><br />

(1) Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

oder einer Entziehungsanstalt sollen die betroffenen Patientinnen und Patienten<br />

durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, ein in die Gemeinschaft<br />

eingegliedertes Leben zu führen.<br />

(3) Therapie und Beratung sind mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten auch<br />

nach der Entlassung im Benehmen insbesondere mit der Führungsaufsicht, gesetzlichen<br />

Betreuungen, der Bewährungshilfe, der Freien Wohlfahrtspflege, den Sozialbehörden,<br />

dem sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, den<br />

ärztlichen und nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Kostenträgern<br />

fortzusetzen. Um die Kontinuität der Behandlung der Betroffenen sicherzustellen,<br />

werden Angebote der <strong>Nachsorge</strong> bereitgestellt. Die Einrichtungen sind verpflichtet,<br />

<strong>Nachsorge</strong>maßnahmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu vermitteln.<br />

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