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ZeSaM Workshop Grundlagenpapier Nachsorge Stubican

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Die medizinische und therapeutische Betreuung erfolgt in dieser Phase in der Regel<br />

bei § 63 StGB durch die Klinik.<br />

In der gesamten Zeit der Beurlaubung trägt die Klinik die Verantwortung. Die Kosten<br />

werden in dieser Zeit mit der Klinik abgerechnet. Der Patient ist unter bestimmten<br />

Auflagen oder Weisungen beurlaubt. Sehr gut ist in dem Zusammenhang eine Individuelle<br />

Betreuungsvereinbarung und ein Krisenplan, in denen genau festgehalten<br />

wird, was der Patient, darf, was er nicht darf, was er soll, was er muss etc. und wer<br />

Ansprechpartner bei der Klinik und dem komplementären Bereich ist (und zuständig<br />

für den Patienten ist). Die Beurlaubungsphase leitet die Integration des Patienten in<br />

die Gemeinde ein.<br />

Alle Betreuungsleistungen werden in einem Hilfeplan bzw. Clearing-Verfahren (LVR:<br />

Individuelle Hilfeplanung mit Hilfeplankonferenzen und Regionalkonferenzen, LWL:<br />

Clearing-Verfahren und Besetzung der Clearing-Stellen) festgeschrieben und dokumentiert.<br />

Im Idealfall erfolgen sie in Abstimmung mit der Maßregelvollzugsklinik. Es<br />

sollen während des LZU und auch später während der Entlassung regelmäßige Helferkonferenzen<br />

mit allen Beteiligten (z.B. Patient, Führungsaufsicht, Bewährungshelfer,<br />

Mitarbeiter der FNA, Betreuer der <strong>Nachsorge</strong>einrichtung, Therapeut) stattfinden.<br />

In den Helferkonferenzen werden die Betreuungsziele (unter Beachtung der Rückfallprognose)<br />

und die damit verbundenen Maßnahmen festgelegt.<br />

Am Ende des LZU sind die Eckpunkte des erforderlichen Settings für den Patienten<br />

in Absprachen zwischen Klinik und komplementären Träger festzulegen. Dabei ist<br />

insbesondere auch der individuelle Hilfebedarf zu vereinbaren.<br />

Die Gesamtsituation des Patienten, d.h. Wohnen, Integration in Arbeit, soziale Kontakte<br />

etc, muss Beachtung finden. Außerdem werden wesentliche Aspekte einer Krisenintervention<br />

zusammen erarbeitet. Die Hilfeplanung / das Clearing-Verfahren sollte<br />

regelmäßig überprüft und weiter entwickelt werden.<br />

Es gibt keinen gesonderten Leistungstyp für forensische Patienten.<br />

4.) Entlassungsphase oder: Was gibt es mit der (bedingten) Entlassung zu<br />

berücksichtigen?<br />

(Bedingte) Entlassung:<br />

Vor einer (bedingten Entlassung) ist der Patient durch einen Sachverständigen zu<br />

begutachten. Die (bedingte) Entlassung wird durch einen Richter angeordnet. Der<br />

Klient ist nach der Entlassung kein Patient des Maßregelvollzugs mehr.<br />

Es gibt bestimmte Weisungen und Auflagen, die durch Führungsaufsicht und Bewährungshilfe<br />

kontrolliert werden. Diese müssen den Sicherungsauftrag erfüllen (in Verantwortung<br />

mit der Strafvollstreckungskammer, in Kooperation mit der FNA, unter der<br />

Bedingung der komplementären Einrichtung). Zwischen diesen und dem komplementären<br />

Träger sollte es eine enge Zusammenarbeit geben. Eine Regelverletzung ist im<br />

Einzelfall dort zu melden.<br />

Eine gute <strong>Nachsorge</strong> bedeutet immer Vorsorge.<br />

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