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2016 JULI/AUGUST / LEBENSHILFE FREISING / TAUSENDFÜSSLER-MAGAZIN

Das Magazin der Lebenshilfe Freising e.V. für Mitglieder, MitarbeiterInnen, Freunde und Förderer.

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Kinder- und Jugendhilfe – was ist das?<br />

Viele Seiten der Förderung durch den Staat<br />

Die Kinder- und Jugendhilfe fördert Kinder und Jugendliche<br />

in ihrer Entwicklung und hilft jungen Erwachsenen<br />

in besonders schwierigen Situationen. Sie berät und<br />

unterstützt Eltern und andere Erziehungsberechtigte<br />

bei der Erziehung ihrer Kinder. Eine weitere Aufgabe der<br />

Kinder- und Jugendhilfe ist die Mitwirkung in familienund<br />

jugendgerichtlichen Verfahren. Es gehört aber auch<br />

zu ihren Aufgaben, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen<br />

zu schützen – sowohl präventiv durch Aufklärung<br />

über mögliche Gefährdungsquellen als auch durch<br />

entsprechende Interventionen, wenn eine Kindeswohlgefährdung<br />

bereits eingetreten ist. Oberste Handlungsmaxime<br />

ist immer das Wohl des Kindes.<br />

Die bundesrechtliche Grundlage für die Kinder- und<br />

Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />

VIII). Eine ergänzende Gesetzgebung erfolgt durch<br />

die Länder. Die einzelnen Aufgaben werden in kommunaler<br />

Selbstverwaltung durch die Jugendämter in<br />

den Städten und Landkreisen umgesetzt. Das SGB VIII<br />

enthält ein breites Spektrum von Leistungen für junge<br />

Menschen und ihre Familien in unterschiedlichen Lebenslagen<br />

und Erziehungssituationen:<br />

1. ALLGEMEINE LEISTUNGEN ZUR<br />

FÖRDERUNG JUNGER MENSCHEN<br />

• Angebote und Einrichtungen im Rahmen der Jugendarbeit,<br />

die der Entwicklung junger Menschen<br />

förderlich sind, die an ihren Interessen anknüpfen,<br />

die sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur<br />

gesellschaftlichen Mitverantwortung anregen, wie<br />

Jugendhäuser, Jugendkunstschulen, Jugendfreizeitstätten,<br />

Spiel- und Musikmobile, Kinder- und<br />

Jugenderholungsmaßnahmen, Projekte internationaler<br />

Jugendbegegnung usw. (§ 11 SGB VIII),<br />

• Jugendsozialarbeit, in deren Rahmen jungen Menschen<br />

die soziale Integration durch Angebote von<br />

schul-, berufs- und arbeitsweltbezogenen Hilfen erleichtert<br />

werden soll (§ 13 SGB VIII) und<br />

• der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, der vorbeugende<br />

Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und<br />

Eltern bietet, um durch Information und Beratung<br />

Gefährdungen entgegen zu wirken (z.B. Information,<br />

Aufklärung und Beratung zu Themen wie Sexualität,<br />

Aids, Drogen und Sucht, Sekten, Neue Medien etc.).<br />

2. FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE<br />

• Angebote der Familienbildung, der Beratung in allgemeinen<br />

Fragen der Erziehung und Entwicklung junger<br />

Menschen, der Familienfreizeit und -erholung sowie<br />

der Beratung und Hilfe für Mütter und Väter sowie für<br />

schwangere Frauen und werdende Väter in Fragen der<br />

Partnerschaft und des Ausbaus elterlicher Erziehungsund<br />

Beziehungskompetenzen (§ 16 SGB VIII),<br />

• Beratung in Fragen der Partnerschaft sowie zur Ausübung<br />

der elterlichen Sorge nach Trennung und<br />

Scheidung (§ 17 SGB VIII),<br />

• Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der<br />

Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII),<br />

• Gemeinsame Wohnformen, in denen Mütter oder Väter<br />

zusammen mit ihrem Kind betreut werden, wenn<br />

sie allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen<br />

haben und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung<br />

dieser Form der Unterstützung bedürfen (§ 19<br />

SGB VIII) und<br />

• Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen,<br />

wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen<br />

Gründen ausfällt, zum Beispiel wenn eine alleinerziehende<br />

Mutter krank wird, die Großeltern, andere<br />

Verwandte oder Freunde aber nicht einspringen<br />

können (§ 20 SGB VIII).<br />

3. FÖRDERUNG VON KINDERN IN TAGESEINRICH-<br />

TUNGEN UND IN KINDERTAGESPFLEGE<br />

Das SGB VIII unterscheidet zwei Formen der Kindertagesbetreuung:<br />

Tageseinrichtungen (§ 22a SGB VIII) und<br />

Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII). Beide Formen sind in<br />

einen umfassenden Förderauftrag einbezogen, der die<br />

Elemente „Erziehung, Bildung und Betreuung“ umfasst<br />

und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und<br />

geistige Entwicklung des Kindes bezieht (§ 22 SGB VIII).<br />

Der Zugang zur Förderung in Tageseinrichtungen<br />

und in Kindertagespflege richtet sich nach Leistungsvoraussetzungen,<br />

die nach Altersgruppen differenziert<br />

sind (§ 24 SGB VIII):<br />

• Für Kinder im Alter unter drei Jahren gilt eine objektivrechtliche<br />

Verpflichtung des öffentlichen Trägers der<br />

Jugendhilfe zur Förderung in Tageseinrichtungen und<br />

in Kindertagespflege, wenn ein gesetzlich anerkannter<br />

(Mindest-) Bedarf im Einzelfall festgestellt worden ist.<br />

12 // HAUPTSACHE – DAS THEMA

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