12.08.2016 Aufrufe

e_Magazin_Sachwerte3 2016

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Jahrgang<br />

Nr. 16/17<br />

17. August 2015<br />

E-Spezial<br />

4. Jahrgang<br />

Nr. 16/17<br />

17. August 2015<br />

E-Spezial<br />

Nr. 16/17<br />

EXXECNEWS<br />

15. August <strong>2016</strong><br />

EXXECNEWS<br />

Spezial<br />

Spezial<br />

Das neue Recht<br />

Die neue Qualität der Sachwerte<br />

Die neue Qualität der Sachwerte<br />

4 4<br />

Foto: Kanzlei<br />

Unser Autor<br />

Dr. Oliver Zander,<br />

Rechtsanwalt und<br />

Partner<br />

Görg<br />

Partnerschaft von<br />

Rechtsanwälten,<br />

München<br />

Am 03. Januar 2018 tritt die Richtlinie<br />

über Märkte für Finanzinstrumente in<br />

Europa (MiFID II) in Kraft. Sie wird die<br />

Finanzbranche in vielen Bereichen vor<br />

große Herausforderungen stellen – dieser<br />

Beitrag beleuchtet die Verschärfung<br />

der Dokumentationspflichten. Ab dem<br />

Stichtag muss die gesamte Kundenkommunikation<br />

- das gilt für Annahme,<br />

Übermittlung und Ausführung von<br />

Kundenaufträgen wie auch vorbereitende<br />

Anlageberatungsgespräche - bei der Erbringung<br />

bestimmter Wertpapierdienstleistungen<br />

aufgezeichnet werden.<br />

Aufgrund des mit der Umsetzung von<br />

MiFID II verbundenen Aufwands für nationale<br />

Behörden und Marktteilnehmer<br />

war der Geltungsbeginn der Richtlinie am<br />

pierdienstleistungsunternehmen ein<br />

internes Produktfreigabeverfahren<br />

unterhalten, das die Bestimmung eines<br />

Zielmarkts für jedes konzipierte<br />

und angebotene Finanzinstrument<br />

ge-währleistet. Bei der Bestimmung<br />

des Zielmarkts sind insbesondere der<br />

Anlagehorizont des Kunden und seine<br />

finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.<br />

Die gewählte Vertriebsstrategie<br />

muss auf den Zielmarkt abgestimmt<br />

sein. Diese Festlegungen hat<br />

das Unterneh-men laufend zu prüfen.<br />

Nach den Vorgaben des nationalen<br />

Gesetzgebers wäre es daher ausreichend,<br />

den Zielmarkt nach der beabsichtigten<br />

Haltedauer (zeitlicher Anlagehorizont),<br />

dem Gesamtvermögen<br />

des Ziel-Anlegers und der Gewichtung<br />

der angebotenen Produktkategorie im<br />

Gesamtportfolio des Ziel-Anlegers zu<br />

beschreiben.<br />

Die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers<br />

stellen der Tendenz nach<br />

einen Bruch mit der bislang geltenden<br />

BGH-Doktrin der anlage- und<br />

anlegergerechten Beratung dar. Die<br />

kor-rekte anlagegerechte Beratung<br />

erforderte lediglich die korrekte objektive<br />

Beschreibung der Anlage. Dies<br />

geschah durch den Prospekt und war<br />

von den Fondsanbietern zu leisten.<br />

Die Frage, ob ein konkretes Fondsprodukt<br />

für einen konkreten Anleger<br />

geeignet ist, oblag allein dem Anlageberater<br />

im Rahmen seiner anlegergerechten<br />

Beratung. Der Anlageberater<br />

wurde daher von der Rechtsprechung<br />

in die Pflicht genommen, den Anleger<br />

nach seinen konkreten Umständen<br />

zu befragen.<br />

Durch MiFID II werden nun die<br />

Anbieter verpflichtet, sich einen typischen<br />

Anleger auszuden-ken und das<br />

Produkt auf die Bedürfnisse und Umstände<br />

dieses Anlegers hin zu konzipieren.<br />

Damit wird die anlegergerechte<br />

Beratung jedenfalls im Hinblick<br />

auf einen abstrakten idealty-pischen<br />

Anleger tendenziell auf den Anbieter<br />

verlagert. Dennoch wird dadurch der<br />

Anlagebe-rater nicht von seiner Pflicht<br />

befreit, für den konkreten Kunden<br />

zu prüfen, ob die angebotene Anlage<br />

für ihn persönlich geeignet ist. Dies<br />

wird in Art. 25 der MiFID-Richtlinie<br />

klargestellt.<br />

Das Produktfreigabeverfahren muss<br />

ferner auch die Prüfung etwaiger Interessenskonflikte,<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

sowie der Angemessenheit der Kosten<br />

umfassen. Der Anbieter hat den Vertrieben<br />

alle Informationen im Zusammenhang<br />

mit dem internen Produktfreigabeverfahren<br />

zu übermitteln.<br />

2. PRIIP<br />

Durch das Vermögensanlagengesetz<br />

wurden Fondsanbieter im Jahre 2011<br />

erstmals vom Gesetzgeber dazu verpflichtet,<br />

neben dem Verkaufsprospekt<br />

ein sogenanntes Vermögens-anlageninformationsblatt<br />

zu gestalten, in<br />

dem in kompakter Form der wesentliche<br />

Inhalt des meist ausführlichen<br />

Prospekts den Anlageinteressenten<br />

mitgeteilt werden musste. Neben der<br />

Erkenntnis, dass ein durchschnittlicher<br />

Anleger den Verkaufsprospekt in<br />

der Regel nicht vollständig liest, war<br />

für die Einführung eines kurzen Informationsblatts<br />

das Ziel maßgeblich,<br />

durch das Informationsblatt eine Art<br />

Vergleichbarkeit der unterschiedlich<br />

strukturierten Pro-dukte herzustellen.<br />

Dies führte in der Folge dazu, dass für<br />

die verschiedenen Anlageproduk-te<br />

auf nationaler und europäischer Ebene<br />

unterschiedliche Kurzinformationen<br />

verbindlich wurden.<br />

Der europäische Gesetzgeber versucht<br />

nun, jedenfalls für Kleinanleger diese<br />

Kurzinformati-onsblätter durch die<br />

PRIIP-Verordnung (Packaged Retail<br />

and Insurance-based Investment<br />

Product-Verordnung) zu vereinheitlichen.<br />

Künftig ist der Initiator eines<br />

Fonds verpflichtet, ein sogenanntes<br />

Key Information Document („KID“<br />

- im deutschen Text der Verordnung<br />

„Ba-sisinformationsblatt“ genannt)<br />

für den angebotenen Fonds nach den<br />

Vorgaben der PRIIP-Verordnung zu<br />

gestalten. KIDs sollen in einer leicht<br />

verständlichen Sprache des Staates<br />

ab-gefasst sein, in dem das Produkt<br />

vertrieben wird. Das KID kann in<br />

Frageform abgefasst sein, darf aber<br />

den Umfang von drei Seiten bei ausreichend<br />

großer Schriftgröße nicht<br />

übersteigen. Ein KID darf nicht als<br />

Werbung des Anbieters gestaltet sein<br />

und muss auf der Internetseite des Anbieters<br />

veröffentlicht werden. Ferner<br />

besteht eine andauernde Aktualisierungspflicht<br />

während der Vertriebsphase.<br />

Für AIF, die nach dem KAGB reguliert<br />

sind, dürfte die Gestaltung eines<br />

KID keine Schwierig-keiten mit sich<br />

bringen, da für AIF-Publikumsfonds<br />

bereits jetzt die Pflicht zur Gestaltung<br />

sogenannter wesentlicher Anlegerinformationen<br />

gilt, die sehr ähnliche<br />

Anforderungen erfül-len müssen. Neu<br />

ist allerdings die Verpflichtung, einen<br />

Gesamtrisikoindikator darzustellen.<br />

Ebenso ist ein Gesamtkostenindikator<br />

darzustellen. Die PRIIP-Verordnung<br />

schreibt die Glie-derung, die Überschrift<br />

einzelner Abschnitte und den<br />

Inhalt des KID recht detailliert vor.<br />

Verstöße gegen die PRIIP-Verordnung<br />

können mit Geldbußen von bis zu drei<br />

Prozent des Gesamtumsatzes, mindestens<br />

jedoch bis zu fünf Millionen Euro<br />

belegt werden. Die Verord-nung gilt<br />

ab dem 31. Dezember <strong>2016</strong>.<br />

3. Bewertung<br />

Gemessen an den Regulierungsanforderungen,<br />

die die Branche in den<br />

vergangenen drei Jahren hat bewältigen<br />

müssen, erscheinen die künftigen<br />

weiteren Vorgaben eher gering. Der<br />

Schwerpunkt liegt bei den künftigen<br />

Regulierungen auf dem Fondsvertrieb.<br />

Es steht zu er-warten, dass nicht<br />

nur Bankenvertriebe, für die MiFID<br />

II zunächst gilt, sondern auch freie<br />

Vertriebe künftig einer stärkeren Regulierung<br />

unterworfen werden. ◆<br />

Die Kanzlei<br />

Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten<br />

mbB ist eine deutsche Wirtschaftskanzlei<br />

mit über 250 Anwälten an den sechs<br />

Standorten Berlin, Essen, Frankfurt am<br />

Main, Hamburg, Köln und München. Die<br />

Kanzlei berät in allen Kernbereichen des<br />

Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten<br />

zählen in- und ausländische Unternehmen<br />

aus allen Bereichen von Industrie,<br />

Banken, Immobilien, Handel, Medien und<br />

Dienstleistung.<br />

www.goerg.de<br />

MiFID II und MiFIR: Verschärfung der Dokumentationspflichten<br />

für die WpHG- und GewO-regulierten Finanzvertriebe<br />

30. Juni <strong>2016</strong> um ein Jahr verschoben worden.<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum<br />

03. Juli 2017 ein Umsetzungs- und Ausführungsgesetz<br />

zur Finanzmarktrichtlinie<br />

(MiFID II) und der konkretisierenden<br />

Verordnung (Markets in Financial Instruments<br />

Regulation (MiFIR) vorzulegen.<br />

Die Dokumentationspflichten gelten für<br />

beratende Banken und durch die BaFin<br />

beaufsichtigte Finanzdienstleister. Im<br />

ursprünglichen und nun zunächst nicht<br />

weiter verfolgten Referenten-Entwurf zur<br />

MiFID II-Umsetzung war vorgesehen,<br />

dass die Bereichsausnahme der Nichtanwendbarkeit<br />

des WpHG für Finanzanlagenvermittler<br />

erhalten bleiben soll.<br />

Lediglich die Vermittler von Zweitmarktanteilen<br />

werden ab dem 31. Dezember<br />

<strong>2016</strong> auch als Wertpapierfirma eingestuft<br />

– auf sie sind die Vorgaben dann direkt<br />

anwendbar. Aber auch auf die im Rahmen<br />

der Gewerbeordnung (GewO) und der<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

(FinVermV) regulierten Vermittler werden<br />

die Regelungen aller Voraussicht nach<br />

entsprechend anwendbar sein.<br />

Die Aufzeichnungspflicht zielt zum einen<br />

darauf ab, dass Kunden und Wertpapierfirmen<br />

über die Aufzeichnung den Inhalt<br />

eines Kundenauftrags und die Korrespondenz<br />

belegen können. Zum anderen wird<br />

die Marktaufsicht für die BaFin durch<br />

den Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen<br />

erleichtert. Erfasst<br />

sind alle Telefongespräche und elektronische<br />

Kommunikation, die tatsächlich zu<br />

Foto: Kanzlei<br />

Unser Autor<br />

Dr. Matthias<br />

Gündel<br />

Rechtsanwalt und<br />

geschäftsführender<br />

Gesellschafter<br />

Gündel & Katzorke<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH,<br />

Göttingen<br />

einem Abschluss eines Geschäfts oder der<br />

Erteilung einer Kundenorder führen. Der<br />

tatsächliche Abschluss eines Geschäfts ist<br />

jedoch nicht zwingend, sondern aufzeichnungspflichtig<br />

ist bereits die in der Absicht<br />

eines Geschäftsabschlusses erfolgte<br />

Kommunikation mit dem Kunden und<br />

damit verbundene interne Gespräche,<br />

zum Beispiel zwischen Kundenberatern<br />

und Händlern, sowie Videoberatung, Präsenzgespräche,<br />

Faxe, E-Mails und Chats.<br />

Die neuen Dokumentationspflichten implizieren,<br />

dass die Unternehmen gewährleisten,<br />

dass Angestellte und freie Mitarbeiter<br />

keine Geräte nutzen – geschäftliche<br />

oder private – die eine Aufzeichnung oder<br />

Kopie nicht zu lassen.<br />

Hinsichtlich der Vorgaben und Anforderungen<br />

an die Telefonaufzeichnungspflichten<br />

und der elektronischen<br />

Kommunikation müssen die betroffenen<br />

Finanzdienstleister schriftlich<br />

Organisationsrichtlinien festlegen und<br />

Prozesse und Verfahren einführen, die<br />

durch leitende Organe überwacht und<br />

zu kontrolliert werden. Das gilt auch für<br />

außergewöhnliche Umstände, in denen<br />

die Unternehmen nicht in der Lage ist,<br />

das Gespräch aufzuzeichnen. Kunden sind<br />

grundsätzlich vor Erbringung der Wert-<br />

Kapitalmarktregulierung <strong>2016</strong> –<br />

Die Konzentration auf das Wesentliche<br />

Die Anbieter von Sachwertinvestments<br />

stellen sich erfolgreich der<br />

neuen Regulierungswelt. Wie es<br />

die gesetzlichen Vorgaben vorschreiben,<br />

greifen sie dabei auf die<br />

Kompetenzen erfahrener Partner<br />

zurück. Eine wichtige Bedeutung<br />

kommt dabei den Verwahrstellen<br />

zu. Sie können als kompetente Begleiter<br />

maßgeblich dazu beitragen,<br />

die aktuellen Herausforderungen<br />

zu meistern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

sollten die einzelnen<br />

Partner daher bereits bei der<br />

Auswahl weniger als Kostenfaktor,<br />

denn als Qualitätssiegel für ihre<br />

Produkte betrachten.<br />

Für viele Emissionshäuser hat das<br />

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als<br />

Umsetzung der europäischen Richtlinie<br />

über die Verwalter alternativer<br />

Investmentfonds (AIFM-Richtlinie),<br />

seinen anfänglichen Schrecken zum<br />

großen Teil verloren - zu Recht. Bei<br />

aller angebrachter Skepsis gegenüber<br />

den Unklarheiten und Unzulänglichkeiten,<br />

die das Gesetz ursprünglich<br />

mit sich brachte, zeigt sich mittlerweile<br />

doch: Die positiven Effekte<br />

der Regulierung dominieren klar.<br />

Durch sie ist eine neue, sicherere<br />

und vertrauenswürdigere Fonds-Produktklasse<br />

entstanden. Es zeigt sich<br />

auch eine wachsende Akzeptanz bei<br />

unterschiedlichen Anlegergruppen:<br />

Während nach einem vergleichsweise<br />

schleppenden Start zunächst institutionelle<br />

Investoren den Charme<br />

der neuen Beteiligungsangebote für<br />

sich erkannt haben, investieren nun<br />

auch wieder zunehmend Privatanleger.<br />

Dem Bundesverband Sachwerte<br />

zufolge stieg das von Geschlossenen<br />

Publikumsfonds platzierte Eigenkapital<br />

im Jahr 2015 um 540 Prozent<br />

gegenüber dem zugegebenermaßen<br />

sehr niedrigen Vorjahresniveau auf<br />

immerhin 521 Millionen Euro. Geschlossene<br />

Spezialfonds verzeichneten<br />

ebenfalls eine Steigerung: Mit<br />

1.027 Milliarden Euro Eigenkapital<br />

wurde das Ergebnis aus dem Vorjahr<br />

um 74 Prozent übertroffen.<br />

Für den wachsenden Zuspruch gibt<br />

es gute Gründe. Fast genau drei Jahre<br />

nach Inkrafttreten des KAGB können<br />

sich die einzelnen Beteiligten am<br />

Markt wieder auf ihre Kernkompetenzen<br />

konzentrieren: auf die Beurteilung<br />

der Marktfähigkeit einzelner<br />

Assets, die Auflegung entsprechender<br />

Beteiligungsangebote, die fortlaufende<br />

Bewirtschaftung der jeweiligen<br />

Anlageobjekte sowie schließlich auf<br />

den Verkauf zum rechten Zeitpunkt,<br />

das Einsammeln von Kapital und die<br />

Betreuung der Anleger – und damit<br />

auf Auflage, Asset Management und<br />

Vertrieb von Sachwertbeteiligungen.<br />

Dabei müssen alle Aktivitäten in<br />

erster Linie im Sinne und Interesse<br />

der Investoren ausgeführt werden.<br />

Um das zu gewährleisten, sieht das<br />

KAGB unter anderem eine mit weitreichenden<br />

Kompetenzen und Pflichten<br />

ausgestattete Kontrollinstanz vor,<br />

die es in dieser Form zuvor für die<br />

Geschlossenen Fonds nicht gab: die<br />

Verwahrstelle. Neben den Auflagen,<br />

die jetzt für Kapital, Managementkompetenz<br />

und Organisation sowie<br />

für die persönliche Eignung der Beteiligten<br />

in den Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

(KVGen) gelten, zählt<br />

die Einführung neuer Pflichten der<br />

Verwahrstelle zu den wesentlichen<br />

Bestandteilen der Neuregelung.<br />

Nicht nur aus deren Blickwinkel<br />

führt ihre weitaus stärkere Einbindung<br />

dabei zu einem Paradigmenwechsel<br />

auch bei den Geschlossenen<br />

Fonds. Dieser hebt alternative Investmentfonds<br />

(AIFs) klar von weiterhin<br />

unregulierten Beteiligungsangeboten<br />

wie stillen Beteiligungen, Genussrechten<br />

oder Nachrangdarlehen ab.<br />

Auch hinsichtlich der Neuordnung<br />

des Zusammenspiels der Akteure gab<br />

Ganz aktuell etwa zeichnen sich<br />

in Folge des Votums der britischen<br />

Bevölkerung zugunsten eines Ausstiegs<br />

aus der EU schon kurzfristig<br />

erhebliche Konsequenzen für die<br />

europäischen Immobilienmärkte<br />

ab – und damit für die im Rahmen<br />

von AIF bei weitem gefragteste Assetklasse.<br />

So werden aufgrund der<br />

Entscheidung für den Brexit nicht<br />

nur aktuell Bewertungsabschläge<br />

bei britischen Bestands-Immobilien<br />

erwartet, sondern auch weitere Preisschübe<br />

hierzulande - ausgelöst durch<br />

eine noch weiter steigende Nachfrage<br />

nach vermeintlich sichereren deutschen<br />

Werten insbesondere seitens<br />

internationaler Investoren. Es obliegt<br />

nicht zuletzt der Verwahrstelle, reapapierdienstleistung<br />

über die Aufzeichnungspflicht<br />

zu informieren. Ansonsten<br />

darf die Wertpapierdienstleistung der Annahme,<br />

Übermittlung und Ausführung<br />

von Kundenaufträgen weder telefonisch<br />

noch im Wege sonstiger Kommunikation<br />

erbracht werden. Die aufgezeichneten<br />

Telefongespräche sind grundsätzlich fünf<br />

Jahre aufzubewahren. Die BaFin kann<br />

eine Aufbewahrung von bis zu sieben Jahren<br />

zu verlangen. Auch hierüber ist der<br />

Kunde vorab zu informieren. ◆<br />

es anfangs teilweise große Skepsis insbesondere<br />

auf Seiten der ehemaligen<br />

Emissionshäuser und heutigen KV-<br />

Gen. Vor allem auf der Ebene der<br />

betreffenden Anlageklassen ist es<br />

für viele von ihnen naturgemäß eine<br />

Herausforderung, ihre erwiesene Expertise<br />

nun der Prüfung durch einen<br />

externen Dienstleister zu unterziehen.<br />

Einige von ihnen sahen zunächst<br />

ihre Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit<br />

in Gefahr. Mittlerweile<br />

hat sich jedoch bei den allermeisten<br />

die Erkenntnis durchgesetzt, dass die<br />

partnerschaftliche Zusammenarbeit<br />

mit einer kompetenten Verwahrstelle<br />

die Produktqualität nur verbessern<br />

kann und daher in erster Linie ein<br />

Qualitätssiegel darstellt.<br />

Gut so, denn abseits der Regulierungsthematik,<br />

die das Geschäft<br />

nach Einführung des KAGB zunächst<br />

vielfach dominierte, gibt es<br />

zahlreiche weitere Herausforderungen,<br />

die KVGen und Verwahrstellen<br />

ihren jeweiligen Kernkompetenzen<br />

entsprechend am besten gemeinsam<br />

und partnerschaftlich angehen,<br />

um im Sinn der Investoren Erfolg<br />

versprechende Produkte anbieten<br />

zu können. Dabei geht es zunächst<br />

um die kompetente Einschätzung<br />

langfristiger Marktperspektiven<br />

und die Entwicklung und Umsetzung<br />

regulativ wie angebots- und<br />

nachfrageseitig passender Konzepte.<br />

Gerade auf Nachfrageseite gibt<br />

es dabei viel Potenzial. Insbesondere<br />

Privatanleger müssen vielfach noch<br />

davon überzeugt werden, dass Geschlossene<br />

Publikums-AIF heute in<br />

aller Regel sehr solide Sachwertinvestments<br />

darstellen. Die Kontrollinstanz<br />

Verwahrstelle kann dazu<br />

beitragen, möglicherweise verlorenes<br />

Vertrauen zurückzugewinnen oder<br />

vorhandenes weiter zu stärken. Aber<br />

gerade auch institutionelle Investoren<br />

werden über einen regen Austausch<br />

62 63<br />

Foto: Kanzlei<br />

Die Kanzlei<br />

Unser Autor<br />

Nr. 16/17<br />

15. August <strong>2016</strong><br />

Das neue Recht<br />

Die Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH mit Sitz in Göttingen<br />

bietet Dienstleistungen in den Bereichen<br />

Mittelstandsfinanzierung durch<br />

Mezzanine-Kapital und Private Equity,<br />

Konzeption von Verkaufs- und Wertpapierprospekten,<br />

Projektfinanzierung<br />

durch geschlossene Fondsmodelle sowie<br />

bankaufsichtsrechtliche Betreuung von<br />

Finanzdienstleistern.<br />

www.gk-law.de<br />

Ludger Wibbeke<br />

Rechtsanwalt<br />

Leiter Real Assets<br />

bei Hauck &<br />

Aufhäuser Asset<br />

Servicing,<br />

Frankfurt am Main<br />

Ludger.Wibbeke@<br />

hauck-aufhaeuser.de<br />

mit der Verwahrstelle gewissermaßen<br />

an die Hand genommen. Neben der<br />

unabhängigen Kontrolle bei der Bewertung<br />

der jeweiligen Vermögensgegenstände<br />

eines AIF und der damit<br />

einhergehenden Einschätzung des<br />

Marktumfelds helfen dabei auch an<br />

die individuellen Bedürfnisse anpassbare<br />

Reporting-Dienstleistungen,<br />

Risikoanalysen und nicht zuletzt<br />

ein persönlicher Ansprechpartner für<br />

alle Belange. Gerade in unruhigen<br />

Zeiten gilt es bei aller langfristigen<br />

Ausrichtung von Sachwertanlagen<br />

auch, kurz- oder mittelfristig wirkende<br />

Einschnitte im Blick zu behalten<br />

und nötigenfalls besonnen, aber konsequent<br />

zu reagieren. Dort ist ebenfalls<br />

partnerschaftliches Agieren der<br />

Beteiligten gefragt und im Sinne des<br />

Anlegervertrauens geboten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!