e_Magazin_Sachwerte3 2016
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4. Jahrgang<br />
Nr. 16/17<br />
17. August 2015<br />
E-Spezial<br />
4. Jahrgang<br />
Nr. 16/17<br />
17. August 2015<br />
E-Spezial<br />
Nr. 16/17<br />
EXXECNEWS<br />
15. August <strong>2016</strong><br />
EXXECNEWS<br />
Spezial<br />
Spezial<br />
Das neue Recht<br />
Die neue Qualität der Sachwerte<br />
Die neue Qualität der Sachwerte<br />
4 4<br />
Foto: Kanzlei<br />
Unser Autor<br />
Dr. Oliver Zander,<br />
Rechtsanwalt und<br />
Partner<br />
Görg<br />
Partnerschaft von<br />
Rechtsanwälten,<br />
München<br />
Am 03. Januar 2018 tritt die Richtlinie<br />
über Märkte für Finanzinstrumente in<br />
Europa (MiFID II) in Kraft. Sie wird die<br />
Finanzbranche in vielen Bereichen vor<br />
große Herausforderungen stellen – dieser<br />
Beitrag beleuchtet die Verschärfung<br />
der Dokumentationspflichten. Ab dem<br />
Stichtag muss die gesamte Kundenkommunikation<br />
- das gilt für Annahme,<br />
Übermittlung und Ausführung von<br />
Kundenaufträgen wie auch vorbereitende<br />
Anlageberatungsgespräche - bei der Erbringung<br />
bestimmter Wertpapierdienstleistungen<br />
aufgezeichnet werden.<br />
Aufgrund des mit der Umsetzung von<br />
MiFID II verbundenen Aufwands für nationale<br />
Behörden und Marktteilnehmer<br />
war der Geltungsbeginn der Richtlinie am<br />
pierdienstleistungsunternehmen ein<br />
internes Produktfreigabeverfahren<br />
unterhalten, das die Bestimmung eines<br />
Zielmarkts für jedes konzipierte<br />
und angebotene Finanzinstrument<br />
ge-währleistet. Bei der Bestimmung<br />
des Zielmarkts sind insbesondere der<br />
Anlagehorizont des Kunden und seine<br />
finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.<br />
Die gewählte Vertriebsstrategie<br />
muss auf den Zielmarkt abgestimmt<br />
sein. Diese Festlegungen hat<br />
das Unterneh-men laufend zu prüfen.<br />
Nach den Vorgaben des nationalen<br />
Gesetzgebers wäre es daher ausreichend,<br />
den Zielmarkt nach der beabsichtigten<br />
Haltedauer (zeitlicher Anlagehorizont),<br />
dem Gesamtvermögen<br />
des Ziel-Anlegers und der Gewichtung<br />
der angebotenen Produktkategorie im<br />
Gesamtportfolio des Ziel-Anlegers zu<br />
beschreiben.<br />
Die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers<br />
stellen der Tendenz nach<br />
einen Bruch mit der bislang geltenden<br />
BGH-Doktrin der anlage- und<br />
anlegergerechten Beratung dar. Die<br />
kor-rekte anlagegerechte Beratung<br />
erforderte lediglich die korrekte objektive<br />
Beschreibung der Anlage. Dies<br />
geschah durch den Prospekt und war<br />
von den Fondsanbietern zu leisten.<br />
Die Frage, ob ein konkretes Fondsprodukt<br />
für einen konkreten Anleger<br />
geeignet ist, oblag allein dem Anlageberater<br />
im Rahmen seiner anlegergerechten<br />
Beratung. Der Anlageberater<br />
wurde daher von der Rechtsprechung<br />
in die Pflicht genommen, den Anleger<br />
nach seinen konkreten Umständen<br />
zu befragen.<br />
Durch MiFID II werden nun die<br />
Anbieter verpflichtet, sich einen typischen<br />
Anleger auszuden-ken und das<br />
Produkt auf die Bedürfnisse und Umstände<br />
dieses Anlegers hin zu konzipieren.<br />
Damit wird die anlegergerechte<br />
Beratung jedenfalls im Hinblick<br />
auf einen abstrakten idealty-pischen<br />
Anleger tendenziell auf den Anbieter<br />
verlagert. Dennoch wird dadurch der<br />
Anlagebe-rater nicht von seiner Pflicht<br />
befreit, für den konkreten Kunden<br />
zu prüfen, ob die angebotene Anlage<br />
für ihn persönlich geeignet ist. Dies<br />
wird in Art. 25 der MiFID-Richtlinie<br />
klargestellt.<br />
Das Produktfreigabeverfahren muss<br />
ferner auch die Prüfung etwaiger Interessenskonflikte,<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
sowie der Angemessenheit der Kosten<br />
umfassen. Der Anbieter hat den Vertrieben<br />
alle Informationen im Zusammenhang<br />
mit dem internen Produktfreigabeverfahren<br />
zu übermitteln.<br />
2. PRIIP<br />
Durch das Vermögensanlagengesetz<br />
wurden Fondsanbieter im Jahre 2011<br />
erstmals vom Gesetzgeber dazu verpflichtet,<br />
neben dem Verkaufsprospekt<br />
ein sogenanntes Vermögens-anlageninformationsblatt<br />
zu gestalten, in<br />
dem in kompakter Form der wesentliche<br />
Inhalt des meist ausführlichen<br />
Prospekts den Anlageinteressenten<br />
mitgeteilt werden musste. Neben der<br />
Erkenntnis, dass ein durchschnittlicher<br />
Anleger den Verkaufsprospekt in<br />
der Regel nicht vollständig liest, war<br />
für die Einführung eines kurzen Informationsblatts<br />
das Ziel maßgeblich,<br />
durch das Informationsblatt eine Art<br />
Vergleichbarkeit der unterschiedlich<br />
strukturierten Pro-dukte herzustellen.<br />
Dies führte in der Folge dazu, dass für<br />
die verschiedenen Anlageproduk-te<br />
auf nationaler und europäischer Ebene<br />
unterschiedliche Kurzinformationen<br />
verbindlich wurden.<br />
Der europäische Gesetzgeber versucht<br />
nun, jedenfalls für Kleinanleger diese<br />
Kurzinformati-onsblätter durch die<br />
PRIIP-Verordnung (Packaged Retail<br />
and Insurance-based Investment<br />
Product-Verordnung) zu vereinheitlichen.<br />
Künftig ist der Initiator eines<br />
Fonds verpflichtet, ein sogenanntes<br />
Key Information Document („KID“<br />
- im deutschen Text der Verordnung<br />
„Ba-sisinformationsblatt“ genannt)<br />
für den angebotenen Fonds nach den<br />
Vorgaben der PRIIP-Verordnung zu<br />
gestalten. KIDs sollen in einer leicht<br />
verständlichen Sprache des Staates<br />
ab-gefasst sein, in dem das Produkt<br />
vertrieben wird. Das KID kann in<br />
Frageform abgefasst sein, darf aber<br />
den Umfang von drei Seiten bei ausreichend<br />
großer Schriftgröße nicht<br />
übersteigen. Ein KID darf nicht als<br />
Werbung des Anbieters gestaltet sein<br />
und muss auf der Internetseite des Anbieters<br />
veröffentlicht werden. Ferner<br />
besteht eine andauernde Aktualisierungspflicht<br />
während der Vertriebsphase.<br />
Für AIF, die nach dem KAGB reguliert<br />
sind, dürfte die Gestaltung eines<br />
KID keine Schwierig-keiten mit sich<br />
bringen, da für AIF-Publikumsfonds<br />
bereits jetzt die Pflicht zur Gestaltung<br />
sogenannter wesentlicher Anlegerinformationen<br />
gilt, die sehr ähnliche<br />
Anforderungen erfül-len müssen. Neu<br />
ist allerdings die Verpflichtung, einen<br />
Gesamtrisikoindikator darzustellen.<br />
Ebenso ist ein Gesamtkostenindikator<br />
darzustellen. Die PRIIP-Verordnung<br />
schreibt die Glie-derung, die Überschrift<br />
einzelner Abschnitte und den<br />
Inhalt des KID recht detailliert vor.<br />
Verstöße gegen die PRIIP-Verordnung<br />
können mit Geldbußen von bis zu drei<br />
Prozent des Gesamtumsatzes, mindestens<br />
jedoch bis zu fünf Millionen Euro<br />
belegt werden. Die Verord-nung gilt<br />
ab dem 31. Dezember <strong>2016</strong>.<br />
3. Bewertung<br />
Gemessen an den Regulierungsanforderungen,<br />
die die Branche in den<br />
vergangenen drei Jahren hat bewältigen<br />
müssen, erscheinen die künftigen<br />
weiteren Vorgaben eher gering. Der<br />
Schwerpunkt liegt bei den künftigen<br />
Regulierungen auf dem Fondsvertrieb.<br />
Es steht zu er-warten, dass nicht<br />
nur Bankenvertriebe, für die MiFID<br />
II zunächst gilt, sondern auch freie<br />
Vertriebe künftig einer stärkeren Regulierung<br />
unterworfen werden. ◆<br />
Die Kanzlei<br />
Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten<br />
mbB ist eine deutsche Wirtschaftskanzlei<br />
mit über 250 Anwälten an den sechs<br />
Standorten Berlin, Essen, Frankfurt am<br />
Main, Hamburg, Köln und München. Die<br />
Kanzlei berät in allen Kernbereichen des<br />
Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten<br />
zählen in- und ausländische Unternehmen<br />
aus allen Bereichen von Industrie,<br />
Banken, Immobilien, Handel, Medien und<br />
Dienstleistung.<br />
www.goerg.de<br />
MiFID II und MiFIR: Verschärfung der Dokumentationspflichten<br />
für die WpHG- und GewO-regulierten Finanzvertriebe<br />
30. Juni <strong>2016</strong> um ein Jahr verschoben worden.<br />
Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum<br />
03. Juli 2017 ein Umsetzungs- und Ausführungsgesetz<br />
zur Finanzmarktrichtlinie<br />
(MiFID II) und der konkretisierenden<br />
Verordnung (Markets in Financial Instruments<br />
Regulation (MiFIR) vorzulegen.<br />
Die Dokumentationspflichten gelten für<br />
beratende Banken und durch die BaFin<br />
beaufsichtigte Finanzdienstleister. Im<br />
ursprünglichen und nun zunächst nicht<br />
weiter verfolgten Referenten-Entwurf zur<br />
MiFID II-Umsetzung war vorgesehen,<br />
dass die Bereichsausnahme der Nichtanwendbarkeit<br />
des WpHG für Finanzanlagenvermittler<br />
erhalten bleiben soll.<br />
Lediglich die Vermittler von Zweitmarktanteilen<br />
werden ab dem 31. Dezember<br />
<strong>2016</strong> auch als Wertpapierfirma eingestuft<br />
– auf sie sind die Vorgaben dann direkt<br />
anwendbar. Aber auch auf die im Rahmen<br />
der Gewerbeordnung (GewO) und der<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
(FinVermV) regulierten Vermittler werden<br />
die Regelungen aller Voraussicht nach<br />
entsprechend anwendbar sein.<br />
Die Aufzeichnungspflicht zielt zum einen<br />
darauf ab, dass Kunden und Wertpapierfirmen<br />
über die Aufzeichnung den Inhalt<br />
eines Kundenauftrags und die Korrespondenz<br />
belegen können. Zum anderen wird<br />
die Marktaufsicht für die BaFin durch<br />
den Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen<br />
erleichtert. Erfasst<br />
sind alle Telefongespräche und elektronische<br />
Kommunikation, die tatsächlich zu<br />
Foto: Kanzlei<br />
Unser Autor<br />
Dr. Matthias<br />
Gündel<br />
Rechtsanwalt und<br />
geschäftsführender<br />
Gesellschafter<br />
Gündel & Katzorke<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH,<br />
Göttingen<br />
einem Abschluss eines Geschäfts oder der<br />
Erteilung einer Kundenorder führen. Der<br />
tatsächliche Abschluss eines Geschäfts ist<br />
jedoch nicht zwingend, sondern aufzeichnungspflichtig<br />
ist bereits die in der Absicht<br />
eines Geschäftsabschlusses erfolgte<br />
Kommunikation mit dem Kunden und<br />
damit verbundene interne Gespräche,<br />
zum Beispiel zwischen Kundenberatern<br />
und Händlern, sowie Videoberatung, Präsenzgespräche,<br />
Faxe, E-Mails und Chats.<br />
Die neuen Dokumentationspflichten implizieren,<br />
dass die Unternehmen gewährleisten,<br />
dass Angestellte und freie Mitarbeiter<br />
keine Geräte nutzen – geschäftliche<br />
oder private – die eine Aufzeichnung oder<br />
Kopie nicht zu lassen.<br />
Hinsichtlich der Vorgaben und Anforderungen<br />
an die Telefonaufzeichnungspflichten<br />
und der elektronischen<br />
Kommunikation müssen die betroffenen<br />
Finanzdienstleister schriftlich<br />
Organisationsrichtlinien festlegen und<br />
Prozesse und Verfahren einführen, die<br />
durch leitende Organe überwacht und<br />
zu kontrolliert werden. Das gilt auch für<br />
außergewöhnliche Umstände, in denen<br />
die Unternehmen nicht in der Lage ist,<br />
das Gespräch aufzuzeichnen. Kunden sind<br />
grundsätzlich vor Erbringung der Wert-<br />
Kapitalmarktregulierung <strong>2016</strong> –<br />
Die Konzentration auf das Wesentliche<br />
Die Anbieter von Sachwertinvestments<br />
stellen sich erfolgreich der<br />
neuen Regulierungswelt. Wie es<br />
die gesetzlichen Vorgaben vorschreiben,<br />
greifen sie dabei auf die<br />
Kompetenzen erfahrener Partner<br />
zurück. Eine wichtige Bedeutung<br />
kommt dabei den Verwahrstellen<br />
zu. Sie können als kompetente Begleiter<br />
maßgeblich dazu beitragen,<br />
die aktuellen Herausforderungen<br />
zu meistern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />
sollten die einzelnen<br />
Partner daher bereits bei der<br />
Auswahl weniger als Kostenfaktor,<br />
denn als Qualitätssiegel für ihre<br />
Produkte betrachten.<br />
Für viele Emissionshäuser hat das<br />
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als<br />
Umsetzung der europäischen Richtlinie<br />
über die Verwalter alternativer<br />
Investmentfonds (AIFM-Richtlinie),<br />
seinen anfänglichen Schrecken zum<br />
großen Teil verloren - zu Recht. Bei<br />
aller angebrachter Skepsis gegenüber<br />
den Unklarheiten und Unzulänglichkeiten,<br />
die das Gesetz ursprünglich<br />
mit sich brachte, zeigt sich mittlerweile<br />
doch: Die positiven Effekte<br />
der Regulierung dominieren klar.<br />
Durch sie ist eine neue, sicherere<br />
und vertrauenswürdigere Fonds-Produktklasse<br />
entstanden. Es zeigt sich<br />
auch eine wachsende Akzeptanz bei<br />
unterschiedlichen Anlegergruppen:<br />
Während nach einem vergleichsweise<br />
schleppenden Start zunächst institutionelle<br />
Investoren den Charme<br />
der neuen Beteiligungsangebote für<br />
sich erkannt haben, investieren nun<br />
auch wieder zunehmend Privatanleger.<br />
Dem Bundesverband Sachwerte<br />
zufolge stieg das von Geschlossenen<br />
Publikumsfonds platzierte Eigenkapital<br />
im Jahr 2015 um 540 Prozent<br />
gegenüber dem zugegebenermaßen<br />
sehr niedrigen Vorjahresniveau auf<br />
immerhin 521 Millionen Euro. Geschlossene<br />
Spezialfonds verzeichneten<br />
ebenfalls eine Steigerung: Mit<br />
1.027 Milliarden Euro Eigenkapital<br />
wurde das Ergebnis aus dem Vorjahr<br />
um 74 Prozent übertroffen.<br />
Für den wachsenden Zuspruch gibt<br />
es gute Gründe. Fast genau drei Jahre<br />
nach Inkrafttreten des KAGB können<br />
sich die einzelnen Beteiligten am<br />
Markt wieder auf ihre Kernkompetenzen<br />
konzentrieren: auf die Beurteilung<br />
der Marktfähigkeit einzelner<br />
Assets, die Auflegung entsprechender<br />
Beteiligungsangebote, die fortlaufende<br />
Bewirtschaftung der jeweiligen<br />
Anlageobjekte sowie schließlich auf<br />
den Verkauf zum rechten Zeitpunkt,<br />
das Einsammeln von Kapital und die<br />
Betreuung der Anleger – und damit<br />
auf Auflage, Asset Management und<br />
Vertrieb von Sachwertbeteiligungen.<br />
Dabei müssen alle Aktivitäten in<br />
erster Linie im Sinne und Interesse<br />
der Investoren ausgeführt werden.<br />
Um das zu gewährleisten, sieht das<br />
KAGB unter anderem eine mit weitreichenden<br />
Kompetenzen und Pflichten<br />
ausgestattete Kontrollinstanz vor,<br />
die es in dieser Form zuvor für die<br />
Geschlossenen Fonds nicht gab: die<br />
Verwahrstelle. Neben den Auflagen,<br />
die jetzt für Kapital, Managementkompetenz<br />
und Organisation sowie<br />
für die persönliche Eignung der Beteiligten<br />
in den Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />
(KVGen) gelten, zählt<br />
die Einführung neuer Pflichten der<br />
Verwahrstelle zu den wesentlichen<br />
Bestandteilen der Neuregelung.<br />
Nicht nur aus deren Blickwinkel<br />
führt ihre weitaus stärkere Einbindung<br />
dabei zu einem Paradigmenwechsel<br />
auch bei den Geschlossenen<br />
Fonds. Dieser hebt alternative Investmentfonds<br />
(AIFs) klar von weiterhin<br />
unregulierten Beteiligungsangeboten<br />
wie stillen Beteiligungen, Genussrechten<br />
oder Nachrangdarlehen ab.<br />
Auch hinsichtlich der Neuordnung<br />
des Zusammenspiels der Akteure gab<br />
Ganz aktuell etwa zeichnen sich<br />
in Folge des Votums der britischen<br />
Bevölkerung zugunsten eines Ausstiegs<br />
aus der EU schon kurzfristig<br />
erhebliche Konsequenzen für die<br />
europäischen Immobilienmärkte<br />
ab – und damit für die im Rahmen<br />
von AIF bei weitem gefragteste Assetklasse.<br />
So werden aufgrund der<br />
Entscheidung für den Brexit nicht<br />
nur aktuell Bewertungsabschläge<br />
bei britischen Bestands-Immobilien<br />
erwartet, sondern auch weitere Preisschübe<br />
hierzulande - ausgelöst durch<br />
eine noch weiter steigende Nachfrage<br />
nach vermeintlich sichereren deutschen<br />
Werten insbesondere seitens<br />
internationaler Investoren. Es obliegt<br />
nicht zuletzt der Verwahrstelle, reapapierdienstleistung<br />
über die Aufzeichnungspflicht<br />
zu informieren. Ansonsten<br />
darf die Wertpapierdienstleistung der Annahme,<br />
Übermittlung und Ausführung<br />
von Kundenaufträgen weder telefonisch<br />
noch im Wege sonstiger Kommunikation<br />
erbracht werden. Die aufgezeichneten<br />
Telefongespräche sind grundsätzlich fünf<br />
Jahre aufzubewahren. Die BaFin kann<br />
eine Aufbewahrung von bis zu sieben Jahren<br />
zu verlangen. Auch hierüber ist der<br />
Kunde vorab zu informieren. ◆<br />
es anfangs teilweise große Skepsis insbesondere<br />
auf Seiten der ehemaligen<br />
Emissionshäuser und heutigen KV-<br />
Gen. Vor allem auf der Ebene der<br />
betreffenden Anlageklassen ist es<br />
für viele von ihnen naturgemäß eine<br />
Herausforderung, ihre erwiesene Expertise<br />
nun der Prüfung durch einen<br />
externen Dienstleister zu unterziehen.<br />
Einige von ihnen sahen zunächst<br />
ihre Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit<br />
in Gefahr. Mittlerweile<br />
hat sich jedoch bei den allermeisten<br />
die Erkenntnis durchgesetzt, dass die<br />
partnerschaftliche Zusammenarbeit<br />
mit einer kompetenten Verwahrstelle<br />
die Produktqualität nur verbessern<br />
kann und daher in erster Linie ein<br />
Qualitätssiegel darstellt.<br />
Gut so, denn abseits der Regulierungsthematik,<br />
die das Geschäft<br />
nach Einführung des KAGB zunächst<br />
vielfach dominierte, gibt es<br />
zahlreiche weitere Herausforderungen,<br />
die KVGen und Verwahrstellen<br />
ihren jeweiligen Kernkompetenzen<br />
entsprechend am besten gemeinsam<br />
und partnerschaftlich angehen,<br />
um im Sinn der Investoren Erfolg<br />
versprechende Produkte anbieten<br />
zu können. Dabei geht es zunächst<br />
um die kompetente Einschätzung<br />
langfristiger Marktperspektiven<br />
und die Entwicklung und Umsetzung<br />
regulativ wie angebots- und<br />
nachfrageseitig passender Konzepte.<br />
Gerade auf Nachfrageseite gibt<br />
es dabei viel Potenzial. Insbesondere<br />
Privatanleger müssen vielfach noch<br />
davon überzeugt werden, dass Geschlossene<br />
Publikums-AIF heute in<br />
aller Regel sehr solide Sachwertinvestments<br />
darstellen. Die Kontrollinstanz<br />
Verwahrstelle kann dazu<br />
beitragen, möglicherweise verlorenes<br />
Vertrauen zurückzugewinnen oder<br />
vorhandenes weiter zu stärken. Aber<br />
gerade auch institutionelle Investoren<br />
werden über einen regen Austausch<br />
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Foto: Kanzlei<br />
Die Kanzlei<br />
Unser Autor<br />
Nr. 16/17<br />
15. August <strong>2016</strong><br />
Das neue Recht<br />
Die Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in Göttingen<br />
bietet Dienstleistungen in den Bereichen<br />
Mittelstandsfinanzierung durch<br />
Mezzanine-Kapital und Private Equity,<br />
Konzeption von Verkaufs- und Wertpapierprospekten,<br />
Projektfinanzierung<br />
durch geschlossene Fondsmodelle sowie<br />
bankaufsichtsrechtliche Betreuung von<br />
Finanzdienstleistern.<br />
www.gk-law.de<br />
Ludger Wibbeke<br />
Rechtsanwalt<br />
Leiter Real Assets<br />
bei Hauck &<br />
Aufhäuser Asset<br />
Servicing,<br />
Frankfurt am Main<br />
Ludger.Wibbeke@<br />
hauck-aufhaeuser.de<br />
mit der Verwahrstelle gewissermaßen<br />
an die Hand genommen. Neben der<br />
unabhängigen Kontrolle bei der Bewertung<br />
der jeweiligen Vermögensgegenstände<br />
eines AIF und der damit<br />
einhergehenden Einschätzung des<br />
Marktumfelds helfen dabei auch an<br />
die individuellen Bedürfnisse anpassbare<br />
Reporting-Dienstleistungen,<br />
Risikoanalysen und nicht zuletzt<br />
ein persönlicher Ansprechpartner für<br />
alle Belange. Gerade in unruhigen<br />
Zeiten gilt es bei aller langfristigen<br />
Ausrichtung von Sachwertanlagen<br />
auch, kurz- oder mittelfristig wirkende<br />
Einschnitte im Blick zu behalten<br />
und nötigenfalls besonnen, aber konsequent<br />
zu reagieren. Dort ist ebenfalls<br />
partnerschaftliches Agieren der<br />
Beteiligten gefragt und im Sinne des<br />
Anlegervertrauens geboten.