2008_Bürgerbeteiligung_BRD
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kann ein Gesetzesentwurf zu Grunde liegen, muss aber nicht, was die Antragsstellung<br />
erleichtert. Somit ist sie der erste Schritt zur Einführung, Aufhebung oder Änderung<br />
eines Gesetzes und dient dem Einbringen politischer Sachverhalte in Landesparlamenten<br />
und Gemeinden, die von Bürgerinnen und Bürgern als wichtig erachtet<br />
werden. Diesbezüglich müssen, je nach Bundesland verschieden, gewisse Quoren<br />
erreicht werden, d.h. eine gewisse Anzahl an Unterschriften von wahlberechtigten<br />
Unterstützern, die dazu führen, dass der Landtag das jeweilige Anliegen auf die Tagesordnung<br />
setzen muss und darüber zu debattieren hat. Sofern eine Volksinitiative<br />
durch das Parlament abgewiesen wird, können die Initiatoren den nächsten Schritt in<br />
der Einleitungsphase beschreiten (Einleitungsphase: Volksinitiative + Volksbegehren)<br />
und ein Volksbegehren erwirken.<br />
Auch ein Volksbegehren (Bürgerbegehren auf Kommunalebene) ist ein Sachplebiszit,<br />
aber verfasst und formal anspruchsvoller, weil ein Gesetzentwurf zwingende Grundlage<br />
ist. Ein solches Volksbegehren, das ebenfalls auf Änderung bestehender Landesgesetze,<br />
eine Änderung der Landesverfassung oder die Neuschaffung von Gesetzen<br />
zielt, muss einer strengen Zulässigkeitsprüfung auf juristisch einwandfreie Formulierungen<br />
standhalten sowie dem exakten Wortlaut der Verfassung in allen einzelnen<br />
Punkten entsprechen. In Ländern, die nur über ein zweistufiges Modell der<br />
Volksgesetzgebung verfügen ist das Verfahren zweigeteilt. Es besteht aus einem einleitenden<br />
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens (siehe Volksinitiative im dreistufigen<br />
Modell) und dem eigentlichen Volksbegehren. Auch hierbei differieren die Regularien,<br />
die eine Zulassung gewährleisten, erheblich. In Sachsen sind beispielsweise<br />
40000 Stimmberechtigte bei einer Eintragungsfrist von acht Monaten für die Zulassung<br />
vonnöten, im Stadtstaat Hamburg hingegen reichen bereits 10000 Stimmberechtigte,<br />
die jedoch innerhalb von 14 Tagen ihre Unterschrift zu leisten haben 7 .<br />
In der Beschlussphase erfolgt die unmittelbare Beteiligung des Volkes an der staatlichen<br />
Gesetzgebung oder anderweitigen staatlichen Entscheidungen durch Abstimmung.<br />
Dabei handelt es sich um den beschließenden Volksentscheid (Bürgerentscheid<br />
auf Kommunalebene), ebenfalls ein verfasstes Sachplebiszit. Auch in diesem<br />
Fall gibt es angesichts der Zustimmungsquoren keine bundeseinheitliche Konstanz.<br />
7 Vgl. Weixner, Bärbel Martina 2006: Direktdemokratische Beteiligung in Ländern und Kommungen,<br />
in: Hoecker, Beate (Hrsg.): Politische Partizipation zwischen Konvention und Protest – Eine studienorientierte<br />
Einführung, S. 117<br />
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