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2008_Bürgerbeteiligung_BRD

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kann ein Gesetzesentwurf zu Grunde liegen, muss aber nicht, was die Antragsstellung<br />

erleichtert. Somit ist sie der erste Schritt zur Einführung, Aufhebung oder Änderung<br />

eines Gesetzes und dient dem Einbringen politischer Sachverhalte in Landesparlamenten<br />

und Gemeinden, die von Bürgerinnen und Bürgern als wichtig erachtet<br />

werden. Diesbezüglich müssen, je nach Bundesland verschieden, gewisse Quoren<br />

erreicht werden, d.h. eine gewisse Anzahl an Unterschriften von wahlberechtigten<br />

Unterstützern, die dazu führen, dass der Landtag das jeweilige Anliegen auf die Tagesordnung<br />

setzen muss und darüber zu debattieren hat. Sofern eine Volksinitiative<br />

durch das Parlament abgewiesen wird, können die Initiatoren den nächsten Schritt in<br />

der Einleitungsphase beschreiten (Einleitungsphase: Volksinitiative + Volksbegehren)<br />

und ein Volksbegehren erwirken.<br />

Auch ein Volksbegehren (Bürgerbegehren auf Kommunalebene) ist ein Sachplebiszit,<br />

aber verfasst und formal anspruchsvoller, weil ein Gesetzentwurf zwingende Grundlage<br />

ist. Ein solches Volksbegehren, das ebenfalls auf Änderung bestehender Landesgesetze,<br />

eine Änderung der Landesverfassung oder die Neuschaffung von Gesetzen<br />

zielt, muss einer strengen Zulässigkeitsprüfung auf juristisch einwandfreie Formulierungen<br />

standhalten sowie dem exakten Wortlaut der Verfassung in allen einzelnen<br />

Punkten entsprechen. In Ländern, die nur über ein zweistufiges Modell der<br />

Volksgesetzgebung verfügen ist das Verfahren zweigeteilt. Es besteht aus einem einleitenden<br />

Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens (siehe Volksinitiative im dreistufigen<br />

Modell) und dem eigentlichen Volksbegehren. Auch hierbei differieren die Regularien,<br />

die eine Zulassung gewährleisten, erheblich. In Sachsen sind beispielsweise<br />

40000 Stimmberechtigte bei einer Eintragungsfrist von acht Monaten für die Zulassung<br />

vonnöten, im Stadtstaat Hamburg hingegen reichen bereits 10000 Stimmberechtigte,<br />

die jedoch innerhalb von 14 Tagen ihre Unterschrift zu leisten haben 7 .<br />

In der Beschlussphase erfolgt die unmittelbare Beteiligung des Volkes an der staatlichen<br />

Gesetzgebung oder anderweitigen staatlichen Entscheidungen durch Abstimmung.<br />

Dabei handelt es sich um den beschließenden Volksentscheid (Bürgerentscheid<br />

auf Kommunalebene), ebenfalls ein verfasstes Sachplebiszit. Auch in diesem<br />

Fall gibt es angesichts der Zustimmungsquoren keine bundeseinheitliche Konstanz.<br />

7 Vgl. Weixner, Bärbel Martina 2006: Direktdemokratische Beteiligung in Ländern und Kommungen,<br />

in: Hoecker, Beate (Hrsg.): Politische Partizipation zwischen Konvention und Protest – Eine studienorientierte<br />

Einführung, S. 117<br />

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