08.12.2012 Aufrufe

Behinderung und Ausweis - AGSV NRW

Behinderung und Ausweis - AGSV NRW

Behinderung und Ausweis - AGSV NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zu Randnummer �:<br />

Der Antrag muss an den Kreis/die kreisfreie Stadt gerichtet werden, wo der Antragsteller<br />

seinen Wohnsitz hat (siehe Anlage E). In Anlage F finden Sie auch Hinweise,<br />

welche Stelle für die Antragstellung zuständig ist, wenn der Antragsteller<br />

Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu Randnummer 3“). Wohnsitz ist dort, wo der behinderte<br />

Mensch eine Wohnung genommen hat, sie beibehalten <strong>und</strong> benutzen<br />

will. Bei der Bestimmung der zuständigen Stelle hat der behinderte Mensch ein<br />

Wahlrecht, ob er den Antrag an die für den ersten, für den zweiten oder für einen<br />

weiteren Wohnsitz zuständige Stelle richten will.<br />

Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenzt<br />

zu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind <strong>und</strong> keinen Wohnsitz<br />

mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, richten ihren Antrag an das aus<br />

der Anlage F ersichtliche so genannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Im eigenen Interesse sollten alle Angaben im Antrag möglichst mit Maschinen-<br />

oder Blockschrift ausgefüllt werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Bei Ausländern ist es<br />

unter anderem erforderlich, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.<br />

Hierzu müssen sie im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels im Sinne des<br />

§ 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> die Integration<br />

von Ausländern im B<strong>und</strong>esgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) sein. Ein solcher<br />

Aufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis<br />

oder eine Aufenthaltsgestattung nach den §§ 55, 63 des Asylverfahrensgesetzes<br />

(AsylVfG). Der Besitz einer Duldungsbescheinigung gemäß<br />

§ 60 a AufenthG ist nicht ausreichend. Hierdurch wird lediglich die Abschiebung<br />

vorübergehend ausgesetzt, aber kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet.<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger der Europäischen Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />

beantragen. Sie müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen.<br />

Die Europäische Union bildet zusammen mit der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

nunmehr folgende 26 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />

Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,<br />

Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn <strong>und</strong> Zypern.<br />

Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose müssen eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde<br />

oder eine beglaubigte Kopie ihres Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Bei ausländischen Kindern unter<br />

16 Jahren werden die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten benötigt.<br />

Bei Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung des jetzigen<br />

Arbeitgebers notwendig.<br />

Zuständige Stelle<br />

Staatsangehörigkeit<br />

EU-Bürger<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!