Behinderung und Ausweis - AGSV NRW
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Zu Randnummer �:<br />
Der Antrag muss an den Kreis/die kreisfreie Stadt gerichtet werden, wo der Antragsteller<br />
seinen Wohnsitz hat (siehe Anlage E). In Anlage F finden Sie auch Hinweise,<br />
welche Stelle für die Antragstellung zuständig ist, wenn der Antragsteller<br />
Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu Randnummer 3“). Wohnsitz ist dort, wo der behinderte<br />
Mensch eine Wohnung genommen hat, sie beibehalten <strong>und</strong> benutzen<br />
will. Bei der Bestimmung der zuständigen Stelle hat der behinderte Mensch ein<br />
Wahlrecht, ob er den Antrag an die für den ersten, für den zweiten oder für einen<br />
weiteren Wohnsitz zuständige Stelle richten will.<br />
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenzt<br />
zu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind <strong>und</strong> keinen Wohnsitz<br />
mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, richten ihren Antrag an das aus<br />
der Anlage F ersichtliche so genannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Im eigenen Interesse sollten alle Angaben im Antrag möglichst mit Maschinen-<br />
oder Blockschrift ausgefüllt werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Bei Ausländern ist es<br />
unter anderem erforderlich, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.<br />
Hierzu müssen sie im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels im Sinne des<br />
§ 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> die Integration<br />
von Ausländern im B<strong>und</strong>esgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) sein. Ein solcher<br />
Aufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis<br />
oder eine Aufenthaltsgestattung nach den §§ 55, 63 des Asylverfahrensgesetzes<br />
(AsylVfG). Der Besitz einer Duldungsbescheinigung gemäß<br />
§ 60 a AufenthG ist nicht ausreichend. Hierdurch wird lediglich die Abschiebung<br />
vorübergehend ausgesetzt, aber kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet.<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger der Europäischen Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />
beantragen. Sie müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen.<br />
Die Europäische Union bildet zusammen mit der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
nunmehr folgende 26 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />
Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,<br />
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn <strong>und</strong> Zypern.<br />
Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose müssen eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde<br />
oder eine beglaubigte Kopie ihres Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Bei ausländischen Kindern unter<br />
16 Jahren werden die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten benötigt.<br />
Bei Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung des jetzigen<br />
Arbeitgebers notwendig.<br />
Zuständige Stelle<br />
Staatsangehörigkeit<br />
EU-Bürger<br />
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