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Behinderung und Ausweis - AGSV NRW

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zu beachten. In der Regel gilt, dass eine Rücknahme innerhalb einer Frist von 2<br />

Jahren seit Erteilung des falschen Bescheides stets möglich ist. Der <strong>Ausweis</strong> muss<br />

erst dann zur Berichtigung eingereicht werden, wenn der neue Bescheid rechtswirksam<br />

geworden ist.<br />

c) Verfahren:<br />

Die zuständige Stelle muss vor Erlass eines Bescheides, der in Rechte des behinderten<br />

Menschen eingreift, ihm Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung<br />

erheblichen Tatsachen zu äußern. 1<br />

Dazu ist notwendig, dass die zuständige Stelle die Gründe im Einzelnen nennt, die<br />

sie dazu bewogen haben, das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong>, den GdB oder die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Merkmale zukünftig anders als bisher zu bewerten.<br />

Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung genügt<br />

nicht, vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zum Beispiel<br />

Untersuchungsergebnisse, Ergebnis eines beigezogenen Bef<strong>und</strong>berichtes <strong>und</strong> der<br />

Name des Arztes, der ihn erstattet hat) mitzuteilen. 2<br />

Änderung eines Rentenbescheides,<br />

einer Verwaltungs- oder Gerichts entscheidung<br />

Die in einem Rentenbescheid, einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über<br />

die <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> zum <strong>Behinderung</strong>sgrad getroffene Feststellung, die nicht<br />

von der zuständigen Stelle erfolgte (siehe Seite 18 „Zu Randnummer 6“), kann<br />

nach den Vorschriften des jeweiligen Renten- oder von der zuständigen Stelle geändert<br />

werden. Die Änderung wirkt sich in vielen Fällen auf den Schwerbehindertennachweis<br />

(<strong>Ausweis</strong>) aus.<br />

Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft<br />

als schwerbehinderter Mensch<br />

Ist die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch weggefallen, weil sich der <strong>Behinderung</strong>sgrad<br />

auf weniger als 50 verringert hat, so behält der behinderte Mensch<br />

den Schwerbehindertenschutz <strong>und</strong> den Schwerbehindertenausweis bis zum Ende<br />

des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung<br />

feststellenden Bescheides folgt.<br />

Beispiel: Ein behinderter Mensch erhält am 3. Mai 2008 von der Stadt Köln einen<br />

Neufeststellungsbescheid, wonach bei ihm ein <strong>Behinderung</strong>sgrad von nur<br />

noch 40 festgestellt wird. Der behinderte Mensch erhebt gegen diesen Bescheid<br />

keinen Widerspruch. Der Bescheid wird im Juni (1 Monat nach Zustellung des<br />

Bescheides) unanfechtbar. Am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt<br />

1 § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X)<br />

2 BSG-Urteile B 9 SB 5/98 R, B 9 SB 14/97 R, B 9 SB 12/97 R<br />

Anhörung<br />

3-Monats-Frist<br />

Beispiele<br />

75

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