Behinderung und Ausweis - AGSV NRW
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dem ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Gesamtbehinderung<br />
gerecht zu werden.<br />
Die für die ärztliche Begutachtung geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche<br />
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach dem Schwerbehindertenrecht“<br />
weisen ausdrücklich darauf hin, dass Rechenmethoden für die Bildung<br />
des Gesamtgrades der <strong>Behinderung</strong> ungeeignet sind. Das hat auch das B<strong>und</strong>essozialgericht<br />
bestätigt. Daher kann es nur eine annähernd unverbindliche<br />
Orientierungshilfe sein, wenn Schwerbehindertenvertretungen der schwerbehinderten<br />
Menschen folgendermaßen schätzen: Bei der Bildung eines Gesamt-GdB<br />
wird die am schwersten beeinträchtigende <strong>Behinderung</strong> entsprechend der Tabelle<br />
bewertet, die dann folgende <strong>Behinderung</strong> wird nur noch mit dem halben Tabellenwert<br />
addiert, die dritte <strong>Behinderung</strong> nur noch mit 1/3 <strong>und</strong> so weiter Diese Feststellung<br />
kommt den Ergebnissen im Feststellungsbescheid häufig nahe.<br />
Schließlich wird unter ärztlicher Beteiligung beurteilt, ob <strong>und</strong> wann von Amts wegen<br />
eine Nachprüfung des Bef<strong>und</strong>es erfolgen soll <strong>und</strong> auf welche Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
sich die Nachuntersuchung beziehen soll. Bei einigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />
(zum Beispiel bösartige Geschwulst, Transplantationen innerer Organe) wird dabei<br />
die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt.<br />
Der versorgungsärztliche Dienst prüft auch, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen.<br />
Mindestvoraussetzungen gibt es nur für einzelne Nachteilsausgleiche, nicht<br />
aber für Kombinationsfälle. Liegen die Mindestvoraussetzungen im Einzelfall nicht<br />
vor, so wird jeder Fall individuell geprüft (vergleiche Seite 23 „Zu Randnummer<br />
12“).<br />
Der Antragsteller hat das Recht, die versorgungsärztlichen Beurteilungen <strong>und</strong> übrigen<br />
Unterlagen einzusehen; er kann deshalb Akteneinsicht beantragen.<br />
Annähernde<br />
unverbindliche<br />
Schätzung<br />
Heilungsbewährung<br />
Akteneinsicht<br />
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