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Behinderung und Ausweis - AGSV NRW

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dem ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Gesamtbehinderung<br />

gerecht zu werden.<br />

Die für die ärztliche Begutachtung geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche<br />

Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach dem Schwerbehindertenrecht“<br />

weisen ausdrücklich darauf hin, dass Rechenmethoden für die Bildung<br />

des Gesamtgrades der <strong>Behinderung</strong> ungeeignet sind. Das hat auch das B<strong>und</strong>essozialgericht<br />

bestätigt. Daher kann es nur eine annähernd unverbindliche<br />

Orientierungshilfe sein, wenn Schwerbehindertenvertretungen der schwerbehinderten<br />

Menschen folgendermaßen schätzen: Bei der Bildung eines Gesamt-GdB<br />

wird die am schwersten beeinträchtigende <strong>Behinderung</strong> entsprechend der Tabelle<br />

bewertet, die dann folgende <strong>Behinderung</strong> wird nur noch mit dem halben Tabellenwert<br />

addiert, die dritte <strong>Behinderung</strong> nur noch mit 1/3 <strong>und</strong> so weiter Diese Feststellung<br />

kommt den Ergebnissen im Feststellungsbescheid häufig nahe.<br />

Schließlich wird unter ärztlicher Beteiligung beurteilt, ob <strong>und</strong> wann von Amts wegen<br />

eine Nachprüfung des Bef<strong>und</strong>es erfolgen soll <strong>und</strong> auf welche Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

sich die Nachuntersuchung beziehen soll. Bei einigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />

(zum Beispiel bösartige Geschwulst, Transplantationen innerer Organe) wird dabei<br />

die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt.<br />

Der versorgungsärztliche Dienst prüft auch, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen.<br />

Mindestvoraussetzungen gibt es nur für einzelne Nachteilsausgleiche, nicht<br />

aber für Kombinationsfälle. Liegen die Mindestvoraussetzungen im Einzelfall nicht<br />

vor, so wird jeder Fall individuell geprüft (vergleiche Seite 23 „Zu Randnummer<br />

12“).<br />

Der Antragsteller hat das Recht, die versorgungsärztlichen Beurteilungen <strong>und</strong> übrigen<br />

Unterlagen einzusehen; er kann deshalb Akteneinsicht beantragen.<br />

Annähernde<br />

unverbindliche<br />

Schätzung<br />

Heilungsbewährung<br />

Akteneinsicht<br />

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