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Behinderung und Ausweis - AGSV NRW

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„Außergewöhnlich gehbehindert“:<br />

Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />

Merkzeichen aG (siehe Seite 50).<br />

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind<br />

solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd<br />

nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges<br />

bewegen können.<br />

Das Merkzeichen aG ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher <strong>Behinderung</strong><br />

beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist;<br />

die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.<br />

Hierzu zählen:<br />

� Querschnittsgelähmte,<br />

� Doppel-Oberschenkelamputierte,<br />

� Doppel-Unterschenkelamputierte,<br />

� Hüftexartikulierte (behinderte Menschen, denen ein Bein im Hüftgelenk entfernt<br />

wurde) <strong>und</strong><br />

� einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein<br />

zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich<br />

unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie<br />

� andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung<br />

auch aufgr<strong>und</strong> von Erkrankungen dem vorstehend aufgeführten Personenkreis<br />

gleichzustellen sind. Eine solche Gleichstellung rechtfertigen beispielsweise<br />

Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die<br />

Einschränkungen der Herzleistung oder Lungenfunktion für sich allein einen<br />

GdB von wenigstens 80 bedingen.<br />

Die zuständige Stelle erkennt das Merkzeichen aG nur dem Antragsteller zu, der<br />

die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Es reicht zum Beispiel nicht aus,<br />

� wenn der Antragsteller wegen der Teilentfernung des Darmes an Stuhlinkontinenz<br />

leidet <strong>und</strong> seine Fortbewegungsfähigkeit erheblich dadurch eingeschränkt<br />

ist, weil er innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist,<br />

� wenn der Antragsteller an einer erheblichen Versteifung des Hüftgelenks <strong>und</strong><br />

deform verheiltem Bruch des Oberschenkels leidet, sodass er deshalb auf öffentlichen<br />

Parkplätzen mit üblichen Abmessungen seine Pkw-Tür nicht vollständig<br />

öffnen kann.<br />

� wenn Antragsteller, wegen eines Anfallsleidens oder wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit<br />

nur unter Aufsicht gehen können, aber nicht auf einen<br />

Rollstuhl angewiesen sind.<br />

Voraussetzungen<br />

Negative Beispiele<br />

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