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Behinderung und Ausweis - AGSV NRW

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98<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Rückenmarkschäden<br />

Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung<br />

mit beidseits geringen<br />

motorischen <strong>und</strong> sensiblen Ausfällen,<br />

ohne Störungen der Blasen- <strong>und</strong><br />

Mast darmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 60<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />

oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine, ohne Störungen<br />

der Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 60<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />

oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine <strong>und</strong> Störungen<br />

der Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 80<br />

Unvollständige Halsmarkschädigung<br />

mit gewichtigen Teillähmungen beider<br />

Arme <strong>und</strong> Beine <strong>und</strong> Störungen der<br />

Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . 100<br />

Vollständige Halsmarkschädigung mit<br />

vollständiger Lähmung beider Arme<br />

<strong>und</strong> Beine <strong>und</strong> Störungen der Blasen<strong>und</strong>/oder<br />

Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Vollständige Brustmark-, Lendenmark-,<br />

oder Kaudaschädigung mit<br />

vollständiger Lähmung der Beine <strong>und</strong><br />

Störungen der Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Die Bezeichnung „Querschnittslähmung“ ist den Fällen<br />

vorzubehalten, in denen quer durch das Rückenmark<br />

alle Bahnen in einer bestimmten Höhe vollkommen unterbrochen<br />

sind.<br />

Multiple Sklerose<br />

Der GdB/MdE-Grad richtet sich vor allem nach den zerebralen<br />

<strong>und</strong> spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich<br />

ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität<br />

zu berücksichtigen.<br />

Polyneuropathien<br />

Bei den Polyneuropathien können sich Funktionsbeeinträchtigungen<br />

– zum Teil abhängig von der Ursache –<br />

überwiegend aus motorischen Ausfällen (mit Muskelatrophien)<br />

oder mehr oder allein aus sensiblen Störungen<br />

<strong>und</strong> schmerzhaften Reizerscheinungen ergeben. Der<br />

GdB/MdE-Grad motorischer Ausfälle ist in Analogie zu<br />

den peripheren Nervenschäden (siehe Nummer 26.18)<br />

einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen <strong>und</strong><br />

Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte<br />

Störungen zu Beeinträchtigungen – zum Beispiel bei<br />

Feinbewegun gen – führen können.<br />

Spina bifi da<br />

Der GdB/MdE-Grad wird durch das Ausmaß des Rückenmarkschadens<br />

(siehe oben) bestimmt. Daneben<br />

sind häufi g ein Hydrozephalus <strong>und</strong> eine entsprechende<br />

Hirnschädigung zu berücksichtigen.<br />

26.4 Sehorgan<br />

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens.<br />

Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte<br />

Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgebend;<br />

daneben sind unter anderem Ausfälle des Gesichtsfeldes<br />

<strong>und</strong> des Blickfeldes zu berücksichtigen.<br />

Neben den Funktionen des Sehvermögens sind auch<br />

nachweisbare Reizerscheinungen, Tränenträufeln, Empfi<br />

ndlichkeit gegen äußere Einwirkungen (Licht, Staub,<br />

Chemikalien usw.) sowie andere Erkrankungen des Auges<br />

<strong>und</strong> seiner Umgebung zu beachten.<br />

Die Sehschärfe ist gr<strong>und</strong>sätzlich den Empfehlungen der<br />

Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG)<br />

entsprechend nach DIN 58220 zu prüfen, Abweichungen<br />

hiervon sind nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei<br />

Bettlägerigkeit oder Kleinkindern) zulässig. Die übrigen<br />

Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten<br />

<strong>und</strong> Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der<br />

DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie<br />

Beurteilung erlauben. Bei Nystagmus richtet sich<br />

der GdB/MdE-Wert nach der Sehschärfe, die bei einer<br />

Lesezeit von maximal einer Sek<strong>und</strong>e pro Landolt-Ring<br />

festgestellt wird.<br />

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies,<br />

dass nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie<br />

entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden<br />

dürfen.<br />

Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens<br />

ist darauf zu achten, dass der morphologische Bef<strong>und</strong><br />

die Sehstörungen erklärt.<br />

Die Gr<strong>und</strong>lage für die GdB/MdE-Beurteilung bei Herabsetzung<br />

der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der<br />

DOG“ auf Seite 99.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Verlust eines Auges mit dauernder, einer<br />

Behandlung nicht zugänglichen Eiterung<br />

der Augenhöhle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Linsenverlust<br />

eines Auges<br />

(korrigiert durch intraokulare Kunstlinse<br />

oder Kontaktlinse)<br />

Sehschärfe 0,4 <strong>und</strong> mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 . . . . . . . . . . . . 20<br />

Sehschärfe weniger als 0,1 . . . . . . . . . . . . . . 25 – 30

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