Praxis: Ausgabe August 2001 - Home - Ernst & Young - Schweiz
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Pauschalvergütungen für die Spesen vorgesehen,<br />
wo Belege häufig schwierig zu beschaffen<br />
sind. Dazu gehören Repräsentations- und<br />
Akquisitionsaufgaben sowie Auslagen für die<br />
Pflege der Kundenbeziehungen. Die Höhe<br />
der Pauschalspesen muss je nach Unternehmensverhältnissen<br />
festgelegt und mit der<br />
Steuerverwaltung besprochen werden. Der<br />
ausbezahlte Pauschalspesenbetrag ist unter<br />
Hinweis auf das genehmigte Spesenreglement<br />
auf dem Lohnausweis zu deklarieren.<br />
Spesenvereinbarung: drei Kategorien von<br />
steuerpflichtigen Personen<br />
Üblicherweise werden drei Kategorien von<br />
steuerpflichtigen Personen unterschieden:<br />
1. Inhaber einer Einzelfirma (auch Angehörige<br />
von freien Berufen wie Anwälte,<br />
Ärzte, Psychologen, selbständige Berater)<br />
sowie Beteiligte an einer Kollektiv- oder<br />
Kommanditgesellschaft.<br />
2. Inhaber von personenbezogenen Aktiengesellschaften<br />
(Aktionäre von KMU, die<br />
gleichzeitig als Aktionärsdirektoren in der<br />
eigenen AG tätig sind).<br />
3. Personen, die als Kaderangehörige keine<br />
beherrschende Stellung bei einer mittleren<br />
oder grösseren Aktiengesellschaft ausüben.<br />
Die neue Spesenregelung betrifft grundsätzlich<br />
die dritte Kategorie von steuerpflichtigen<br />
Personen, nämlich die Angestellten oder die<br />
Kader ohne beherrschende Stellung. Für die<br />
ersten beiden Kategorien von steuerpflichtigen<br />
Personen gelten vorläufig noch vielfältige<br />
Sonderregelungen, die auf Einzelabsprachen<br />
mit den Steuerverwaltungen<br />
beruhen. Es ist jedoch absehbar, dass auch<br />
diese Spesenregelungen unter den Steuerverwaltungen<br />
vereinheitlicht werden.<br />
Auch die bisherigen Spesenregelungen für<br />
die dritte Kategorie von steuerpflichtigen<br />
Personen behalten vorläufig ihre Gültigkeit.<br />
Die Unternehmen überprüfen jedoch mit Vorteil<br />
die bisher geltenden Spesenreglungen und<br />
lassen sie allenfalls den neuen Ansätzen anpassen.<br />
Unternehmen ohne genehmigtes Spesenreglement<br />
tun gut daran, ein Spesenreglement<br />
von der zuständigen Steuerbehörde genehmigen<br />
zu lassen, wenn der administrative<br />
Aufwand damit reduziert und Schwierigkeiten<br />
der Mitarbeitenden im Veranlagungsverfahren<br />
vermieden werden können. Ein genehmigtes<br />
Spesenreglement bietet Gewähr dafür,<br />
dass keine Aufrechnungen mehr vorgenommen<br />
werden, wenn sich die Gehaltsnebenleistungen<br />
im Rahmen des Reglements bewegen.<br />
Damit ein Spesenreglement auch in den<br />
Kantonen der Romandie und dem Kanton<br />
Tessin, die der Vereinbarung noch nicht angeschlossenen<br />
sind, gültig ist, muss es diesen<br />
Steuerbehörden speziell zur Genehmigung<br />
unterbreitet werden. Bei Arbeitnehmenden,<br />
die in diesen Kantonen wohnen, hat der<br />
Arbeitgeber auch die Möglichkeit, wie bisher<br />
sämtliche Spesen auf dem Lohnausweis zu<br />
bescheinigen. In diesen Fällen kann aber<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass von der<br />
Steuerverwaltung Aufrechnungen vorgenommen<br />
werden.<br />
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