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Praxis: Ausgabe August 2001 - Home - Ernst & Young - Schweiz

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Pauschalvergütungen für die Spesen vorgesehen,<br />

wo Belege häufig schwierig zu beschaffen<br />

sind. Dazu gehören Repräsentations- und<br />

Akquisitionsaufgaben sowie Auslagen für die<br />

Pflege der Kundenbeziehungen. Die Höhe<br />

der Pauschalspesen muss je nach Unternehmensverhältnissen<br />

festgelegt und mit der<br />

Steuerverwaltung besprochen werden. Der<br />

ausbezahlte Pauschalspesenbetrag ist unter<br />

Hinweis auf das genehmigte Spesenreglement<br />

auf dem Lohnausweis zu deklarieren.<br />

Spesenvereinbarung: drei Kategorien von<br />

steuerpflichtigen Personen<br />

Üblicherweise werden drei Kategorien von<br />

steuerpflichtigen Personen unterschieden:<br />

1. Inhaber einer Einzelfirma (auch Angehörige<br />

von freien Berufen wie Anwälte,<br />

Ärzte, Psychologen, selbständige Berater)<br />

sowie Beteiligte an einer Kollektiv- oder<br />

Kommanditgesellschaft.<br />

2. Inhaber von personenbezogenen Aktiengesellschaften<br />

(Aktionäre von KMU, die<br />

gleichzeitig als Aktionärsdirektoren in der<br />

eigenen AG tätig sind).<br />

3. Personen, die als Kaderangehörige keine<br />

beherrschende Stellung bei einer mittleren<br />

oder grösseren Aktiengesellschaft ausüben.<br />

Die neue Spesenregelung betrifft grundsätzlich<br />

die dritte Kategorie von steuerpflichtigen<br />

Personen, nämlich die Angestellten oder die<br />

Kader ohne beherrschende Stellung. Für die<br />

ersten beiden Kategorien von steuerpflichtigen<br />

Personen gelten vorläufig noch vielfältige<br />

Sonderregelungen, die auf Einzelabsprachen<br />

mit den Steuerverwaltungen<br />

beruhen. Es ist jedoch absehbar, dass auch<br />

diese Spesenregelungen unter den Steuerverwaltungen<br />

vereinheitlicht werden.<br />

Auch die bisherigen Spesenregelungen für<br />

die dritte Kategorie von steuerpflichtigen<br />

Personen behalten vorläufig ihre Gültigkeit.<br />

Die Unternehmen überprüfen jedoch mit Vorteil<br />

die bisher geltenden Spesenreglungen und<br />

lassen sie allenfalls den neuen Ansätzen anpassen.<br />

Unternehmen ohne genehmigtes Spesenreglement<br />

tun gut daran, ein Spesenreglement<br />

von der zuständigen Steuerbehörde genehmigen<br />

zu lassen, wenn der administrative<br />

Aufwand damit reduziert und Schwierigkeiten<br />

der Mitarbeitenden im Veranlagungsverfahren<br />

vermieden werden können. Ein genehmigtes<br />

Spesenreglement bietet Gewähr dafür,<br />

dass keine Aufrechnungen mehr vorgenommen<br />

werden, wenn sich die Gehaltsnebenleistungen<br />

im Rahmen des Reglements bewegen.<br />

Damit ein Spesenreglement auch in den<br />

Kantonen der Romandie und dem Kanton<br />

Tessin, die der Vereinbarung noch nicht angeschlossenen<br />

sind, gültig ist, muss es diesen<br />

Steuerbehörden speziell zur Genehmigung<br />

unterbreitet werden. Bei Arbeitnehmenden,<br />

die in diesen Kantonen wohnen, hat der<br />

Arbeitgeber auch die Möglichkeit, wie bisher<br />

sämtliche Spesen auf dem Lohnausweis zu<br />

bescheinigen. In diesen Fällen kann aber<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass von der<br />

Steuerverwaltung Aufrechnungen vorgenommen<br />

werden.<br />

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