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Beschluss - Bundeskartellamt

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e) Preisabreden<br />

- 10 -<br />

Die interne Leistungsabrechnung über Verrechnungspreise, eine Regelung von<br />

Preisbestandteilen im Sinne von § 5 Abs. 2 GWB, ist unerlässlich für den ange-<br />

strebten Rationalisierungserfolg.<br />

Für den bundesweit flächendeckenden Systemtransport von Stückgüter sind<br />

Preisabreden zwischen den Kartellmitgliedern erforderlich: Ohne intern verein-<br />

barte Verrechnungspreise könnte keine der Antragstellerinnen darauf vertrauen,<br />

die eigenen Leistungen für das System, zu deren Erbringung sie sich generell<br />

verpflichtet hat, durch ihr der Höhe nach bekannte Entgelte der Partner vergütet<br />

zu bekommen, bzw. die Transportleistungen der Partner zu festgelegten Prei-<br />

sen in Anspruch nehmen zu können. Die Verrechnungspreise sind notwendige<br />

Bedingung, ohne die ein Zusammenhalt der Kooperation nicht gewährleistet<br />

und der angestrebte Rationalisierungserfolg nicht erreicht werden kann. Ohne<br />

feste Verrechnungspreise könnte eine Konzentration auf unternehmensindivi-<br />

duell günstige Leistungen stattfinden. Dieses würde die Kooperation sprengen<br />

und den Rationalisierungserfolg verhindern.<br />

f) Zeitraum<br />

Die Erlaubnis nach § 5 GWB soll in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum<br />

als fünf Jahre erteilt werden (§ 10 Abs. 4 GWB). Die <strong>Beschluss</strong>abteilung hält die<br />

Erteilung der Erlaubnis für diesen Zeitraum von fünf Jahren auch in diesem<br />

Falle für geboten.<br />

g) Auflagen<br />

Die erteilten Auflagen beruhen auf § 10 Abs. 4 GWB. Sie dienen der unverzüg-<br />

lichen Unterrichtung des <strong>Bundeskartellamt</strong>es über solche Merkmale des Kar-<br />

tells, deren Veränderung auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse be-<br />

deuten kann, die für die Erlaubnisentscheidung maßgeblich sind und die daher<br />

zur Anordnung von geänderten Beschränkungen oder Bedingungen und zum<br />

Widerruf der Erlaubnis führen kann (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GWB).

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