Beschluss - Bundeskartellamt
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<strong>Bundeskartellamt</strong><br />
9. <strong>Beschluss</strong>abteilung<br />
B 9 – 63401 – 194/00 –<br />
<strong>Beschluss</strong><br />
In dem Verwaltungsverfahren<br />
VERÖFFENTLICHUNGSFÄHIGE<br />
FASSUNG<br />
1. Johann Birkart Internationale Spedition GmbH & Co. KG, Aschaffenburg<br />
2. Cordes & Simon GmbH & Co. KG, Hagen,<br />
3. Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG, Osnabrück,<br />
4. Honold GmbH & Co., Neuulm,<br />
5. Nathe GmbH & Co., Unna,<br />
6. M & M Militzer & Münch GmbH, Hof / Saale,<br />
7. Streck Transportgesellschaft mbH, Lörrach,<br />
8. Friedrich Zufall GmbH & Co. KG, Internationale Spedition, Göttingen,<br />
9. Transit Transport Flensburg GmbH & Co. KG, Flensburg,<br />
10. SieFu Spedition GmbH, Langenfeld,<br />
11. L.W. Cretschmer GmbH & Co. KG, Düsseldorf,<br />
12. Wilhelm Diehl, Internationale Spedition GmbH & Co., Esslingen,<br />
13. Hubert Elsen GmbH & Co. KG, Wittlich,<br />
14. System-Alliance GmbH, Niederaula,<br />
Verfahrensbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte<br />
Beckenbauer, Koerdt & Kayser<br />
Bodelschwingstraße 37<br />
58706 Menden<br />
- Antragstellerinnen –<br />
wegen Erlaubnis zu einem Rationalisierungskartell nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat die 9. <strong>Beschluss</strong>abteilung des Bundes-<br />
kartellamtes am 3. Dezember 2001 beschlossen:<br />
1. Die Erlaubnis zu dem Gesellschaftsvertrag des System-Alliance GmbH in der Fas-<br />
sung vom 1. September 2000 und dem Systempartnervertrag (Stand September<br />
2000) wird bis zum 1. Januar 2007 erteilt und mit folgenden Auflagen versehen (§ 10<br />
Abs. 4 Satz 3 GWB):
- 2 -<br />
2. Dem <strong>Bundeskartellamt</strong> sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen:<br />
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
b) Änderungen des Systempartnervertrages,<br />
c) Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft,<br />
d) Änderungen im Kreis der Systempartner.<br />
3. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen nach Ein-<br />
tritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungs-<br />
widrigkeit (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 GWB).<br />
4. Die Gebühr für den <strong>Beschluss</strong> über den Erlaubnisantrag wird auf<br />
[ xxx ]<br />
festgesetzt und den Antragstellerinnen zu 1. bis 14. als Gesamtschuldnern auferlegt.<br />
I. Sachverhalt<br />
Gründe:<br />
1. Bisherige Freistellung des Kartells System-Alliance GmbH, vormals Sys-<br />
tem-gut Logistik GmbH<br />
Die ursprüngliche Anmeldung des Rationalisierungskartells – damals noch Sys-<br />
tem-gut Logistik Service GmbH – ist am 22. April 1986 veröffentlicht worden<br />
(BAnz vom 3. Mai 1986).<br />
Durch <strong>Beschluss</strong> vom 31. März 1987 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis zu<br />
dem Gesellschaftsvertrag des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />
30. April 1992 für ein Rationalisierungskartell erteilt (BAnz vom 2. Juni 1987).<br />
Durch <strong>Beschluss</strong> vom 10. Juli 1992 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis für<br />
das Rationalisierungskartell des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />
30. April 1997 verlängert (BAnz vom 06.02.1993).
- 3 -<br />
Durch <strong>Beschluss</strong> vom 9. April 1997 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis zur<br />
Fortführung des Rationalisierungskartells bis zum 30. April 2002 verlängert<br />
(BAnz vom 30. April 1997).<br />
2. Freistellungsantrag System-Alliance GmbH<br />
Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 ist dem – jetzt in System-Alliance GmbH um-<br />
firmierten – Rationalisierungskartell mitgeteilt worden, dass nach § 131 Abs. 3<br />
GWB die – zuletzt bis 30. April 2002 erteilte – Erlaubnis nur längstens bis zum<br />
31. Dezember 1999 gilt. Es ist deshalb darauf hingewiesen worden, dass zur<br />
Fortführung des Kartells ein erneuter Freistellungsantrag nach § 10 GWB erfor-<br />
derlich ist.<br />
Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 haben die Antragstellerinnen zu 1. – 13. den<br />
Antrag auf Verlängerung der Freistellung für das Rationalisierungskartell System-<br />
gut Logistik Service – jetzt System-Alliance – nach § 10 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 1<br />
GWB, hilfsweise einen neuen Antrag für das Rationalisierungskartell System-gut<br />
Logistik Service - jetzt System-Alliance – nach § 5 Abs. 1 GWB gestellt.<br />
3. Die Antragstellerinnen<br />
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 13. sind Unternehmen der Verkehrswirtschaft.<br />
Die Antragstellerinnen beabsichtigen eine schon bisher getätigte Zusammenar-<br />
beit im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens System-Alliance GmbH (An-<br />
tragstellerin zu 14.) fortzusetzen.<br />
Die Antragstellerinnen hatten – nach Feststellungen der <strong>Beschluss</strong>abteilung –<br />
folgende Umsätze:
- 4 -<br />
Mio. DM – 1998<br />
1. Birkart 1.250<br />
2. Cordes & Simon 472<br />
3. Hellmann 2.300<br />
4. Honold 235<br />
5. Nathe / Interspe 1.270<br />
6. M & M Militzer & Münch 1.000<br />
7. Streck 500<br />
8. Zufall 361<br />
9. Transit Transport Flensburg (TTF) 135<br />
10. SieFu Spedition 60<br />
11. Cretschmer 250<br />
12. Wilhelm Diehl 85<br />
13. Hubert Elsen 68<br />
Insgesamt sind auf dem Inlandsmarkt der Verkehrswirtschaft ca. 20.000 Unter-<br />
nehmen in Deutschland im Straßengüterverkehr tätig.<br />
4. Die Zusammenarbeit<br />
Die von der Antragstellerin zu 14. durchgeführte Zusammenarbeit organisiert alle<br />
markttypischen speditionellen Dienstleistungen in Deutschland (mit gewissen<br />
Ausnahmen wie z. B. Kühlgüter, Gefahrgut, typische Paketdienstleistungen, Luft-<br />
und Seeverkehr etc.)<br />
Das Gemeinschaftsunternehmen zu 14. unterhält als „Systemgeber“ ein Spediti-<br />
ons- und Organisationssystem für die Abwicklung von Speditionsleistungen in<br />
Deutschland insbesondere durch<br />
- Aufbau eines flächendeckenden Netzes,<br />
- umfassende Bedienung aller Orte in Deutschland,<br />
- Unterhaltung der Organisation (Controlling, Depots),<br />
- Verrechnungssystem.<br />
Die Gesellschafter verpflichten sich, der Gesellschaft (Antragstellerin zu 14.) auf<br />
dem Gebiet des Gegenstandes des Unternehmens keine Konkurrenz zu machen<br />
(§ 12 des Systempartnervertrages). [ xxx ]
- 5 -<br />
Jedem Systempartner ist nach § 4 Systempartnervertrag<br />
(1) ein Vertragsgebiet<br />
(2) ein Produktionsgebiet<br />
(3) ein Verkaufsgebiet<br />
zugewiesen.<br />
Im Vertragsgebiet hat der Systempartner alle Leistungen sicherzustellen. Im Pro-<br />
duktionsgebiet ist der Systempartner, neben anderen Systempartnern, berechtigt,<br />
Leistungen zu erbringen. Im Verkaufsgebiet ist der Systempartner berechtigt,<br />
Leistungen zu verkaufen.<br />
II. Neuer Erlaubnisantrag für System-Alliance GmbH<br />
Aus § 131 Abs. 3 GWB ergibt sich, dass mit der dort erwähnten Übergangszeit eine<br />
erteilte Kartellerlaubnis erlischt und eine neue Erlaubnis zu beantragen ist<br />
(vgl. Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 131 Rdn. 3).<br />
Dieser Antrag des Rationalisierungskartells System-Alliance ist mit Schreiben vom<br />
6. Februar 2001 gestellt und im Bundesanzeiger am 10. Juli 2001 veröffentlicht<br />
worden. Einwendungen sind nicht erhoben worden.<br />
III. Rechtliche Beurteilung<br />
1. Der relevante Markt<br />
Der für System-Alliance maßgebliche Markt sind Speditionsleistungen für die all-<br />
gemeine nationale Stückgutbeförderung.<br />
2. Freistellbarkeit nach § 5 Abs. 1 GWB<br />
a) Tatbestand des § 1 GWB<br />
Die Vereinbarungen der Antragstellerinnen im Systempartner- und im Gesell-<br />
schaftsvertrag stellen einen Kartellvertrag nach § 1 GWB dar. Gegenstand der<br />
Gesellschaft ist die gemeinsame Organisation markttypischer Dienstleistungen<br />
in Deutschland, insbesondere der Aufbau eines flächendeckenden Netzes, und<br />
ein gemeinschaftliches Verkaufs- und Marketingkonzept. Der Systempartner-<br />
vertrag enthält auch Gebietsabsprachen (§ 4 Systempartnervertrag).<br />
Die antragstellenden Unternehmen stehen im Wettbewerb miteinander.
- 6 -<br />
Die Verträge sind auch geeignet, die Marktverhältnisse bei der Erbringung von<br />
Verkehrsleistungen im Stückguttransport durch Beschränkung des Wettbe-<br />
werbs spürbar zu beeinflussen. Über System-Alliance werden insgesamt knapp<br />
eine halbe Milliarde an Umsatz abgerechnet und organisiert. Die Antragstelle-<br />
rinnen haben zusammen einen Marktanteil am nationalen Markt des allgemei-<br />
nen Stückgutverkehrs von etwa 4 %. System-Alliance ist – nach Umsatz – das<br />
achtgrößte Unternehmen in diesem Markt. Angesichts dieses Anteils ist das<br />
Vertragswerk geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen.<br />
b) Rationalisierung<br />
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge eines Unternehmens im Sinne von<br />
§ 5 Abs. 1 GWB bedeutet die Erhöhung der wirtschaftlichen Effizienz durch<br />
Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag.<br />
Das „System-Alliance“-Vertragswerk vermindert den Verwaltungs- und Organi-<br />
sationsaufwand insbesondere durch die zentrale Verrechnung und Einrichtung<br />
eines Datenverbundsystems, führt zur Erzielung höherer, qualitativ besserer<br />
Beförderungsleistungen und trägt dazu bei, die Beförderungs- und Umschlags-<br />
kapazitäten der Beteiligten besser auszunutzen. Das System führt weiter dazu,<br />
die Beförderungszeiten zu verkürzen und genauer zu terminieren.<br />
Diese Maßnahmen sind geeignet, bei jeder der Antragstellerinnen, in den Be-<br />
reichen Organisation und Verwaltung sowie in der Leistungserstellung (Produk-<br />
tion von Verkehrsleistungen) entweder mit geringerem Aufwand gleiche Erträge<br />
wie bisher oder durch größeren oder gleichen Aufwand jeweils größere Ertrags-<br />
steigerungen zu erzielen, und damit der Rationalisierung wirtschaftlicher Vor-<br />
gänge zu dienen.<br />
Die Maßnahmen in der Sammel- und Verteillogistik, die Abwicklung über zent-<br />
rale Umschlagsbetriebe, die Verwendung einheitlicher EDV-gerechter Formu-<br />
lare und die stärkere Auslastung der Transportkapazitäten führen direkt zur<br />
Senkung der Kosten der produzierten Verkehrsleistung. Sie erhöhen in diesem<br />
Umfang die Wirtschaftlichkeit jeder der Antragstellerinnen und heben ihre Leis-<br />
tungsfähigkeit. Die qualitativen Verbesserungen der Verkehrsleistungen werden<br />
vom Markt in höheren Preisen honoriert.<br />
Für die Prüfung, ob die beabsichtigten Maßnahmen geeignet sind, die Leis-<br />
tungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit w e s e n t l i c h zu heben, kommen die
- 7 -<br />
damit verbundenen Kostensenkungen und Erlössteigerungen in Betracht. Ins-<br />
besondere werden eine erhebliche Senkung der Reklamationen und eine er-<br />
hebliche Senkung der Gemeinkosten durch zentrales Abrechnungsclearing der<br />
Gesellschafter untereinander die Wirtschaftlichkeit für jede der Antragstellerin-<br />
nen erhöhen. Diese Aspekte reichen nach Auffassung der <strong>Beschluss</strong>abteilung<br />
insgesamt aus, um die Wesentlichkeit zu bejahen.<br />
Das Vertragswerk ist geeignet, die Befriedigung des Bedarfs auf dem relevan-<br />
ten Markt zu verbessern und es ist für die Verbesserungen auch ursächlich. Die<br />
Antragstellerinnen bieten mit „System-Alliance“ einen Schnelllieferdienst für<br />
Stückgut an. Sie kommen damit den sich ändernden Transportbedürfnissen von<br />
Verladern und Empfängern entgegen. Die Verlader wünschen schnelle, zuver-<br />
lässige und flächendeckende Transportangebote möglichst aus einer Hand, um<br />
dadurch unter anderem eigene Lagerkosten zu senken. Das gleiche gilt für die<br />
Empfänger, die bei dem vertragsgegenständlichen Stückgut im allgemeinen<br />
nicht Endverbraucher, sondern Weiterverarbeiter oder Wiederverkäufer sind.<br />
c) Angemessenes Verhältnis<br />
Der Rationalisierungserfolg des „System-Alliance“-Vertragswerkes steht in ei-<br />
nem angemessenen Verhältnis zu den mit ihm verbundenen Wettbewerbsbe-<br />
schränkungen. Das Ausmaß des Rationalisierungserfolges, aber auch die dar-<br />
aus folgende Verbesserung der Bedarfsbefriedigung ist, wie oben dargelegt,<br />
erheblich. Die Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Antragstellerinnen<br />
und deren Auswirkungen auf den relevanten Markt sind andererseits nicht sehr<br />
gravierend:<br />
- Die Antragstellerinnen sind nicht verpflichtet, die Leistungen des Kartells in<br />
Anspruch zu nehmen. Wie die Umsätze der Antragstellerinnen auf dem rele-<br />
vanten Markt insgesamt im Vergleich zu dem Umsatz im Rahmen des Kar-<br />
tells zeigen, nehmen die Antragstellerinnen überwiegend die Leistungen des<br />
Kartells nicht in Anspruch und verzichten dabei auf die Verwendung der<br />
Marke des Systems (§ 1 Nr. 3 des Systempartnervertrages).<br />
- Das vertragliche Wettbewerbsverbot ist zeitlich auf die Zugehörigkeit zur Ko-<br />
operation und sachlich auf deren Gegenstand beschränkt (§ 12 Systempart-<br />
nervertrag). Seine Wirkung ist eingeschränkt, weil die Versendungseinheiten<br />
veränderbar sind.
- 8 -<br />
- Auch wenn über die Verrechnungspreise Preisbestandteile kartelliert werden,<br />
lässt die systeminterne Leistungsabrechnung die Preishoheit der System-<br />
partner im Außenverhältnis unberührt (§ 9 Nr. 3 Systempartnervertrag).<br />
- Innerhalb des Vertragsgebietes jedes Systempartners ist dieser für System-<br />
Alliance im wesentlichen mit Kundenschutz tätig (§ 4 Systempartnervertrag).<br />
Dies gilt aber nur, soweit der Systempartner unter der Marke der System-Al-<br />
liance auftritt.<br />
Vor dem Hintergrund der dargestellten Marktverhältnisse auf dem maßgebli-<br />
chen Markt der Stückgutbeförderung und der objektiv auf ein für die Funktions-<br />
fähigkeit erforderliches Minimum begrenzten Wettbewerbsbeschränkungen<br />
kommt den dargestellten und für den Systemtransport generell naheliegenden<br />
Rationalisierungserfolgen in der Abwägung ein bestimmendes Gewicht gegen-<br />
über den vergleichsweise geringen Wettbewerbsbeschränkungen zu. Die Be-<br />
schlussabteilung hat in diesem Zusammenhang auch die bisherige Marktstel-<br />
lung der beteiligten Unternehme im Bereich Stückgutverkehr berücksichtigt.<br />
Ebenso hat sie dabei berücksichtigt, dass „System-Alliance“ nur einen relativ<br />
geringen Marktanteil auf sich vereinigt (siehe unten d)).<br />
d) Marktbeherrschende Stellung<br />
Die Kooperationsvereinbarung führt nicht zum Entstehen oder zur Verstärkung<br />
einer marktbeherrschenden Stellung.<br />
Das Volumen dieses Marktes lag 1999 bei gut 11 Mrd. DM (siehe: Die „TOP<br />
100“ der Logistik, Nürnberg 2000). Die umsatzstärksten Antragstellerinnen ha-<br />
ben auf dem relevanten Markt folgende Umsätze (1999 = in Mio. DM):<br />
Unternehmen Umsatz<br />
Hellmann Gruppe 490<br />
Birkart 240<br />
Interspe Hamann / Nathe 170<br />
Cordes & Simon 160<br />
Streck 120<br />
Zufall 115<br />
Honold 110<br />
Quelle: Die „TOP 100“ der Logistik, Nürnberg, 2000<br />
1.405
- 9 -<br />
Rechnet man zu diesem Umsatz der sieben größten an System-Alliance betei-<br />
ligten Unternehmen noch die fehlenden fünf hinzu, so dürfte sich ein Gesamt-<br />
umsatz der Kooperationsmitglieder von etwa 1,6 Mrd. DM auf dem Markt allge-<br />
meiner nationaler Stückgutverkehr ergeben. Dies entspricht einem Marktanteil<br />
von etwa 15 %. Davon wickeln die Kooperationsmitglieder nur einen Teil, näm-<br />
lich etwa ein Viertel (ca. 425 Mio. DM) über System-Alliance ab. Dieses Viertel<br />
entspricht etwa 4 % des Gesamtmarktes allgemeiner nationaler Stückgutver-<br />
kehr.<br />
Die bedeutendsten Wettbewerber sind ABX – BahnTrans, Dachser, Schenker<br />
und Nedlloyd. Sie sind alle vom Umsatz her in diesem Markt größer als die Ko-<br />
operationsteilnehmer. Die drei führenden Unternehmen auf diesem Markt (ABX-<br />
BahnTrans, Dachser, Schenker) halten jeweils einen Marktanteil von etwa 7 %<br />
und damit jeder für sich mehr als System-Alliance zusammen. Diese drei füh-<br />
renden Unternehmen wickeln insgesamt rund 22 % des Gesamtmarktvolumens<br />
für Stückgutbeförderung ab.<br />
Mit der Liberalisierung des Güterverkehrs sind wesentliche Marktzutrittsschran-<br />
ken entfallen.<br />
Das Marktverhalten ist von einer Käufermarktsituation geprägt, die sich aus der<br />
hohen Transportkapazität und der Vielzahl von Kleinstunternehmen bei tenden-<br />
ziell knapper und qualitativ anspruchsvoller Nachfrage der Verladerseite ergibt.<br />
Verlader stehen auf ihren Gütermärkten im allgemeinen unter erheblichem<br />
Wettbewerbsdruck, dessen Intensität zunehmend auch dazu führt, günstigere<br />
und präzisere Transportzeit, -qualität und umfassende Serviceleistungen nach-<br />
zufragen.<br />
In dieser Situation wachsender Leistungsansprüche nimmt der Anteil der Ver-<br />
kehrsleistung, der außerhalb von leistungsfähigen Transportsystemen befördert<br />
wird, tendenziell ab. Auch an sich leistungsfähige Unternehmen der Verkehrs-<br />
wirtschaft können sich in einem sich in dieser Weise wandelnden Markt nur<br />
durch Kooperation behaupten.<br />
Angesichts dieser Umstände ist die Entstehung oder die Verstärkung einer<br />
marktbeherrschenden Stellung durch das Rationalisierungskartell nicht zu er-<br />
warten.
e) Preisabreden<br />
- 10 -<br />
Die interne Leistungsabrechnung über Verrechnungspreise, eine Regelung von<br />
Preisbestandteilen im Sinne von § 5 Abs. 2 GWB, ist unerlässlich für den ange-<br />
strebten Rationalisierungserfolg.<br />
Für den bundesweit flächendeckenden Systemtransport von Stückgüter sind<br />
Preisabreden zwischen den Kartellmitgliedern erforderlich: Ohne intern verein-<br />
barte Verrechnungspreise könnte keine der Antragstellerinnen darauf vertrauen,<br />
die eigenen Leistungen für das System, zu deren Erbringung sie sich generell<br />
verpflichtet hat, durch ihr der Höhe nach bekannte Entgelte der Partner vergütet<br />
zu bekommen, bzw. die Transportleistungen der Partner zu festgelegten Prei-<br />
sen in Anspruch nehmen zu können. Die Verrechnungspreise sind notwendige<br />
Bedingung, ohne die ein Zusammenhalt der Kooperation nicht gewährleistet<br />
und der angestrebte Rationalisierungserfolg nicht erreicht werden kann. Ohne<br />
feste Verrechnungspreise könnte eine Konzentration auf unternehmensindivi-<br />
duell günstige Leistungen stattfinden. Dieses würde die Kooperation sprengen<br />
und den Rationalisierungserfolg verhindern.<br />
f) Zeitraum<br />
Die Erlaubnis nach § 5 GWB soll in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum<br />
als fünf Jahre erteilt werden (§ 10 Abs. 4 GWB). Die <strong>Beschluss</strong>abteilung hält die<br />
Erteilung der Erlaubnis für diesen Zeitraum von fünf Jahren auch in diesem<br />
Falle für geboten.<br />
g) Auflagen<br />
Die erteilten Auflagen beruhen auf § 10 Abs. 4 GWB. Sie dienen der unverzüg-<br />
lichen Unterrichtung des <strong>Bundeskartellamt</strong>es über solche Merkmale des Kar-<br />
tells, deren Veränderung auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse be-<br />
deuten kann, die für die Erlaubnisentscheidung maßgeblich sind und die daher<br />
zur Anordnung von geänderten Beschränkungen oder Bedingungen und zum<br />
Widerruf der Erlaubnis führen kann (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
IV. Gebühren<br />
[ xxx ]<br />
- 11 -<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit<br />
Zustellung des <strong>Beschluss</strong>es beginnenden Frist von einem Monat beim <strong>Bundeskartellamt</strong>,<br />
Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie inner-<br />
halb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.<br />
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen<br />
Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder<br />
der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegrün-<br />
dung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der <strong>Beschluss</strong> angefochten und seine Ab-<br />
änderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben,<br />
auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen<br />
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<br />
Dr. Ruppelt Lorentschk Dr. von Barby