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Beschluss - Bundeskartellamt

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<strong>Bundeskartellamt</strong><br />

9. <strong>Beschluss</strong>abteilung<br />

B 9 – 63401 – 194/00 –<br />

<strong>Beschluss</strong><br />

In dem Verwaltungsverfahren<br />

VERÖFFENTLICHUNGSFÄHIGE<br />

FASSUNG<br />

1. Johann Birkart Internationale Spedition GmbH & Co. KG, Aschaffenburg<br />

2. Cordes & Simon GmbH & Co. KG, Hagen,<br />

3. Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG, Osnabrück,<br />

4. Honold GmbH & Co., Neuulm,<br />

5. Nathe GmbH & Co., Unna,<br />

6. M & M Militzer & Münch GmbH, Hof / Saale,<br />

7. Streck Transportgesellschaft mbH, Lörrach,<br />

8. Friedrich Zufall GmbH & Co. KG, Internationale Spedition, Göttingen,<br />

9. Transit Transport Flensburg GmbH & Co. KG, Flensburg,<br />

10. SieFu Spedition GmbH, Langenfeld,<br />

11. L.W. Cretschmer GmbH & Co. KG, Düsseldorf,<br />

12. Wilhelm Diehl, Internationale Spedition GmbH & Co., Esslingen,<br />

13. Hubert Elsen GmbH & Co. KG, Wittlich,<br />

14. System-Alliance GmbH, Niederaula,<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

Rechtsanwälte<br />

Beckenbauer, Koerdt & Kayser<br />

Bodelschwingstraße 37<br />

58706 Menden<br />

- Antragstellerinnen –<br />

wegen Erlaubnis zu einem Rationalisierungskartell nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat die 9. <strong>Beschluss</strong>abteilung des Bundes-<br />

kartellamtes am 3. Dezember 2001 beschlossen:<br />

1. Die Erlaubnis zu dem Gesellschaftsvertrag des System-Alliance GmbH in der Fas-<br />

sung vom 1. September 2000 und dem Systempartnervertrag (Stand September<br />

2000) wird bis zum 1. Januar 2007 erteilt und mit folgenden Auflagen versehen (§ 10<br />

Abs. 4 Satz 3 GWB):


- 2 -<br />

2. Dem <strong>Bundeskartellamt</strong> sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen:<br />

a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

b) Änderungen des Systempartnervertrages,<br />

c) Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft,<br />

d) Änderungen im Kreis der Systempartner.<br />

3. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen nach Ein-<br />

tritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungs-<br />

widrigkeit (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 GWB).<br />

4. Die Gebühr für den <strong>Beschluss</strong> über den Erlaubnisantrag wird auf<br />

[ xxx ]<br />

festgesetzt und den Antragstellerinnen zu 1. bis 14. als Gesamtschuldnern auferlegt.<br />

I. Sachverhalt<br />

Gründe:<br />

1. Bisherige Freistellung des Kartells System-Alliance GmbH, vormals Sys-<br />

tem-gut Logistik GmbH<br />

Die ursprüngliche Anmeldung des Rationalisierungskartells – damals noch Sys-<br />

tem-gut Logistik Service GmbH – ist am 22. April 1986 veröffentlicht worden<br />

(BAnz vom 3. Mai 1986).<br />

Durch <strong>Beschluss</strong> vom 31. März 1987 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis zu<br />

dem Gesellschaftsvertrag des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />

30. April 1992 für ein Rationalisierungskartell erteilt (BAnz vom 2. Juni 1987).<br />

Durch <strong>Beschluss</strong> vom 10. Juli 1992 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis für<br />

das Rationalisierungskartell des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />

30. April 1997 verlängert (BAnz vom 06.02.1993).


- 3 -<br />

Durch <strong>Beschluss</strong> vom 9. April 1997 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis zur<br />

Fortführung des Rationalisierungskartells bis zum 30. April 2002 verlängert<br />

(BAnz vom 30. April 1997).<br />

2. Freistellungsantrag System-Alliance GmbH<br />

Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 ist dem – jetzt in System-Alliance GmbH um-<br />

firmierten – Rationalisierungskartell mitgeteilt worden, dass nach § 131 Abs. 3<br />

GWB die – zuletzt bis 30. April 2002 erteilte – Erlaubnis nur längstens bis zum<br />

31. Dezember 1999 gilt. Es ist deshalb darauf hingewiesen worden, dass zur<br />

Fortführung des Kartells ein erneuter Freistellungsantrag nach § 10 GWB erfor-<br />

derlich ist.<br />

Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 haben die Antragstellerinnen zu 1. – 13. den<br />

Antrag auf Verlängerung der Freistellung für das Rationalisierungskartell System-<br />

gut Logistik Service – jetzt System-Alliance – nach § 10 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 1<br />

GWB, hilfsweise einen neuen Antrag für das Rationalisierungskartell System-gut<br />

Logistik Service - jetzt System-Alliance – nach § 5 Abs. 1 GWB gestellt.<br />

3. Die Antragstellerinnen<br />

Die Antragstellerinnen zu 1. bis 13. sind Unternehmen der Verkehrswirtschaft.<br />

Die Antragstellerinnen beabsichtigen eine schon bisher getätigte Zusammenar-<br />

beit im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens System-Alliance GmbH (An-<br />

tragstellerin zu 14.) fortzusetzen.<br />

Die Antragstellerinnen hatten – nach Feststellungen der <strong>Beschluss</strong>abteilung –<br />

folgende Umsätze:


- 4 -<br />

Mio. DM – 1998<br />

1. Birkart 1.250<br />

2. Cordes & Simon 472<br />

3. Hellmann 2.300<br />

4. Honold 235<br />

5. Nathe / Interspe 1.270<br />

6. M & M Militzer & Münch 1.000<br />

7. Streck 500<br />

8. Zufall 361<br />

9. Transit Transport Flensburg (TTF) 135<br />

10. SieFu Spedition 60<br />

11. Cretschmer 250<br />

12. Wilhelm Diehl 85<br />

13. Hubert Elsen 68<br />

Insgesamt sind auf dem Inlandsmarkt der Verkehrswirtschaft ca. 20.000 Unter-<br />

nehmen in Deutschland im Straßengüterverkehr tätig.<br />

4. Die Zusammenarbeit<br />

Die von der Antragstellerin zu 14. durchgeführte Zusammenarbeit organisiert alle<br />

markttypischen speditionellen Dienstleistungen in Deutschland (mit gewissen<br />

Ausnahmen wie z. B. Kühlgüter, Gefahrgut, typische Paketdienstleistungen, Luft-<br />

und Seeverkehr etc.)<br />

Das Gemeinschaftsunternehmen zu 14. unterhält als „Systemgeber“ ein Spediti-<br />

ons- und Organisationssystem für die Abwicklung von Speditionsleistungen in<br />

Deutschland insbesondere durch<br />

- Aufbau eines flächendeckenden Netzes,<br />

- umfassende Bedienung aller Orte in Deutschland,<br />

- Unterhaltung der Organisation (Controlling, Depots),<br />

- Verrechnungssystem.<br />

Die Gesellschafter verpflichten sich, der Gesellschaft (Antragstellerin zu 14.) auf<br />

dem Gebiet des Gegenstandes des Unternehmens keine Konkurrenz zu machen<br />

(§ 12 des Systempartnervertrages). [ xxx ]


- 5 -<br />

Jedem Systempartner ist nach § 4 Systempartnervertrag<br />

(1) ein Vertragsgebiet<br />

(2) ein Produktionsgebiet<br />

(3) ein Verkaufsgebiet<br />

zugewiesen.<br />

Im Vertragsgebiet hat der Systempartner alle Leistungen sicherzustellen. Im Pro-<br />

duktionsgebiet ist der Systempartner, neben anderen Systempartnern, berechtigt,<br />

Leistungen zu erbringen. Im Verkaufsgebiet ist der Systempartner berechtigt,<br />

Leistungen zu verkaufen.<br />

II. Neuer Erlaubnisantrag für System-Alliance GmbH<br />

Aus § 131 Abs. 3 GWB ergibt sich, dass mit der dort erwähnten Übergangszeit eine<br />

erteilte Kartellerlaubnis erlischt und eine neue Erlaubnis zu beantragen ist<br />

(vgl. Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 131 Rdn. 3).<br />

Dieser Antrag des Rationalisierungskartells System-Alliance ist mit Schreiben vom<br />

6. Februar 2001 gestellt und im Bundesanzeiger am 10. Juli 2001 veröffentlicht<br />

worden. Einwendungen sind nicht erhoben worden.<br />

III. Rechtliche Beurteilung<br />

1. Der relevante Markt<br />

Der für System-Alliance maßgebliche Markt sind Speditionsleistungen für die all-<br />

gemeine nationale Stückgutbeförderung.<br />

2. Freistellbarkeit nach § 5 Abs. 1 GWB<br />

a) Tatbestand des § 1 GWB<br />

Die Vereinbarungen der Antragstellerinnen im Systempartner- und im Gesell-<br />

schaftsvertrag stellen einen Kartellvertrag nach § 1 GWB dar. Gegenstand der<br />

Gesellschaft ist die gemeinsame Organisation markttypischer Dienstleistungen<br />

in Deutschland, insbesondere der Aufbau eines flächendeckenden Netzes, und<br />

ein gemeinschaftliches Verkaufs- und Marketingkonzept. Der Systempartner-<br />

vertrag enthält auch Gebietsabsprachen (§ 4 Systempartnervertrag).<br />

Die antragstellenden Unternehmen stehen im Wettbewerb miteinander.


- 6 -<br />

Die Verträge sind auch geeignet, die Marktverhältnisse bei der Erbringung von<br />

Verkehrsleistungen im Stückguttransport durch Beschränkung des Wettbe-<br />

werbs spürbar zu beeinflussen. Über System-Alliance werden insgesamt knapp<br />

eine halbe Milliarde an Umsatz abgerechnet und organisiert. Die Antragstelle-<br />

rinnen haben zusammen einen Marktanteil am nationalen Markt des allgemei-<br />

nen Stückgutverkehrs von etwa 4 %. System-Alliance ist – nach Umsatz – das<br />

achtgrößte Unternehmen in diesem Markt. Angesichts dieses Anteils ist das<br />

Vertragswerk geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen.<br />

b) Rationalisierung<br />

Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge eines Unternehmens im Sinne von<br />

§ 5 Abs. 1 GWB bedeutet die Erhöhung der wirtschaftlichen Effizienz durch<br />

Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag.<br />

Das „System-Alliance“-Vertragswerk vermindert den Verwaltungs- und Organi-<br />

sationsaufwand insbesondere durch die zentrale Verrechnung und Einrichtung<br />

eines Datenverbundsystems, führt zur Erzielung höherer, qualitativ besserer<br />

Beförderungsleistungen und trägt dazu bei, die Beförderungs- und Umschlags-<br />

kapazitäten der Beteiligten besser auszunutzen. Das System führt weiter dazu,<br />

die Beförderungszeiten zu verkürzen und genauer zu terminieren.<br />

Diese Maßnahmen sind geeignet, bei jeder der Antragstellerinnen, in den Be-<br />

reichen Organisation und Verwaltung sowie in der Leistungserstellung (Produk-<br />

tion von Verkehrsleistungen) entweder mit geringerem Aufwand gleiche Erträge<br />

wie bisher oder durch größeren oder gleichen Aufwand jeweils größere Ertrags-<br />

steigerungen zu erzielen, und damit der Rationalisierung wirtschaftlicher Vor-<br />

gänge zu dienen.<br />

Die Maßnahmen in der Sammel- und Verteillogistik, die Abwicklung über zent-<br />

rale Umschlagsbetriebe, die Verwendung einheitlicher EDV-gerechter Formu-<br />

lare und die stärkere Auslastung der Transportkapazitäten führen direkt zur<br />

Senkung der Kosten der produzierten Verkehrsleistung. Sie erhöhen in diesem<br />

Umfang die Wirtschaftlichkeit jeder der Antragstellerinnen und heben ihre Leis-<br />

tungsfähigkeit. Die qualitativen Verbesserungen der Verkehrsleistungen werden<br />

vom Markt in höheren Preisen honoriert.<br />

Für die Prüfung, ob die beabsichtigten Maßnahmen geeignet sind, die Leis-<br />

tungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit w e s e n t l i c h zu heben, kommen die


- 7 -<br />

damit verbundenen Kostensenkungen und Erlössteigerungen in Betracht. Ins-<br />

besondere werden eine erhebliche Senkung der Reklamationen und eine er-<br />

hebliche Senkung der Gemeinkosten durch zentrales Abrechnungsclearing der<br />

Gesellschafter untereinander die Wirtschaftlichkeit für jede der Antragstellerin-<br />

nen erhöhen. Diese Aspekte reichen nach Auffassung der <strong>Beschluss</strong>abteilung<br />

insgesamt aus, um die Wesentlichkeit zu bejahen.<br />

Das Vertragswerk ist geeignet, die Befriedigung des Bedarfs auf dem relevan-<br />

ten Markt zu verbessern und es ist für die Verbesserungen auch ursächlich. Die<br />

Antragstellerinnen bieten mit „System-Alliance“ einen Schnelllieferdienst für<br />

Stückgut an. Sie kommen damit den sich ändernden Transportbedürfnissen von<br />

Verladern und Empfängern entgegen. Die Verlader wünschen schnelle, zuver-<br />

lässige und flächendeckende Transportangebote möglichst aus einer Hand, um<br />

dadurch unter anderem eigene Lagerkosten zu senken. Das gleiche gilt für die<br />

Empfänger, die bei dem vertragsgegenständlichen Stückgut im allgemeinen<br />

nicht Endverbraucher, sondern Weiterverarbeiter oder Wiederverkäufer sind.<br />

c) Angemessenes Verhältnis<br />

Der Rationalisierungserfolg des „System-Alliance“-Vertragswerkes steht in ei-<br />

nem angemessenen Verhältnis zu den mit ihm verbundenen Wettbewerbsbe-<br />

schränkungen. Das Ausmaß des Rationalisierungserfolges, aber auch die dar-<br />

aus folgende Verbesserung der Bedarfsbefriedigung ist, wie oben dargelegt,<br />

erheblich. Die Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Antragstellerinnen<br />

und deren Auswirkungen auf den relevanten Markt sind andererseits nicht sehr<br />

gravierend:<br />

- Die Antragstellerinnen sind nicht verpflichtet, die Leistungen des Kartells in<br />

Anspruch zu nehmen. Wie die Umsätze der Antragstellerinnen auf dem rele-<br />

vanten Markt insgesamt im Vergleich zu dem Umsatz im Rahmen des Kar-<br />

tells zeigen, nehmen die Antragstellerinnen überwiegend die Leistungen des<br />

Kartells nicht in Anspruch und verzichten dabei auf die Verwendung der<br />

Marke des Systems (§ 1 Nr. 3 des Systempartnervertrages).<br />

- Das vertragliche Wettbewerbsverbot ist zeitlich auf die Zugehörigkeit zur Ko-<br />

operation und sachlich auf deren Gegenstand beschränkt (§ 12 Systempart-<br />

nervertrag). Seine Wirkung ist eingeschränkt, weil die Versendungseinheiten<br />

veränderbar sind.


- 8 -<br />

- Auch wenn über die Verrechnungspreise Preisbestandteile kartelliert werden,<br />

lässt die systeminterne Leistungsabrechnung die Preishoheit der System-<br />

partner im Außenverhältnis unberührt (§ 9 Nr. 3 Systempartnervertrag).<br />

- Innerhalb des Vertragsgebietes jedes Systempartners ist dieser für System-<br />

Alliance im wesentlichen mit Kundenschutz tätig (§ 4 Systempartnervertrag).<br />

Dies gilt aber nur, soweit der Systempartner unter der Marke der System-Al-<br />

liance auftritt.<br />

Vor dem Hintergrund der dargestellten Marktverhältnisse auf dem maßgebli-<br />

chen Markt der Stückgutbeförderung und der objektiv auf ein für die Funktions-<br />

fähigkeit erforderliches Minimum begrenzten Wettbewerbsbeschränkungen<br />

kommt den dargestellten und für den Systemtransport generell naheliegenden<br />

Rationalisierungserfolgen in der Abwägung ein bestimmendes Gewicht gegen-<br />

über den vergleichsweise geringen Wettbewerbsbeschränkungen zu. Die Be-<br />

schlussabteilung hat in diesem Zusammenhang auch die bisherige Marktstel-<br />

lung der beteiligten Unternehme im Bereich Stückgutverkehr berücksichtigt.<br />

Ebenso hat sie dabei berücksichtigt, dass „System-Alliance“ nur einen relativ<br />

geringen Marktanteil auf sich vereinigt (siehe unten d)).<br />

d) Marktbeherrschende Stellung<br />

Die Kooperationsvereinbarung führt nicht zum Entstehen oder zur Verstärkung<br />

einer marktbeherrschenden Stellung.<br />

Das Volumen dieses Marktes lag 1999 bei gut 11 Mrd. DM (siehe: Die „TOP<br />

100“ der Logistik, Nürnberg 2000). Die umsatzstärksten Antragstellerinnen ha-<br />

ben auf dem relevanten Markt folgende Umsätze (1999 = in Mio. DM):<br />

Unternehmen Umsatz<br />

Hellmann Gruppe 490<br />

Birkart 240<br />

Interspe Hamann / Nathe 170<br />

Cordes & Simon 160<br />

Streck 120<br />

Zufall 115<br />

Honold 110<br />

Quelle: Die „TOP 100“ der Logistik, Nürnberg, 2000<br />

1.405


- 9 -<br />

Rechnet man zu diesem Umsatz der sieben größten an System-Alliance betei-<br />

ligten Unternehmen noch die fehlenden fünf hinzu, so dürfte sich ein Gesamt-<br />

umsatz der Kooperationsmitglieder von etwa 1,6 Mrd. DM auf dem Markt allge-<br />

meiner nationaler Stückgutverkehr ergeben. Dies entspricht einem Marktanteil<br />

von etwa 15 %. Davon wickeln die Kooperationsmitglieder nur einen Teil, näm-<br />

lich etwa ein Viertel (ca. 425 Mio. DM) über System-Alliance ab. Dieses Viertel<br />

entspricht etwa 4 % des Gesamtmarktes allgemeiner nationaler Stückgutver-<br />

kehr.<br />

Die bedeutendsten Wettbewerber sind ABX – BahnTrans, Dachser, Schenker<br />

und Nedlloyd. Sie sind alle vom Umsatz her in diesem Markt größer als die Ko-<br />

operationsteilnehmer. Die drei führenden Unternehmen auf diesem Markt (ABX-<br />

BahnTrans, Dachser, Schenker) halten jeweils einen Marktanteil von etwa 7 %<br />

und damit jeder für sich mehr als System-Alliance zusammen. Diese drei füh-<br />

renden Unternehmen wickeln insgesamt rund 22 % des Gesamtmarktvolumens<br />

für Stückgutbeförderung ab.<br />

Mit der Liberalisierung des Güterverkehrs sind wesentliche Marktzutrittsschran-<br />

ken entfallen.<br />

Das Marktverhalten ist von einer Käufermarktsituation geprägt, die sich aus der<br />

hohen Transportkapazität und der Vielzahl von Kleinstunternehmen bei tenden-<br />

ziell knapper und qualitativ anspruchsvoller Nachfrage der Verladerseite ergibt.<br />

Verlader stehen auf ihren Gütermärkten im allgemeinen unter erheblichem<br />

Wettbewerbsdruck, dessen Intensität zunehmend auch dazu führt, günstigere<br />

und präzisere Transportzeit, -qualität und umfassende Serviceleistungen nach-<br />

zufragen.<br />

In dieser Situation wachsender Leistungsansprüche nimmt der Anteil der Ver-<br />

kehrsleistung, der außerhalb von leistungsfähigen Transportsystemen befördert<br />

wird, tendenziell ab. Auch an sich leistungsfähige Unternehmen der Verkehrs-<br />

wirtschaft können sich in einem sich in dieser Weise wandelnden Markt nur<br />

durch Kooperation behaupten.<br />

Angesichts dieser Umstände ist die Entstehung oder die Verstärkung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung durch das Rationalisierungskartell nicht zu er-<br />

warten.


e) Preisabreden<br />

- 10 -<br />

Die interne Leistungsabrechnung über Verrechnungspreise, eine Regelung von<br />

Preisbestandteilen im Sinne von § 5 Abs. 2 GWB, ist unerlässlich für den ange-<br />

strebten Rationalisierungserfolg.<br />

Für den bundesweit flächendeckenden Systemtransport von Stückgüter sind<br />

Preisabreden zwischen den Kartellmitgliedern erforderlich: Ohne intern verein-<br />

barte Verrechnungspreise könnte keine der Antragstellerinnen darauf vertrauen,<br />

die eigenen Leistungen für das System, zu deren Erbringung sie sich generell<br />

verpflichtet hat, durch ihr der Höhe nach bekannte Entgelte der Partner vergütet<br />

zu bekommen, bzw. die Transportleistungen der Partner zu festgelegten Prei-<br />

sen in Anspruch nehmen zu können. Die Verrechnungspreise sind notwendige<br />

Bedingung, ohne die ein Zusammenhalt der Kooperation nicht gewährleistet<br />

und der angestrebte Rationalisierungserfolg nicht erreicht werden kann. Ohne<br />

feste Verrechnungspreise könnte eine Konzentration auf unternehmensindivi-<br />

duell günstige Leistungen stattfinden. Dieses würde die Kooperation sprengen<br />

und den Rationalisierungserfolg verhindern.<br />

f) Zeitraum<br />

Die Erlaubnis nach § 5 GWB soll in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum<br />

als fünf Jahre erteilt werden (§ 10 Abs. 4 GWB). Die <strong>Beschluss</strong>abteilung hält die<br />

Erteilung der Erlaubnis für diesen Zeitraum von fünf Jahren auch in diesem<br />

Falle für geboten.<br />

g) Auflagen<br />

Die erteilten Auflagen beruhen auf § 10 Abs. 4 GWB. Sie dienen der unverzüg-<br />

lichen Unterrichtung des <strong>Bundeskartellamt</strong>es über solche Merkmale des Kar-<br />

tells, deren Veränderung auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse be-<br />

deuten kann, die für die Erlaubnisentscheidung maßgeblich sind und die daher<br />

zur Anordnung von geänderten Beschränkungen oder Bedingungen und zum<br />

Widerruf der Erlaubnis führen kann (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GWB).


IV. Gebühren<br />

[ xxx ]<br />

- 11 -<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit<br />

Zustellung des <strong>Beschluss</strong>es beginnenden Frist von einem Monat beim <strong>Bundeskartellamt</strong>,<br />

Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie inner-<br />

halb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.<br />

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen<br />

Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder<br />

der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegrün-<br />

dung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der <strong>Beschluss</strong> angefochten und seine Ab-<br />

änderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben,<br />

auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen<br />

Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<br />

Dr. Ruppelt Lorentschk Dr. von Barby

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