Beschluss - Bundeskartellamt
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2. Dem <strong>Bundeskartellamt</strong> sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen:<br />
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
b) Änderungen des Systempartnervertrages,<br />
c) Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft,<br />
d) Änderungen im Kreis der Systempartner.<br />
3. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen nach Ein-<br />
tritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungs-<br />
widrigkeit (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 GWB).<br />
4. Die Gebühr für den <strong>Beschluss</strong> über den Erlaubnisantrag wird auf<br />
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festgesetzt und den Antragstellerinnen zu 1. bis 14. als Gesamtschuldnern auferlegt.<br />
I. Sachverhalt<br />
Gründe:<br />
1. Bisherige Freistellung des Kartells System-Alliance GmbH, vormals Sys-<br />
tem-gut Logistik GmbH<br />
Die ursprüngliche Anmeldung des Rationalisierungskartells – damals noch Sys-<br />
tem-gut Logistik Service GmbH – ist am 22. April 1986 veröffentlicht worden<br />
(BAnz vom 3. Mai 1986).<br />
Durch <strong>Beschluss</strong> vom 31. März 1987 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis zu<br />
dem Gesellschaftsvertrag des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />
30. April 1992 für ein Rationalisierungskartell erteilt (BAnz vom 2. Juni 1987).<br />
Durch <strong>Beschluss</strong> vom 10. Juli 1992 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis für<br />
das Rationalisierungskartell des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />
30. April 1997 verlängert (BAnz vom 06.02.1993).