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Beschluss - Bundeskartellamt

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2. Dem <strong>Bundeskartellamt</strong> sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen:<br />

a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

b) Änderungen des Systempartnervertrages,<br />

c) Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft,<br />

d) Änderungen im Kreis der Systempartner.<br />

3. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen nach Ein-<br />

tritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungs-<br />

widrigkeit (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 GWB).<br />

4. Die Gebühr für den <strong>Beschluss</strong> über den Erlaubnisantrag wird auf<br />

[ xxx ]<br />

festgesetzt und den Antragstellerinnen zu 1. bis 14. als Gesamtschuldnern auferlegt.<br />

I. Sachverhalt<br />

Gründe:<br />

1. Bisherige Freistellung des Kartells System-Alliance GmbH, vormals Sys-<br />

tem-gut Logistik GmbH<br />

Die ursprüngliche Anmeldung des Rationalisierungskartells – damals noch Sys-<br />

tem-gut Logistik Service GmbH – ist am 22. April 1986 veröffentlicht worden<br />

(BAnz vom 3. Mai 1986).<br />

Durch <strong>Beschluss</strong> vom 31. März 1987 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis zu<br />

dem Gesellschaftsvertrag des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />

30. April 1992 für ein Rationalisierungskartell erteilt (BAnz vom 2. Juni 1987).<br />

Durch <strong>Beschluss</strong> vom 10. Juli 1992 hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> die Erlaubnis für<br />

das Rationalisierungskartell des System-gut Logistik Service GmbH bis zum<br />

30. April 1997 verlängert (BAnz vom 06.02.1993).

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