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Gewalt Erkennen und Handeln - Bayerisches Staatsministerium für ...

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2.3.3. Empfehlungen zur Zusammenarbeit mit der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe<br />

Zu den Vorraussetzungen gelingender Zusammenarbeit siehe Ziffer 2.2.2., zu den Aufgaben,<br />

Befugnissen <strong>und</strong> Handlungsmöglichkeiten der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe siehe Ziffer 2.4.<br />

Sowohl bei Fragen zur Stärkung elterlicher Kompetenzen als auch bei Fragen zum adäquaten<br />

Vorgehen bei Vorliegen bzw. dem Verdacht auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung<br />

ist das Jugendamt als Steuerungsverantwortlicher im Bereich der Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendhilfe zentraler Ansprechpartner (Näheres siehe Ziffer 2.4.1.). Wichtig ist, das Kind<br />

bzw. den Jugendlichen sowie die Eltern auf die Rolle des Jugendamtes <strong>und</strong> seine unterstützenden<br />

Möglichkeiten <strong>und</strong> gegebenenfalls auch auf seine Rolle bei der Wahrnehmung des<br />

staatlichen Wächteramtes hinzuweisen. Wichtig ist dabei auch die Information, dass die Einbindung<br />

des Jugendamtes nichts mit einer Strafanzeige zu tun hat <strong>und</strong> dieses gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch nicht zu einer Strafanzeige verpflichtet ist (Ausnahme: allgemeine Anzeigepflicht geplanter<br />

Straftaten nach § 138 StGB, die <strong>für</strong> jedermann gilt) 11 .<br />

Eine Einbindung des Jugendamtes oder anderer Fachkräfte der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe gegen<br />

den Willen der Personensorgeberechtigten ist ohne Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine Kindeswohlgefährdung<br />

nicht zulässig (siehe auch Ziffer 2.2.3.).<br />

Ist aus ärztlicher Sicht ein unterstützendes Angebot <strong>für</strong> die weitere Entwicklung des Kindes<br />

bzw. Jugendlichen zwar förderlich, die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung aber noch nicht<br />

erreicht (das heißt, liegen aus subjektiver Sicht noch keine Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine Kindeswohlgefährdung<br />

vor), geht es ausschließlich darum, das Kind bzw. den Jugendlichen <strong>und</strong><br />

seine Eltern freiwillig <strong>für</strong> die Inanspruchnahme von Angeboten <strong>und</strong> Maßnahmen insbesondere<br />

der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe zu gewinnen (z. B. Unterstützung einer Erziehungsberatungsstelle,<br />

Sozialpädagogische Familienhilfe). Dabei sollte insbesondere das Jugendamt<br />

als Ansprechpartner empfohlen werden (z. B. die Fachkraft des KoKi-Netzwerkes). Zu den<br />

Angeboten <strong>und</strong> Ansprechpartnern im Bereich Früher Hilfen siehe Ziffern 2.4.1. <strong>und</strong> 2.4.2.<br />

Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ markiert die Interventionsschwelle des Staates in das<br />

Elternrecht, wo Interventionen zur Verbesserung der Situation von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

notfalls auch ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich sind (siehe<br />

auch § 1666 BGB). Das Elternrecht endet dort, wo Eltern das Kindeswohl gefährden oder<br />

nicht in der Lage sind, dieses sicherzustellen (siehe auch elementare Handlungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

unter Ziffer 2.1.). 12 Eine Kindeswohlgefährdung liegt nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />

zu § 1666 BGB dann vor, wenn eine „gegenwärtige oder zumindest unmittelbar<br />

bevorstehende Gefahr <strong>für</strong> die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine<br />

erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes [bzw.<br />

des Jugendlichen] mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. 13<br />

Eine zum Schutz von Kindern bzw. Jugendlichen zwingend erforderliche (verpflichtende)<br />

Einbindung des Jugendamtes hängt im Wesentlichen davon ab, wie vage oder konkret, wie<br />

manifest oder verdeckt Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine mögliche Kindeswohlgefährdung sind. Bei<br />

Unsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung haben Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzte einen Anspruch auf qualifizierte Beratung, dabei besteht insbesondere auch<br />

die Möglichkeit auf anonymisierte Beratung <strong>und</strong> Klärung von Fragen (siehe Ziffer 2.3.5.).<br />

Was Menschen berührt // www.zukunftsministerium.bayern.de<br />

<strong>Erkennen</strong> <strong>und</strong> <strong>Handeln</strong> - Kinderschutz braucht starke Netze<br />

Jugendamt als zentraler<br />

Ansprechpartner<br />

Keine Anhaltspunkte <strong>für</strong><br />

Kindeswohlgefährdung<br />

Werben um freiwillige<br />

Inanspruchnahme<br />

von Hilfen<br />

Kindeswohlgefährdung:<br />

Interventionsschwelle<br />

<strong>für</strong> Maßnahmen ggf.<br />

auch gegen den Willen<br />

der Eltern<br />

Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine<br />

Kindeswohlgefährdung;<br />

Einbindung Jugendamt<br />

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