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Gewalt Erkennen und Handeln - Bayerisches Staatsministerium für ...

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! HinWeis:<br />

Eine strafrechtliche Bewertung der Garantenstellung ist damit nicht verb<strong>und</strong>en. Eine Strafbarkeit<br />

aus Unterlassen hat neben dem Vorliegen einer Garantenstellung weitere Voraussetzungen,<br />

unter anderem den Eintritt des Erfolgs eines Strafgesetzes, die strafrechtliche Kausalität sowie die<br />

strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Unterlassens.<br />

Im Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen (B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />

– BKiSchG), das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, werden in § 4 des<br />

Gesetzes zur Kooperation <strong>und</strong> Information im Kinderschutz - KKG nunmehr ebenfalls Regelungen<br />

zur Beratung <strong>und</strong> Übermittlung von Information durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdungen<br />

getroffen. In § 4 Abs. 3 KKG ist dabei auch eine Befugnisnorm zur<br />

Information des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung enthalten. An dieser Stelle ist zu<br />

betonen, dass angesichts der in § 4 Abs. 3 KKG beschriebenen akuten Gefährdungslage<br />

des Kindeswohls (Gefährdungslage ist bekannt, Abwendung der Gefährdungslage durch<br />

Beratung <strong>und</strong> Motivation der Personensorgeberechtigten zur Inanspruchnahme geeigneter<br />

Hilfen scheidet aus bzw. ist erfolglos <strong>und</strong> aus Sicht des Berufsgeheimnisträgers ist zur Abwendung<br />

der Gefährdungslage ein Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich!) nicht nur<br />

eine Befugnis, sondern im Regelfall eine Pflicht zur Einbindung des Jugendamtes besteht.<br />

Ansonsten würde eine mit ziemlicher Sicherheit eintretende erhebliche Schädigung des körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen in Kauf genommen.<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte sind in diesen Fällen, wie oben dargestellt, in der Regel durch<br />

die aus Behandlungsvertrag oder tatsächlicher Gewährsübernahme begründete Beschützergarantenstellung<br />

dazu verpflichtet, Schaden <strong>für</strong> das Wohl des behandelten Kindes bzw.<br />

Jugendlichen abzuwenden. Dies beinhaltet zwingend auch die Information gegenüber geeigneten<br />

Stellen (Jugendamt, Polizei), wenn der Eintritt des Schadens nicht mit anderen Mitteln<br />

verhindert werden kann. Der durch die „Kann-Formulierung“ scheinbar vorliegende<br />

Entscheidungsspielraum verdichtet sich in solchen Fällen zugunsten der erforderlichen<br />

Sicherstellung des Kindeswohls auf eine Handlungspflicht zur unverzüglichen Einbindung<br />

des Jugendamtes, wenn dies aus ärztlicher Sicht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung<br />

erforderlich ist.<br />

! HinWeis:<br />

Leider wurde in § 4 Abs. 3 KKG eine entsprechende Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes<br />

bei der dort genannten Gefährdungslage nicht ausdrücklich <strong>und</strong> damit eindeutig <strong>und</strong><br />

klar geregelt. Das Ziel der Schaffung von Handlungssicherheit <strong>und</strong> Rechtsklarheit wurde somit<br />

nicht vollumfänglich erreicht. Die Bayerische Staatsregierung hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />

eine entsprechende Klarstellung in § 4 Abs. 3 KKG gefordert (siehe Plenarantrag<br />

des Freistaates Bayern, BR-Drs. 202/2/11, der auf der Internetversion nachlesbar ist).<br />

Wichtiges Ziel des Leitfadens ist es, Sicherheit beim <strong>Erkennen</strong> <strong>und</strong> im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen<br />

zu schaffen <strong>und</strong> insbesondere die gr<strong>und</strong>sätzlich bestehende Handlungspflicht zur Einbindung<br />

des Jugendamtes mit Empfehlungen <strong>und</strong> Fallbeispielen näher zu konkretisieren (vergleiche<br />

hierzu auch Art. 14 Abs. 6 GDVG).<br />

Auch der Berufsverband der Kinder- <strong>und</strong> Jugendärzte (BVKJ) <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esverband der<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte des Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstes (BVÖGD) haben in ihrer gemeinsamen<br />

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BKiSchG betont, dass bei gewichtigen<br />

Anhaltspunkten <strong>für</strong> die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte bereits jetzt verpflichtet sind, das Jugendamt oder gegebenenfalls<br />

auch die Polizei einzuschalten, <strong>und</strong> verweisen auf den entsprechenden Beschluss des<br />

Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses aus 2008 (siehe oben sowie Ziffer 2.3.2.) So auch die<br />

Haltung der in der Deutschen Akademie <strong>für</strong> Kinder- <strong>und</strong> Jugendmedizin e.V. (DAKJ) zusammengeschlossenen<br />

Verbände. 17<br />

Was Menschen berührt // www.zukunftsministerium.bayern.de<br />

<strong>Erkennen</strong> <strong>und</strong> <strong>Handeln</strong> - Kinderschutz braucht starke Netze<br />

49<br />

BKiSchG:<br />

§ 4 Abs. 3 KKG<br />

Ebenfalls Handlungspflicht:<br />

Einbindung<br />

Jugendamt, wenn zur<br />

Sicherstellung des Kindeswohls<br />

erforderlich<br />

BVKJ <strong>und</strong> BVÖGD<br />

sowie DAKJ

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