Gewalt Erkennen und Handeln - Bayerisches Staatsministerium für ...
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! HinWeis:<br />
Eine strafrechtliche Bewertung der Garantenstellung ist damit nicht verb<strong>und</strong>en. Eine Strafbarkeit<br />
aus Unterlassen hat neben dem Vorliegen einer Garantenstellung weitere Voraussetzungen,<br />
unter anderem den Eintritt des Erfolgs eines Strafgesetzes, die strafrechtliche Kausalität sowie die<br />
strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Unterlassens.<br />
Im Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen (B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />
– BKiSchG), das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, werden in § 4 des<br />
Gesetzes zur Kooperation <strong>und</strong> Information im Kinderschutz - KKG nunmehr ebenfalls Regelungen<br />
zur Beratung <strong>und</strong> Übermittlung von Information durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdungen<br />
getroffen. In § 4 Abs. 3 KKG ist dabei auch eine Befugnisnorm zur<br />
Information des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung enthalten. An dieser Stelle ist zu<br />
betonen, dass angesichts der in § 4 Abs. 3 KKG beschriebenen akuten Gefährdungslage<br />
des Kindeswohls (Gefährdungslage ist bekannt, Abwendung der Gefährdungslage durch<br />
Beratung <strong>und</strong> Motivation der Personensorgeberechtigten zur Inanspruchnahme geeigneter<br />
Hilfen scheidet aus bzw. ist erfolglos <strong>und</strong> aus Sicht des Berufsgeheimnisträgers ist zur Abwendung<br />
der Gefährdungslage ein Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich!) nicht nur<br />
eine Befugnis, sondern im Regelfall eine Pflicht zur Einbindung des Jugendamtes besteht.<br />
Ansonsten würde eine mit ziemlicher Sicherheit eintretende erhebliche Schädigung des körperlichen,<br />
geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen in Kauf genommen.<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte sind in diesen Fällen, wie oben dargestellt, in der Regel durch<br />
die aus Behandlungsvertrag oder tatsächlicher Gewährsübernahme begründete Beschützergarantenstellung<br />
dazu verpflichtet, Schaden <strong>für</strong> das Wohl des behandelten Kindes bzw.<br />
Jugendlichen abzuwenden. Dies beinhaltet zwingend auch die Information gegenüber geeigneten<br />
Stellen (Jugendamt, Polizei), wenn der Eintritt des Schadens nicht mit anderen Mitteln<br />
verhindert werden kann. Der durch die „Kann-Formulierung“ scheinbar vorliegende<br />
Entscheidungsspielraum verdichtet sich in solchen Fällen zugunsten der erforderlichen<br />
Sicherstellung des Kindeswohls auf eine Handlungspflicht zur unverzüglichen Einbindung<br />
des Jugendamtes, wenn dies aus ärztlicher Sicht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung<br />
erforderlich ist.<br />
! HinWeis:<br />
Leider wurde in § 4 Abs. 3 KKG eine entsprechende Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes<br />
bei der dort genannten Gefährdungslage nicht ausdrücklich <strong>und</strong> damit eindeutig <strong>und</strong><br />
klar geregelt. Das Ziel der Schaffung von Handlungssicherheit <strong>und</strong> Rechtsklarheit wurde somit<br />
nicht vollumfänglich erreicht. Die Bayerische Staatsregierung hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />
eine entsprechende Klarstellung in § 4 Abs. 3 KKG gefordert (siehe Plenarantrag<br />
des Freistaates Bayern, BR-Drs. 202/2/11, der auf der Internetversion nachlesbar ist).<br />
Wichtiges Ziel des Leitfadens ist es, Sicherheit beim <strong>Erkennen</strong> <strong>und</strong> im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen<br />
zu schaffen <strong>und</strong> insbesondere die gr<strong>und</strong>sätzlich bestehende Handlungspflicht zur Einbindung<br />
des Jugendamtes mit Empfehlungen <strong>und</strong> Fallbeispielen näher zu konkretisieren (vergleiche<br />
hierzu auch Art. 14 Abs. 6 GDVG).<br />
Auch der Berufsverband der Kinder- <strong>und</strong> Jugendärzte (BVKJ) <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esverband der<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte des Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstes (BVÖGD) haben in ihrer gemeinsamen<br />
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BKiSchG betont, dass bei gewichtigen<br />
Anhaltspunkten <strong>für</strong> die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte bereits jetzt verpflichtet sind, das Jugendamt oder gegebenenfalls<br />
auch die Polizei einzuschalten, <strong>und</strong> verweisen auf den entsprechenden Beschluss des<br />
Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses aus 2008 (siehe oben sowie Ziffer 2.3.2.) So auch die<br />
Haltung der in der Deutschen Akademie <strong>für</strong> Kinder- <strong>und</strong> Jugendmedizin e.V. (DAKJ) zusammengeschlossenen<br />
Verbände. 17<br />
Was Menschen berührt // www.zukunftsministerium.bayern.de<br />
<strong>Erkennen</strong> <strong>und</strong> <strong>Handeln</strong> - Kinderschutz braucht starke Netze<br />
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BKiSchG:<br />
§ 4 Abs. 3 KKG<br />
Ebenfalls Handlungspflicht:<br />
Einbindung<br />
Jugendamt, wenn zur<br />
Sicherstellung des Kindeswohls<br />
erforderlich<br />
BVKJ <strong>und</strong> BVÖGD<br />
sowie DAKJ