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saar-scene März 03/11

Das total umsonste Popkulturmagazin.

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24<br />

Musiczone<br />

Justice for All<br />

Musikrecht leicht gemacht (Teil 1/5)<br />

Gregor Theado ist Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht,<br />

Datenschutz- und Informationsrecht. Wir haben<br />

den Fachmann für eine fünfteilige Serie gewinnen<br />

können, die sich mit dem Thema Musikrecht beschäftigt.<br />

Mit diesen Infos seit ihr künftig immer auf der sicheren<br />

Seite des Gesetzes.<br />

Kai und Timo spielen Gitarre. Schnell finden Sie in<br />

Ihrer Klasse einen Schlagzeuger und einen Bassisten.<br />

Timos Schwester kann eigentlich ganz gut singen und<br />

wird als Sängerin verpflichtet. Fertig ist die Band! Jetzt<br />

noch ein passender Bandname und los kann´s gehen!<br />

So oder so ähnlich dürften einige Bands entstehen.<br />

Was die Bandmitglieder zumeist<br />

nicht wissen: jede Band bildet bereits<br />

durch ihre Gründung eine Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts (GbR). Die<br />

entsteht nämlich dann, wenn sich mehrere<br />

Personen durch einen Gesellschaftsvertrag<br />

gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen<br />

Zweck zu verfolgen und diesen<br />

zu fördern. Der Gesellschaftsvertrag kommt<br />

in der Regel stillschweigend durch schlüssiges<br />

Handeln zustande, einer schriftlichen Fixierung<br />

bedarf es nicht.<br />

Mietet die Band nun einen Übungsraum oder<br />

kauft sie Bandequipment, ist rechtlich gesehen<br />

jedes einzelne Bandmitglied als Teil der Gesellschaft aus den<br />

mit Dritten (Vermieter, Verkäufer usw.) geschlossenen Verträgen<br />

berechtigt und verpflichtet. Grundsätzlich haften damit die Bandmitglieder<br />

für die gesamten finanziellen Verpflichtungen der Band<br />

jeweils in voller Höhe persönlich. Erfüllt eines der Mitglieder Verpflichtungen,<br />

die die gesamte Band betreffen, findet anschließend<br />

jedoch ein Ausgleich im Innenverhältnis<br />

der Gesellschaft statt. Vereinbaren<br />

die Bandmitglieder nichts anderes, ist<br />

jeder zu gleichen Teilen berechtigt und<br />

verpflichtet, d.h., auch die Gage oder die<br />

Einnahmen aus den Verkäufen von CDs<br />

stehen den Bandmitgliedern jeweils<br />

nach<br />

Köpfen<br />

zu.<br />

Bei der Wahl<br />

ihres Namens sollte die Band<br />

darauf bedacht sein, keine Rechte Dritter<br />

wie Marken- oder Urheberrechte zu<br />

verletzen. Der Bandname selbst genießt<br />

unterschiedliche Schutzmöglichkeiten,<br />

angefangen beim zivilrechtlichen Namensschutz<br />

oder als Unternehmenskennzeichen.<br />

Es ist zudem möglich,<br />

den Bandnamen kostenpflichtig<br />

als Marke schützen zu lassen.<br />

Urheberrechtlichen Schutz genießt<br />

der Bandname mangels<br />

Werkqualität im Sinne des<br />

Urheberrechts nicht. Scheidet<br />

ein Bandmitglied aus, hängt das<br />

Schicksal des Band-<br />

namens maßgeblich vom Gesellschaftsvertrag<br />

ab. Fehlt eine Regelung, steht das Recht zur Namensnutzung<br />

weiterhin der Band zu. Welche Rechte der Band an der<br />

Musik zustehen, erfahrt Ihr in Teil 2.<br />

Text: <strong>saar</strong>-<strong>scene</strong> / Gregor Theado Bild: Feedough<br />

www.kanzlei-theado.de<br />

www.kanzlei-theado.de<br />

Magazin-<strong>März</strong>-18.indd 24 24.02.<strong>11</strong> 17:59

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