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Kinder mit Fluchterfahrung in Kita und Grundschule

KiTaFT_Ritter_Albers_Flucht__2016

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<strong>K<strong>in</strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>Fluchterfahrung</strong> <strong>in</strong> <strong>Kita</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>schule<br />

von Eva Charlotte Ritter <strong>und</strong> Timm Albers<br />

ge von 1951 zurück, die 1967 um e<strong>in</strong> Zusatzprotokoll ergänzt wurde (Tiedemann<br />

2015, 9ff). Sie f<strong>in</strong>det sich im nationalen Recht <strong>in</strong> §3 Abs. 1 des Asylgesetz (AsylG)<br />

beziehungsweise <strong>in</strong> §60 Abs. 1 im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit<br />

<strong>und</strong> die Integration von Ausländern im B<strong>und</strong>esgebiet (kurz: Aufenthaltsgesetz<br />

– AuftenhaltG) (vgl. Schirilla 2016, 27). Diese Def<strong>in</strong>ition ist weiter gefasst<br />

<strong>und</strong> f<strong>in</strong>det wesentlich häufiger Anwendung, da die Rechtsfolge beider Status<br />

gleich ist (Tiedemann 2014, 12f). Beides ist jedoch daran geb<strong>und</strong>en, dass e<strong>in</strong><br />

Mensch „[…] <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er schwerwiegenden Verletzung se<strong>in</strong>er gr<strong>und</strong>legenden<br />

Menschenrechte bedroht wird.“ (Tiedemann 2015, 69).<br />

Subsidiärer Schutz<br />

<strong>K<strong>in</strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>Fluchterfahrung</strong><br />

2014 wurden von 31 Prozent positiv entschiedenen Asylanträgen 24 Prozent im<br />

S<strong>in</strong>ne der zuerkannten Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft nach §60 Abs. 1 AufenthG entschieden.<br />

Im Vergleich dazu wurden 1,8 Prozent als Asylbewerber im S<strong>in</strong>ne des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes anerkannt. Weiteren vier Prozent wurde subsidiärer Schutz gewährt<br />

(vgl. Schirilla 2016, 29). Subsidiärer Schutz steht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> Gefahren<br />

für elementare Gr<strong>und</strong>rechte sowie menschenwürdiges Leben, die über die<br />

zwei bereits erläuterten Status nicht abgedeckt werden. So kann aus e<strong>in</strong>er Nichterfüllung<br />

der Voraussetzung gemäß Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention das Anrecht<br />

auf subsidiären Schutz hervorgehen. Zuvor muss demnach ebenfalls e<strong>in</strong> Asylantrag<br />

gestellt worden se<strong>in</strong>, der diese Nichterfüllung feststellt (vgl. Tiedemann<br />

2015, 69f). Der subsidiäre Schutz geht auf die „Richtl<strong>in</strong>ie 2004/83/EG über M<strong>in</strong>destnormen<br />

für die Anerkennung <strong>und</strong> den Status von Drittstaatsangehörigen<br />

oder Staatenlosen als Flüchtl<strong>in</strong>ge oder als Personen, die anderweitig <strong>in</strong>ternationalen<br />

Schutz benötigen <strong>und</strong> über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ zurück.<br />

Diese sogenannte Qualifikationsrichtl<strong>in</strong>ie wurde 2004 von der damaligen<br />

Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft erlassen <strong>und</strong> steht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> Harmonisierungsbestrebungen<br />

des Asylrechts <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung <strong>mit</strong> der Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention<br />

(vgl. Tiedemann 2015, 12). Sowohl die Qualifikationsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

als auch das nationale Recht fassen unter dem Begriff des „<strong>in</strong>ternational Schutzberechtigten“<br />

die Personengruppe <strong>mit</strong> Flüchtl<strong>in</strong>gsstatus gemäß der Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention<br />

sowie die Personengruppe <strong>mit</strong> dem Status der subsidiär Schutzberechtigten<br />

zusammen (vgl. Tiedemann 2015, 27). Darüber h<strong>in</strong>aus gibt es noch<br />

e<strong>in</strong>en weiteren Status, der durch die Prüfung von Asylanträgen verliehen werden<br />

kann, nämlich der Status von Familienangehörigen von Asylberechtigten im nationalen<br />

S<strong>in</strong>ne, beziehungsweise des Familienschutzberechtigten im <strong>in</strong>ternationalen<br />

S<strong>in</strong>ne. Er kann erst dann an Familienangehörige verliehen werden, wenn<br />

e<strong>in</strong>e Anerkennung des Asyl- oder Schutzberechtigten unanfechtbar ist (vgl. Tiedemann<br />

2015, 80). Neben der hier erwähnten Status gibt es noch verleihbare Positionen<br />

(Abschiebungsschutzbegünstigter <strong>und</strong> Abschiebungsschutzberechtigter)<br />

auf die hier nicht näher e<strong>in</strong>gegangen wird (vgl. Tiedemann 2015, 27).<br />

Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass der Begriff „Flüchtl<strong>in</strong>g“ beziehungsweise<br />

Mensch <strong>mit</strong> zuerkannter Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft nur dann juristisch<br />

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