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Haftpflicht - Nassau Versicherungen

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Krisenmanagement<br />

Deckungsinhalt des Versicherungskonzeptes<br />

Seitdem die Produktschutzversicherung in Deutschland zugelassen ist, wurde auch vom GDV ein entsprechendes<br />

Verbandsmodell entwickelt, welches über die Jahre kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Eine Darstellung<br />

des Verbandskonzeptes wird in dieser Sektion nicht erfolgen. Vielmehr soll kurz dargestellt werden, welche<br />

Deckungsinhalte im Allgemeinen die Produktschutzversicherung in Deutschland enthält.<br />

Produktschutzversicherungen sind sogenannte „first party“, d. h. Eigenrisikoversicherungen. Faktisch ist die<br />

Produktschutzversicherung eine Kaskoversicherung, die den Eigenschaden des Versicherungsnehmers deckt.<br />

Dieser Grundsatz wird nur an der Stelle durchbrochen, sofern es sich um einen Drittrückruf handelt. In diesem<br />

Fall enthält die Produktschutzversicherung ein <strong>Haftpflicht</strong>element. Ist ein gedeckter Drittrückruf erfolgt, erstattet<br />

die Produktschutzversicherung dem Versicherungsnehmer die versicherten Kosten, die der Dritte (der<br />

den Rückruf durchführte/veranlasste) gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht.<br />

Versicherungsfall<br />

Die Produktschutzversicherung kennt verschiedene Versicherungsfälle. Den Versicherungsfall „vorsätzliche Produktkontamination“<br />

(Produktsabotage/Produkterpressung), den Versicherungsfall „versehentliche Kontamination“<br />

und den Versicherungsfall „negative Medienberichterstattung“. Die beiden letzteren werden nachstehend<br />

weiter ausgeführt.<br />

Versehentliche Kontamination<br />

Versicherungsfall ist jede versehentliche Kontamination die innerhalb eines definierten Zeitraumes (in der Regel<br />

360 Tage) zu einem Personenschaden führen würde, bzw. der Rückruf, der aufgrund einer gesetzlichen Rückrufverpflichtung<br />

erfolgt. Die gesetzliche Rückrufverpflichtung kann sich aus §823 Abs. I BGB analog oder aus<br />

Spezialgesetzen ergeben.<br />

Negative Medienberichterstattung<br />

Der Versicherungsfall „negative Medienberichterstattung“ ist gegeben, wenn in den Medien behauptet wird,<br />

dass eine Produktkontamination der versicherten Produkte beim versicherten Unternehmen vorliegt, tatsächlich<br />

liegt aber keine Produktkontamination vor.<br />

<strong>Nassau</strong> Maklerinfo März 2011 - Im MediaPark 5, 50670 Köln - www.nassauversicherungen.de<br />

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