Haftpflicht - Nassau Versicherungen
Haftpflicht - Nassau Versicherungen
Haftpflicht - Nassau Versicherungen
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NASSAU MAKLERINFO<br />
März<br />
2011<br />
Der Spezialist für individuelle<br />
Versicherungslösungen<br />
Im MediaPark 5 50670 Köln T +49 221 16795-0 F +49 221 16795-10 E info-de@nassau.eu www.nassauversicherungen.de
Editorial<br />
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,<br />
uns alle hält die Japan Katastrophe derzeit in Atem. Die Auswirkung<br />
auf die Versicherungsmärkte wird spürbar sein. Viele Rückversicherer<br />
haben bereits angekündigt, dass sie ihre prognostizierten Ergebnisse<br />
für 2011 nicht erreichen werden. Ein mögliches Vorzeichen eines Umschwungs<br />
zu einem härteren Markt.<br />
Über eine Kehrtwende auf anderen Ebenen haben wir Sie Anfang des<br />
Jahres informiert. Die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG hat<br />
die <strong>Nassau</strong> Verzekering Maatschappij N.V. gekauft. Die Transaktion<br />
wird voraussichtlich im Laufe des zweiten Quartals abgeschlossen sein<br />
und danach wird mit der Integration der <strong>Nassau</strong> in den HDI-Gerling<br />
Konzern begonnen. Wir werden Sie selbstverständlich über die<br />
Neuigkeiten auf dem Laufenden halten. Vorläufig ist für Sie wichtig,<br />
dass Ihre gewohnten Ansprechpartner in den <strong>Nassau</strong> Standorten<br />
Köln, Hamburg und München erhalten bleiben.<br />
Wir freuen uns, Ihnen heute die erste <strong>Nassau</strong> Maklerinfo 2011 zu<br />
präsentieren.<br />
Sie erfahren von Holger Witthaus, Senior Underwriter <strong>Haftpflicht</strong>,<br />
Interessantes über die Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung von<br />
Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltern.<br />
Die Abteilung Produktentwicklung und Special Lines informiert Sie<br />
über zwei neue Produkte. Mit der Entwicklung des <strong>Nassau</strong> Event<br />
Covers und des <strong>Nassau</strong> Film Covers wurde die Produktpalette der<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> um einen interessanten Versicherungszweig<br />
erweitert.<br />
Von der Abteilung Krisenmanagement erwartet Sie dieses Mal ein<br />
Artikel über die Historie und das Deckungskonzept der Produktschutzversicherung<br />
und unsere Schadenabteilung informiert Sie, wie ein<br />
umfassender Versicherungsschutz helfen kann, Deckungslücken zu<br />
vermeiden.<br />
Weiterhin stellt Ihnen das Regionalbüro Nord die neue Kollegin<br />
Andrea Goldbaum vor und zu guter Letzt informieren wir Sie über<br />
unsere Corporate Social Responsibility Aktivitäten.<br />
Viel Lesevergnügen wünscht Ihnen<br />
Ihr<br />
Arnold A. Pit<br />
Hauptbevollmächtigter<br />
März 2011<br />
<strong>Nassau</strong> Maklerinfo<br />
Themen der 9. Ausgabe<br />
<strong>Haftpflicht</strong> SEITE 3<br />
Erkenntnisse aus dem Dialog<br />
mit unseren Kunden<br />
Holger Witthaus<br />
Senior Underwriter<br />
<strong>Haftpflicht</strong><br />
Regionalbüro Nord<br />
Produktentwicklung & SEITE 6<br />
Special Lines<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> bietet zwei<br />
neue Cover im Medienbereich an<br />
Christina Mertens<br />
Versicherungsbetriebswirtin (DVA)<br />
Senior Underwriter<br />
Event & Film<br />
Krisenmanagement SEITE 8<br />
Die Produktschutzversicherung<br />
Wolfgang Dinzen<br />
Mitglied der Geschäftsleitung<br />
Direktor Krisenmanagement<br />
Schadenmanagement SEITE 15<br />
Ein umfassender Versicherungsschutz<br />
hilft Deckungslücken zu vermeiden<br />
Alla Buchmiller<br />
Rechtsanwältin<br />
Junior Claims Specialist<br />
Schadenmanagement<br />
Regionalbüro Nord SEITE 18<br />
Underwritingteam verstärkt<br />
Thomas Pache<br />
Dipl.-Ing./Dipl.-Wirtschaftsing.<br />
Leiter Regionalbüro Nord<br />
Corporate Social SEITE 19<br />
Responsibility<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> unterstützt<br />
wünschdirwas e.V.<br />
Martina Swienty<br />
B.A. Kulturwirt<br />
Account Management & Marketing<br />
Impressum SEITE 20<br />
2
<strong>Haftpflicht</strong><br />
Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung<br />
von Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltern<br />
weiter verbessert<br />
Erkenntnisse aus dem Dialog mit unseren Kunden<br />
Holger Witthaus<br />
Senior Underwriter<br />
<strong>Haftpflicht</strong><br />
Regionalbüro Nord<br />
In Branchenkreisen ist es allgemein bekannt, dass die „ganz normale“ Rechtsfortbildung durch Urteile, wie die<br />
des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 13.10.2006 (Aktenzeichen: KG 3 U 3/06), das Risiko von Hausverwaltern<br />
auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, immer weiter erhöht.<br />
Im vorliegenden Fall führte eine Hausverwaltung Vermietungen im Auftrag des Vermieters durch. Sie benutzte<br />
dafür Mietverträge mit Schönheitsreparaturklauseln, welche gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
unwirksam waren. Da der Vermieter in Folge dessen keinen Anspruch auf Schönheitsreparaturen gegen die<br />
Mieter durchsetzen konnte und sämtliche Arbeiten auf eigene Kosten durchführen lassen musste, wurde der<br />
Schadenersatzforderung gegen seine Hausverwaltung stattgegeben.<br />
Dies ist nur ein Beispiel für geänderte Rechtsprechung, die neben einer Vielzahl zu beachtender, regional unterschiedlicher<br />
Regelungen und Verordnungen zu einer verschärften Haftungssituation führt.<br />
Für viele hieraus entstehende <strong>Haftpflicht</strong>ansprüche bietet unser Deckungskonzept für Haus-, Grundstücks- und<br />
Wohnungseigentumsverwalter bereits Versicherungsschutz. In den vergangenen Monaten sind wir in unseren<br />
ständigen Dialogen mit Maklerhäusern vermehrt auf weitere Haftungs- bzw. Deckungsszenarien angesprochen<br />
worden und haben unser Konzept entsprechend angepasst:<br />
▪ Seit rund einem Jahr sind die Banken nicht mehr verpflichtet, bei Überweisungen Kontonummer und Empfängernamen<br />
abzugleichen. Entstehen aufgrund derartiger Fehler Vermögensschäden, so hat die Bank dafür<br />
nicht mehr einzustehen. Da die Tätigkeit eines Hausverwalters eine Vielzahl von Überweisungen mit sich<br />
bringt und ein entsprechendes Haftungsrisiko darstellt, versichern wir derartige Schadenersatzansprüche<br />
aufgrund von Überweisungsfehlern nunmehr als festen Bestandteil unseres Deckungskonzeptes.<br />
Ergänzt wird dieser Versicherungsschutz um Überweisungsfehler, wenn zwar an den richtigen Empfänger<br />
überwiesen wurde, der Überweisungsbetrag jedoch fehlerhaft ist.<br />
▪ Etwaige Fehler im Zusammenhang mit der Versicherung der verwalteten Immobilien können in einem Schadenfall<br />
(z. B. Brand-, Wasserschaden, …) hohe Schadenersatzforderungen von Eigentümerseite gegen den<br />
Verwalter nach sich ziehen.<br />
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3
<strong>Haftpflicht</strong><br />
Hier bieten wir in unserem Konzept – ebenfalls standardmäßig – Versicherungsschutz für Ansprüche wegen<br />
Pflichtverletzungen beim Abschluss und der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen<br />
für verwaltete Objekte,<br />
– soweit die Beendigung eines Versicherungsvertrages auf einer fahrlässigen Nichtbezahlung der<br />
Versicherungsprämie beruht oder<br />
– soweit diese Ansprüche auf Pflichtverletzungen (Tun oder Unterlassen) innerhalb von zwei<br />
Monaten nach Übernahme des Verwaltungsmandats durch den Versicherungsnehmer beruhen.<br />
Gegen eine Zuschlagsprämie kann dieser Grund-Versicherungsschutz wie folgt deutlich erweitert werden:<br />
Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen beim Abschluss und der nicht ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen für verwaltete Objekte. Voraussetzung für den<br />
Versicherungsschutz ist, dass die Pflichtverletzung im Rahmen der versicherten Tätigkeit erfolgt und diese<br />
Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht gemäß §§ 34 d, 34e GewO unterliegt.<br />
▪ Und „last but not least“ haben wir die Nachhaftungszeit von drei auf fünf Jahre ausgedehnt.<br />
Die Highlights unseres Deckungskonzeptes:<br />
▪ Versicherungsschutz auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche<br />
▪ 5 Jahre Nachhaftungszeit<br />
▪ Einschluss von Überweisungsfehlern<br />
▪ Einschluss Überwachung des Versicherungsschutzes (Basisklausel)<br />
▪ Erstattung von Abwehrkosten bei Vorwürfen wegen wissentlicher Pflichtverletzung<br />
▪ Mitversichert ist die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Verwaltungsbeiräten<br />
zusammen mit dem Hausverwalter<br />
▪ Versicherungsschutz, sofern der Verwalter als Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
(Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft) in Anspruch genommen wird<br />
▪ Mitversicherung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Erstellen von Bestätigungen<br />
und Nachweisen über haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. v. § 35a EStG<br />
▪ Mitversichert ist die Auferlegung von Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG<br />
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<strong>Haftpflicht</strong><br />
▪ Mitversichert ist die nach § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich<br />
zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen<br />
▪ Einheitlich niedriger Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR je Versicherungsfall<br />
▪ kein Gebührenselbstbehalt<br />
Fakultative Deckungserweiterungen:<br />
▪ Einschluss der Immobilienmaklertätigkeit<br />
▪ Einschluss der Überwachung des Versicherungsschutzes (erweiterte Klausel)<br />
▪ Erhöhung der Jahreshöchstleistung<br />
▪ Variable Selbstbehalte<br />
Parallel zu den skizzierten Deckungsverbesserungen haben wir auch unseren Tarif nochmals deutlich attraktiver<br />
gestaltet.<br />
Ferner sind die Deckungsverbesserungen selbstverständlich auch bereits in unserem Kombiprodukt aus<br />
Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflicht für Immobilienverwalter berücksichtigt.<br />
Holger Witthaus, Senior Underwriter <strong>Haftpflicht</strong><br />
Mattentwiete 5, 20457 Hamburg<br />
T + 49 40 4321880-12, F + 49 40 4321880-10, E hwitthaus@nassau.eu<br />
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Produktentwicklung &<br />
Special Lines<br />
Veranstaltungen und Filme sind einer<br />
Vielzahl von Risiken ausgesetzt.<br />
Christina Mertens<br />
Versicherungsbetriebswirtin (DVA)<br />
Senior Underwriter<br />
Event & Film<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> bietet zwei neue Cover im Medienbereich an<br />
Der <strong>Nassau</strong> Event Cover<br />
Als Veranstalter trägt man oft Risiken, die außerhalb des eigenen Einflussbereiches liegen, insbesondere dann,<br />
wenn es sich um die Durchführung großer Events im Musik- oder Sportbereich handelt.<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> steht dem Veranstalter für dieses Risiko mit dem <strong>Nassau</strong> Event Cover zur Seite. Der<br />
<strong>Nassau</strong> Event Cover wurde speziell auf die Bedürfnisse und Risiken von Veranstaltern, Werbe- und Eventagenturen,<br />
Messe- und Ausstellungsorganisatoren für gewerbliche Veranstaltungen jeder Art zugeschnitten. Durch<br />
diese Deckung sichern wir den Versicherungsnehmer gegen Vermögensschäden und die damit verbundenen<br />
finanziellen Nachteile ab, wenn die Veranstaltung:<br />
▪ ausfällt,<br />
▪ abgebrochen,<br />
▪ verschoben oder<br />
▪ in der Durchführung geändert wird.<br />
Durch besondere Vereinbarungen kann der Versicherungsschutz um den Ausfall von Einnahmen, Wetterrisiken<br />
mit Gefahr für Leib und Leben, Absagen aus Pietätsgründen oder aufgrund von Attentatsdrohungen erweitert<br />
werden.<br />
Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen, der Durchführung sowie der Nachbereitung von Veranstaltungen<br />
kann es zu Personenschäden oder zu Beschädigungen von Sachwerten Dritter kommen. Mit unserem <strong>Nassau</strong><br />
Event Cover bieten wir Schutz vor derartigen materiellen Folgen.<br />
Für besondere Deckungserweiterungen, die speziell auf das Bedürfnis eines Veranstalters zugeschnitten sind,<br />
stehen Ihnen unsere erfahrenen Spezialisten gerne zur Verfügung.<br />
<strong>Nassau</strong> Maklerinfo März 2011 - Im MediaPark 5, 50670 Köln - www.nassauversicherungen.de<br />
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Produktentwicklung &<br />
Special Lines<br />
Der <strong>Nassau</strong> Film Cover<br />
Die Herstellung von Kino- und Fernsehfilmen ist ein wichtiger Wirtschaftszweig in Deutschland. Institutionen<br />
der Filmförderung, Banken und Finanziers stellen dem Produzenten Liquidität zur Verfügung. Dafür müssen die<br />
Filmproduzenten entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen.<br />
Wir bieten dem Versicherungsnehmer mit unserem <strong>Nassau</strong> Film Cover einen Komplettschutz in Form eines<br />
Baukastenprinzips, welchen der Filmproduzent auf die Bedürfnisse seiner Produktion abstimmen und individuell<br />
anpassen kann.<br />
Durch den <strong>Nassau</strong> Film Cover sichern wir den Versicherungsnehmer gegen finanzielle Verluste, die infolge von<br />
Unterbrechungen und Störungen während Fernseh-, Film- oder Fotoproduktionen entstanden sind, ab.<br />
Wir bieten folgende <strong>Versicherungen</strong> im Bausteinprinzip an:<br />
▪ Personenausfallversicherung<br />
▪ Filmmaterialversicherung<br />
▪ Sachausfallversicherung<br />
▪ Apparateversicherung<br />
▪ Requisitenversicherung<br />
▪ Produktionskassenversicherung<br />
Außerdem können wir dem Versicherungsnehmer mit unserer <strong>Nassau</strong> Film <strong>Haftpflicht</strong>versicherung Deckung für<br />
Ansprüche Dritter gegenüber dem Filmproduzenten im Hinblick auf Personen- oder Sachschäden bieten. Der<br />
<strong>Nassau</strong> Film Cover ist auf die besonderen Bedürfnisse und Risiken, die sich aus der Herstellung von Film- und<br />
Fotoaufnahmen ergeben, zugeschnitten.<br />
Weitere Deckungserweiterungen können nach Absprache mit unseren Spezialisten vereinbart werden.<br />
Christina Mertens, Senior Underwriter Event & Film<br />
Im MediaPark 5, 50670 Köln<br />
T +49 221 16795-49, F + 49 221 16795-649, E cmertens@nassau.eu<br />
<strong>Nassau</strong> Maklerinfo März 2011 - Im MediaPark 5, 50670 Köln - www.nassauversicherungen.de<br />
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Krisenmanagement<br />
Es besteht ein hohes Risiko für Unternehmen im<br />
Lebensmittelsektor, kontaminierte Zwischenprodukte<br />
über die Zulieferungskette zu erhalten.<br />
Die Produktschutzversicherung<br />
Wolfgang Dinzen<br />
Mitglied der Geschäftsleitung<br />
Direktor Krisenmanagement<br />
Im Rahmen des Dioxinskandals ist die Produktschutzversicherung wieder in den Fokus der Medienberichterstattung<br />
getreten. In der Regel beinhalten Produktschutzversicherungen einen Dioxin-Ausschluss bzw. einen<br />
Krebs-Ausschluss, weshalb – sofern Dioxin zu einer Erhöhung des Krebsrisikos führt – die Dioxinfunde in Lebensmitteln<br />
nicht den Versicherungsfall auslösen. Gleichzeitig zeigt sich, wie hoch das Risiko für Unternehmen<br />
im Lebensmittelsektor ist, über die Zulieferungskette kontaminierte Zwischenprodukte zu erhalten, aus denen<br />
kontaminierte Endprodukte entstehen, welche wiederum für den Verbraucher gefährlich sind und schließlich zu<br />
einem Produktrückruf oder Verkaufsverbot führen.<br />
Neben dem Rückruf und seinen unmittelbaren Kosten ist der entgangene Gewinn (loss of profit) eines der großen<br />
Risken, denen sich das betroffene Unternehmen ausgesetzt sieht. In der Regel entsteht der entgangene<br />
Gewinn, weil das Verbrauchervertrauen in das Produkt erschüttert wurde und der Kunde auf andere Produkte<br />
ausweicht bzw. weil die großen Retailer gnadenlos Auslistungen vornehmen. So entstehen schnell Verluste in<br />
Millionenhöhe. Aus diesem Grund stellen wir in dieser Ausgabe der <strong>Nassau</strong> Maklerinfo die Produktschutzversicherung<br />
NTripleP der <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> auch im Kontext ihrer Historie erneut vor.<br />
Historie<br />
Die Produktschutzversicherung hat ihren Ursprung in den USA und wird dort seit den 80iger Jahren von spezialisierten<br />
Versicherern angeboten. Allgemein wird der Fall „Tylenol-I“ in den USA aus dem Jahre 1982 als die Ersttat<br />
angesehen, in deren Folge die Versicherungswirtschaft die Produktschutzversicherung entwickelte. Im Fall<br />
„Tylenol-I“ wurde das Schmerzmittel Tylenol von Johnson & Johnson 1982 von einem Erpresser mit Zyanid versetzt<br />
und zurück in die Verkaufsregale gestellt. Insgesamt sieben Menschen starben. Der Hersteller Johnson &<br />
Johnson musste das Produkt vom Markt nehmen und verlor 30% der Marktanteile. Der Gesamtschaden für das<br />
Unternehmen wurde zwischen USD 500 Mio. und USD 1 Mrd. beziffert. Der Erpresser konnte bis heute nicht<br />
ermittelt werden.<br />
<strong>Nassau</strong> Maklerinfo März 2011 - Im MediaPark 5, 50670 Köln - www.nassauversicherungen.de<br />
8
Krisenmanagement<br />
Zulassung in Deutschland<br />
Produktschutzversicherungen, welche als Baustein auch die Lösegeldversicherung im Rahmen der Deckung für<br />
Produkterpressung enthalten, sind in Deutschland erst seit 1998 zugelassen.<br />
In einer Pressemitteilung vom 19. Juni 1998 gab das BAV (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen)<br />
bekannt, dass es seine Ansicht hinsichtlich der Vereinbarkeit der Allgemeinen Lösegeldversicherung mit den<br />
guten Sitten (§138 BGB) und dem „ordre public“ (§6 EGBGB) ändere und jetzt davon ausgehe, dass eine Vereinbarkeit<br />
mit diesen Prinzipien vorläge. Mit dem Rundschreiben R 3/98 teilte das BAV mit, unter welchen Voraussetzungen<br />
Versicherungsgesellschaften diese Art der Versicherung betreiben dürfen. Zuvor hatte das BAV die<br />
Zulassung der Allgemeinen Lösegeldversicherung in Deutschland immer untersagt und die geschäftsmäßige<br />
Vermittlung der Allgemeinen Lösegeldversicherung als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §144 a Abs. 1 Nr. 1<br />
VAG betrachtet. Das BAV ging seinerzeit davon aus, dass die Vermittlung der Allgemeinen Lösegeldversicherung<br />
gegen den „ordre public“ verstoße, den Strafverfolgungsanspruch des Staates untergrabe und Betrugsdelikte<br />
gefördert werden könnten.<br />
Zielgruppe des Versicherungskonzeptes<br />
Die Produktschutzversicherung in Deutschland, auch als CPI (Contaminated Product Insurance) bezeichnet,<br />
richtete sich primär an Unternehmen aus der Getränke- und Lebensmittelindustrie. Inzwischen wird die Produktschutzversicherung<br />
auch für den „Non Food“ Bereich angeboten. Zielgruppe sind Produzenten und/oder<br />
Händler.<br />
Beschreibung der Kontaminationsfälle<br />
Nachstehend eine Darstellung zu den verschiedenen Produktkontaminationen:<br />
Vorsätzliche Produktkontamination<br />
Die vorsätzliche Produktkontamination umfasst die Fälle der Produktsabotage und die Fälle der Produkterpressung.<br />
Bei der Produktsabotage ist das Ziel des Täters allein die Schädigung des Unternehmens. Bei der Produkterpressung<br />
handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht und will eine Lösegeldforderung durchsetzen. In<br />
Deutschland gibt es die meisten Fälle der Produkterpressung, gefolgt von Japan und Australien. In der Regel<br />
erfolgt die Einschaltung der Öffentlichkeit erst, wenn aufgrund der Produkterpressung eine Gefahr für den Konsumenten<br />
besteht.<br />
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Krisenmanagement<br />
Phasen der Produkterpressung<br />
Eine Produkterpressung kann mehrere Monate dauern. Bei den Tätern handelt es sich in der Regel um überdurchschnittlich<br />
ausgebildete Einzeltäter. Häufig sind es selbständige Kleinunternehmer, die überschuldet sind<br />
und in der Produkterpressung den einzigen Ausweg sehen, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. Die Produkterpressung<br />
kann man in drei Phasen unterteilen:<br />
Phase I: Der Täter nimmt Kontakt mit dem Unternehmen auf, stellt seine Forderung und bekräftigt dies mit dem<br />
Androhen eines schädigenden Ereignisses.<br />
Phase II: Der Täter tritt in eine „Dialogphase“ mit dem Unternehmen und die Einzelheiten der Geldübergabe<br />
werden festgelegt.<br />
Phase III: Geldübergabe<br />
Interessant ist, dass in etwa 50% der Produkterpressungsfälle ein Abbruch in Phase I erfolgt. Während der Phase<br />
II beträgt die Abbruchrate 25%. Demnach erreichen nur 25% der Produkterpressungsfälle das Stadium der<br />
Geldübergabe. Der Umstand, dass nur ¼ der Fälle letztlich vom Täter ausgeführt werden bedeutet nicht, dass<br />
ein Schadenpotential für das Unternehmen nur in diesen Fällen besteht. Abhängig vom Ablauf der Produkterpressung<br />
kann bereits in Phase I ein öffentlicher Rückruf erfolgen, der in der Folge auch zu einem beträchtlichen<br />
Einkommensverlust des Unternehmens führen kann.<br />
Versehentliche Produktkontamination<br />
Die versehentliche Produktkontamination ist die Folge von unbeabsichtigter Kontamination, die aufgrund von<br />
Qualitätsmängeln und ungenügender Qualitätsüberwachung eintritt. Fälle von versehentlicher Produktkontamination<br />
können in allen Stadien der Produktion, als auch bei der Lagerung bzw. Auslieferung erfolgen. Darüber<br />
hinaus werden auch viele Fälle der versehentlichen Produktion durch Kontaminationen in der Zulieferungskette<br />
ausgelöst.<br />
Es werden folgende Fallgruppen der versehentlichen Kontamination unterschieden:<br />
Physikalische Kontamination<br />
Fremdkörper aller Art im Produkt, z. B. Glassplitter, Metallteile, Plastikteile oder Steinchen.<br />
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Krisenmanagement<br />
Chemische Kontamination<br />
Rückstände von z. B. Reinigungsmitteln oder Lösungsmitteln im Produkt; Fremdstoffe aus Verpackungen, welche<br />
durch Migration das Produkt kontaminieren; Verunreinigungen während der Produktion, z. B. Austritt von<br />
Maschinenöl und schließlich Kontaminationen durch Zusatzstoffe, wie z. B. Nitrat, Nitrit oder Chlorkohlenwasserstoffe.<br />
Biologische Kontamination<br />
Das Auffinden von bakterieller Kontamination durch Infektions- und Intoxikationserreger, Schimmelpilze, Hefe<br />
(Mykotoxine) und die gentechnische Kontamination durch unbeabsichtigten Einsatz von genveränderten Stoffen.<br />
Insolvenzrisiko Produktkontamination<br />
Als direkte Folge einer Produktkontamination können Verbraucher/Konsumenten erkranken und im schlimmsten<br />
Fall sterben, d. h. es besteht die Gefahr, dass durch die Produktkontamination ein Personenschaden eintritt.<br />
Als sekundäre Folge besteht das Risiko, dass dem Unternehmen das Kundenvertrauen entzogen wird, seine Produkte<br />
nicht mehr gekauft werden und es letztlich aus dem Marktkreislauf ausscheidet. Die Kontamination kann<br />
sich somit zu einem Existenzrisiko für das Unternehmen entwickeln. Die entstehenden Kosten aufgrund einer<br />
Produktkontamination lassen sich in zwei Kategorien aufspalten:<br />
Sofort fällige Kosten<br />
Bei den sofort fälligen Kosten handelt es sich um die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Rückrufes entstehen,<br />
wie z. B. Informationskosten (Anzeigekosten, Einrichtung Call Center), Transportkosten, Sammellagerkosten,<br />
Untersuchungs- und Aussonderungskosten, Vernichtungskosten und Wiederherstellungskosten. Diese Kosten<br />
zeichnen sich dadurch aus, dass sie vorhersehbar, d. h. kalkulierbar sind.<br />
Langzeitkosten<br />
Zu den Langzeitkosten gehören der „loss of profit“ und die Kosten für die Werbemaßnahmen. Der „loss of profit“<br />
ist nicht direkt vorhersehbar und damit schwer vorab kalkulierbar, weil er dadurch bestimmt wird, wie das<br />
Krisenmanagement des Unternehmens vorgeht. Risiken können beispielsweise darin bestehen, dass Abnehmer<br />
ihre Lieferverträge kündigen, Kunden das vormals kontaminierte Produkt nicht wieder kaufen oder Marktanteile<br />
durch Wettbewerber übernommen werden.<br />
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11
Krisenmanagement<br />
Deckungsinhalt des Versicherungskonzeptes<br />
Seitdem die Produktschutzversicherung in Deutschland zugelassen ist, wurde auch vom GDV ein entsprechendes<br />
Verbandsmodell entwickelt, welches über die Jahre kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Eine Darstellung<br />
des Verbandskonzeptes wird in dieser Sektion nicht erfolgen. Vielmehr soll kurz dargestellt werden, welche<br />
Deckungsinhalte im Allgemeinen die Produktschutzversicherung in Deutschland enthält.<br />
Produktschutzversicherungen sind sogenannte „first party“, d. h. Eigenrisikoversicherungen. Faktisch ist die<br />
Produktschutzversicherung eine Kaskoversicherung, die den Eigenschaden des Versicherungsnehmers deckt.<br />
Dieser Grundsatz wird nur an der Stelle durchbrochen, sofern es sich um einen Drittrückruf handelt. In diesem<br />
Fall enthält die Produktschutzversicherung ein <strong>Haftpflicht</strong>element. Ist ein gedeckter Drittrückruf erfolgt, erstattet<br />
die Produktschutzversicherung dem Versicherungsnehmer die versicherten Kosten, die der Dritte (der<br />
den Rückruf durchführte/veranlasste) gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht.<br />
Versicherungsfall<br />
Die Produktschutzversicherung kennt verschiedene Versicherungsfälle. Den Versicherungsfall „vorsätzliche Produktkontamination“<br />
(Produktsabotage/Produkterpressung), den Versicherungsfall „versehentliche Kontamination“<br />
und den Versicherungsfall „negative Medienberichterstattung“. Die beiden letzteren werden nachstehend<br />
weiter ausgeführt.<br />
Versehentliche Kontamination<br />
Versicherungsfall ist jede versehentliche Kontamination die innerhalb eines definierten Zeitraumes (in der Regel<br />
360 Tage) zu einem Personenschaden führen würde, bzw. der Rückruf, der aufgrund einer gesetzlichen Rückrufverpflichtung<br />
erfolgt. Die gesetzliche Rückrufverpflichtung kann sich aus §823 Abs. I BGB analog oder aus<br />
Spezialgesetzen ergeben.<br />
Negative Medienberichterstattung<br />
Der Versicherungsfall „negative Medienberichterstattung“ ist gegeben, wenn in den Medien behauptet wird,<br />
dass eine Produktkontamination der versicherten Produkte beim versicherten Unternehmen vorliegt, tatsächlich<br />
liegt aber keine Produktkontamination vor.<br />
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12
Krisenmanagement<br />
Versicherte Kosten<br />
Die Produktschutzversicherung deckt sowohl sofort fällige Kosten als auch Langzeitkosten, die dem versicherten<br />
Unternehmen bei einer versicherten Produktkontamination entstehen. Folgende Kostenpositionen sind in<br />
der Regel eingeschlossen:<br />
▪ Rückrufkosten<br />
▪ Untersuchungs- und Laborkosten<br />
▪ Sortierkosten<br />
▪ Vernichtungskosten<br />
▪ Dekontaminierungskosten<br />
▪ Wiederherstellungskosten<br />
▪ Kosten und Gebühren für Krisen- und/oder Medienberater<br />
▪ Kosten für Werbemaßnahmen<br />
▪ Wiedereinlistungskosten<br />
▪ Entgangener Gewinn<br />
▪ Entgehender Gewinn<br />
Zusammenfassung<br />
Mittlerweile zählt die Produktschutzversicherung nicht mehr zu den Nischenprodukten. Gab es vor einigen<br />
Jahren nur eine handvoll Anbieter, so sind in den letzten Jahren viele neue Mitbewerber in den internationalen<br />
Markt eingetreten. Zur Zeit gibt es ca. 12 Anbieter im Bereich Produktschutzversicherungen. Hierbei handelt es<br />
sich nicht nur um Nischenanbieter – wie <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> – sondern die Tendenz geht dazu, dass auch<br />
die großen Industrieversicherer dieses Produkt verstärkt anbieten.<br />
Es zeigt sich auch, dass die klassische Rückrufkostenversicherung den potenziellen Versicherungsnehmern<br />
keinen ausreichenden Versicherungsschutz bietet, da sowohl der Bereich Krisenberatung (garantierter Zugang<br />
zum Krisenberater), als auch der Bereich „loss of profit“ in der Rückrufkostenversicherung nicht abgedeckt ist.<br />
<strong>Nassau</strong> Maklerinfo März 2011 - Im MediaPark 5, 50670 Köln - www.nassauversicherungen.de<br />
13
Krisenmanagement<br />
Bei <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> besteht das Angebot der Produktschutzversicherung aus unterschiedlichen<br />
Deckungskonzepten, wie der NTripleP für Unternehmen im Bereich Getränke und Lebensmittel mit einem Umsatz<br />
ab EUR 75 Mio., der <strong>Nassau</strong> Recall Protect Policy für Unternehmen bis EUR 75 Mio. Umsatz, der <strong>Nassau</strong><br />
Product Protect Policy für Futtermittelhersteller und die auf den AHB basierte <strong>Nassau</strong> Rückrufkostenversicherung.<br />
Letztere ist weitergehend als das GDV-Rückrufkostenmodell, da <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> einen 24-stündigen<br />
Zugang zum Krisenberater als Serviceleistung anbietet.<br />
Mit diesen Deckungskonzepten zeichnet sich <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> als Spezialist für Produktschutzversicherungen<br />
aus.<br />
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14
Schadenmanagement<br />
Worauf man bei der Absicherung berufs-<br />
spezifischer Risiken achten sollte; hier am<br />
Beispiel der Haftung eines Hausverwalters.<br />
Alla Buchmiller<br />
Rechtsanwältin<br />
Junior Claims Specialist<br />
Schadenmanagement<br />
Ein umfassender Versicherungsschutz hilft Deckungslücken zu vermeiden<br />
Kaum eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kommt ohne einen Verwalter aus. Die Möglichkeit, einen<br />
Verwalter zu beauftragen, ist im Wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich vorgesehen und im Einzelnen geregelt.<br />
Die Pflichten eines Verwalters sind sehr umfangreich und sollten vertraglich geregelt sein. Neben der Einberufung,<br />
Organisation und Moderation einer Eigentümerversammlung sowie der Umsetzung der gefassten Beschlüsse,<br />
gehört insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie, das Einziehen von Zahlungen<br />
der Wohnungseigentümer, die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder sowie die Gefahrenabwehr<br />
zu den Hauptaufgaben bzw. Pflichten eines Verwalters. Unterlaufen dem Verwalter bei der Ausführung dieser<br />
Aufgaben ein oder mehrere Fehler, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung.<br />
Generell haftet der Verwalter gegenüber der WEG und in bestimmten Fällen auch gegenüber Außenstehenden,<br />
wenn er seine Aufgaben oder Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Manche Schäden können<br />
umfangreiche finanzielle Forderungen dem Verwalter gegenüber zur Folge haben und begründen damit Vermögensrisiken.<br />
Ein ausreichender Versicherungsschutz dient sowohl der Absicherung des Verwalters, als auch der<br />
WEG. Denn wenn einer dritten Partei durch ein Verschulden des Verwalters ein Schaden entsteht, haftet meist<br />
zunächst die WEG als Auftraggeberin des Verwalters. Im Wege des Regresses nimmt die WEG dann den Verwalter<br />
in Anspruch.<br />
Eine klassische Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung ist zunächst eine sinnvolle Absicherung der beruflichen<br />
Tätigkeit eines Verwalters. Sie deckt jedoch nur reine Vermögensschäden ab. Unter Vermögensschäden<br />
versteht man Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer<br />
verursachten Schäden herleiten. Die Verursachung von reinen Vermögensschäden stellt den Regelfall<br />
dar, dessen mögliches Spektrum weit reicht. Dennoch sollte man sich auch Haftungsrisiken vor Augen<br />
führen, die durch eine klassische Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung nicht gedeckt sind, deren Absicherung<br />
aber, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, dringend empfohlen wird.<br />
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15
Schadenmanagement<br />
Kein Deckungsschutz in der klassischen Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung für Vermögensschäden,<br />
die aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren<br />
Vermögensschäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren, deckt eine klassische Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung<br />
nicht ab. Für die Frage der Versicherungsdeckung kommt es dabei nicht darauf<br />
an, wie eine WEG den mit einer Klage gegen ihren Verwalter geltend gemachten Schaden (Vermögens- oder<br />
Sachschaden) klassifiziert. In einem von dem KG Berlin kürzlich veröffentlichten Beschluss v. 29.10.2010 – 6 U<br />
204/09 – sprach das Gericht sich dafür aus, dass es für die Klassifizierung des Schadens allein auf seine rechtliche<br />
Einordnung ankomme.<br />
Der Entscheidung des KG Berlin lag folgender Fall zugrunde: Ein Hausverwalter nahm seinen Versicherer auf<br />
Deckung aus der klassischen Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung in Anspruch. Bedingungsgemäß gewährte<br />
der Versicherer üblicherweise Versicherungsschutz nur für reine Vermögensschäden. Grundlage der Inanspruchnahme<br />
des Versicherers war ein vorausgegangenes Verfahren, in welchem der Verwalter gegenüber der<br />
WEG auf Schadenersatz verurteilt worden war. Den Schaden bezeichnete die WEG als einen Vermögensschaden,<br />
da der Hausverwalter durch eine nicht ausreichende Veranlassung der Überprüfung der Wasserleitung es versäumte,<br />
ein defektes Wasserrohr auszutauschen. Dadurch sickerte Trinkwasser ungenutzt in das Erdreich und<br />
verursachte schlussendlich eine erhöhte Wasserrechnung, für die die WEG aufkommen musste und im Schadenersatzprozess<br />
bei ihrem Hausverwalter Regress nahm.<br />
Grundsätzlich stellen durch einen Verwalter verursachte Forderungen, für die letztendlich die WEG aufkommen<br />
muss, einen Vermögensschaden der WEG dar. Nicht aber in dem vom KG Berlin zu entscheidenden Fall. Hier<br />
entschied das Gericht, dass der Versicherer zu Recht die Deckung verweigerte, da der Vermögensschaden, den<br />
die WEG von ihrem Verwalter erstattet verlangte, sich von einem Sachschaden (in das Erdreich versickertes<br />
Wasser) ableitete und daher nicht versichert war. Denn das aus dem defekten Rohr ausgetretene Wasser wurde<br />
im Zeitpunkt des Austretens unbrauchbar. Dies begründet einen Sachschaden in Form des Verderbens oder der<br />
Vernichtung. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur liegt eine Vernichtung und damit<br />
ein Sachschaden vor, wenn die Sache mit dem Abhandenkommen zugleich vernichtet wird oder dies die adäquate<br />
Folge ist, wie gerade bei dem Versickern von flüssigen, in Behältern gefassten Sachen im Erdreich, wenn eine<br />
Rückgewinnung nicht möglich ist.<br />
Die Entscheidung des KG Berlin zeigt, dass die Klassifizierung des Schadens doch komplexer sein kann, als es<br />
auf den ersten Blick den Anschein hat. Damit bestand eine Deckungslücke in dem Versicherungsschutz des Verwalters.<br />
Für den der WEG entstandenen Schaden musste der Verwalter selbst aufkommen.<br />
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Schadenmanagement<br />
Prozesskostentragungspflicht gemäß § 49 Absatz 2 WEG ist in der klassischen Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung<br />
nicht versichert<br />
Gemäß § 49 Absatz 2 WEG können dem Verwalter auch dann, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits gewesen<br />
ist, Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein<br />
grobes Verschulden trifft. Muss der Verwalter aufgrund dieser Regelung Prozesskosten tragen, sind diese nicht<br />
von einer klassischen Vermögensschaden-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung umfasst, da die Kostentragungspflicht für die<br />
Prozesskosten einen nicht gedeckten Eigenschaden des Verwalters darstellt. In diesem Bereich kann daher auch<br />
eine nicht zu unterschätzende Deckungslücke entstehen.<br />
Praktische Relevanz genießt die Ersatzpflicht nach § 49 Absatz 2 WEG insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren.<br />
Hierzu ein dem Beschluss des LG Berlin vom 14.05.2010 – 55 T 89/09 – nachgebildeter Beispielfall:<br />
Bei der Abstimmung über seine Entlastung rechnet der Hausverwalter Ja-Stimmen hinzu, die auf eine GmbH<br />
entfallen, obwohl deren Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits die Eigentümerversammlung verlassen<br />
hat. Der Hausverwalter nimmt an, dazu berechtigt zu sein, da der Geschäftsführer zuvor erklärte, Ja-Stimmen erteilen<br />
zu wollen. Auf Grundlage der Mehrheit der Ja-Stimmen ergeht ein Beschluss der WEG, dem Verwalter die<br />
Entlastung zu erteilen. Ohne die Stimmen der GmbH wäre die Mehrheit nicht erreicht worden. Ein Miteigentümer<br />
erhebt später eine Anfechtungsklage gegen die WEG auf Aufhebung des Beschlusses. Obwohl der Verwalter<br />
in einem solchen Fall nicht Partei des Rechtsstreits wird, hat er durch seine Handlung (Hinzurechnen der Ja-<br />
Stimmen) dennoch den Rechtsstreit veranlasst. Es handelt sich demnach um einen typischen Anwendungsfall<br />
von § 49 Absatz 2 WEG, in dem Fehler des Verwalters zur Anfechtung eines Beschlusses führen. Der Verwalter<br />
muss die Prozesskosten des Anfechtungsverfahrens tragen. Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten sowie<br />
die Rechtsanwaltskosten, die, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten waren, vom Verwalter auch doppelt zu<br />
tragen sind. Ein Versicherungsschutz in diesem Bereich ist daher sehr sinnvoll.<br />
Versicherungslösung der <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> folgt der Philosophie, ihren Kunden maßgeschneiderte Spezialversicherungskonzepte<br />
anzubieten. Auch im Bereich der Immobilienwirtschaft bietet <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> eine auf die Risiken<br />
der Hausverwalter zugeschnittene Versicherungslösung an. Im Rahmen der innovativen branchenspezifischen<br />
Kombinationsdeckungen deckt <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> die o. g. aktuellen haftungsrelevanten Problemfelder<br />
der Rechtsprechung bzw. des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. hierzu auch Maklerinfo 4/2009 und 4/2010).<br />
Sprechen Sie uns darauf an, wir freuen uns!<br />
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Regionalbüro Nord<br />
Underwriterkapazität<br />
weiter ausgebaut<br />
Underwritingteam verstärkt<br />
Thomas Pache<br />
Dipl.-Ing./Dipl.-Wirtschaftsing.<br />
Leiter Regionalbüro Nord<br />
Seit Januar 2011 haben wir unsere Personalkapazität im Regionalbüro Nord für Sie ausgebaut.<br />
Mit Andrea Goldbaum steht Ihnen nun ein weiterer Senior Underwriter vor Ort<br />
zur Verfügung.<br />
Als Rechtsanwältin mit jahrelanger Erfahrung in der Assekuranz, sowohl auf Makler- als<br />
auch auf Versichererseite, ist Andrea Goldbaum zukünftig vornehmlich Ihre Ansprechpartnerin<br />
für das Underwriting des Bereiches Krisenmanagement.<br />
In unserem zweiten Jahr des Regionalbüros Nord in Hamburg kommen wir mit dieser<br />
Verstärkung unseres Teams wieder einen Schritt auf unserem Weg voran, Sie als unsere Kunden im Norden<br />
optimal betreuen zu können. Wir freuen uns darauf, unseren Service weiter für Sie auszubauen.<br />
Ihr Team des Regionalbüro Nord<br />
Mattentwiete 5, 20457 Hamburg<br />
T + 49 40 4321880-0, F + 49 40 4321880-10, E info-de@nassau.eu<br />
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Account Management &<br />
Marketing<br />
Der Verein wünschdirwas e.V. erfüllt seit<br />
über 20 Jahren Herzenswünsche<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> unterstützt wünschdirwas e.V.<br />
Martina Swienty<br />
B.A. Kulturwirt<br />
Account Management & Marketing<br />
Auch 2010 engagierte sich <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> für wünschdirwas e.V.. Zu diesem Zweck haben wir erneut<br />
auf den Versand gedruckter Weihnachtskarten verzichtet und den so eingesparten Betrag dem gemeinnützigen<br />
Verein gespendet.<br />
Wünschdirwas e.V. erfüllt seit über 20 Jahren Herzenswünsche schwer kranker Kinder und Jugendlicher mit der<br />
Unterstützung vieler ehrenamtlicher Helfer. Der Gedanke dabei ist, dass ein unvergesslicher Tag dazu beitragen<br />
kann, neuen Lebensmut und neue Energie zu schöpfen. Wünschdirwas e.V. arbeitet bundesweit mit Ärzten und<br />
Therapeuten aus über 60 Kinderkliniken zusammen. Insgesamt wurden dadurch bereits mehr als 5.000 Herzenswünsche<br />
erfüllt. Mit der Hilfe vieler Spender konnte im Ostfriesischen Hinte ein Ferienhaus eigens für die<br />
schwer erkrankten Kinder und ihre Familien gebaut werden. In direkter Nähe zur Nordsee bekommen sie die<br />
Gelegenheit, einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen und sich in angenehmer Atmosphäre zu erholen. Viel<br />
Platz zum Spielen und viele Sehenswürdigkeiten findet man natürlich auch im kinderfreundlichen Ostfriesland.<br />
Im vergangenen Jahr konnten mehr als 300 Wünsche realisiert werden. Der 14-jährige Julius heizte im Aston<br />
Martin über den Nürburgring, Paul genoss eine Sonderführung durch den Zoo, Marie-Ann blickte hinter die Kulissen<br />
eines Zirkus und der 15-jährige Julian traf den Kultsänger Peter Fox.<br />
Um die Mitarbeiter der <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong> zu ermutigen, den Kindern weitere Wünsche zu erfüllen, haben<br />
wir bereits 2009 eine besondere Aktion ins Leben gerufen. Während der Adventszeit wird im Foyer des Unternehmens<br />
ein Weihnachtsbaum aufgestellt. Das Besondere an diesem Baum ist, dass er mit Sternen geschmückt<br />
wird, die auf der Vorderseite den Namen und Wunsch eines Kindes und auf der Rückseite die Kontonummer des<br />
wünschdirwas e.V. enthalten. So bekommen unsere Mitarbeiter die Gelegenheit, sich ein Kind und einen persönlichen<br />
Wunsch auszusuchen, für das sie gerne spenden möchten. Wir freuen uns, auch mit dieser Aktion wieder<br />
viele Wünsche erfüllen zu können und erwarten gespannt die vielen positiven Wunschberichte.<br />
Weitere Informationen zum Verein wünschdirwas finden Sie unter www.wünschdirwas.de.<br />
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Impressum<br />
IMPRESSUM<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
Niederlassung Deutschland der<br />
<strong>Nassau</strong> Verzekering Maatschappij N.V.<br />
Rotterdam, Niederlande<br />
Im MediaPark 5<br />
50670 Köln<br />
T +49 221 167 95-0<br />
F +49 221 167 95-10<br />
E info-de@nassau.de<br />
www.nassauversicherungen.de<br />
Redaktion/Konzeption<br />
Account Management & Marketing<br />
Ursula Heidbrink<br />
Abteilungsleiterin<br />
Martina Swienty<br />
Andrea Thoma<br />
Annalisa Weyerstraß<br />
Für den Inhalt dieses Newsletters ist<br />
<strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong>, Köln verantwortlich.<br />
Hauptbevollmächtigter für Deutschland:<br />
Arnold A. Pit<br />
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der <strong>Nassau</strong> <strong>Versicherungen</strong>. Wenn Sie eine weitere<br />
Zustellung nicht wünschen, können Sie sich unter der<br />
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makler-info@nassau.eu<br />
Unter dieser E-Mail-Adresse nehmen wir auch gern<br />
Ihre Wünsche und Anregungen entgegen.<br />
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keine Garantie für die Richtigkeit übernommen<br />
werden.<br />
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Nach Zustimmung der Redaktion können Texte<br />
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aller Artikel ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung<br />
nicht gestattet.<br />
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