Einkaufsbedingungen_Birkenstock_Group
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10. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart (z. B. durch die Einbeziehung von Incoterms), erfolgen<br />
Lieferungen „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist ein solcher nicht<br />
angegeben, so gilt der Geschäftssitz des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens als Bestimmungsort. Der<br />
jeweilige Bestimmungsort ist in diesem Fall auch als Erfolgsort vereinbart (Bringschuld); dies gilt auch<br />
für eine Nacherfüllung.<br />
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der<br />
Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) und Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der<br />
Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hieraus resultierende<br />
Verzögerungen der Bearbeitung (einschließlich einer etwaigen Mängelrüge) und Bezahlung nicht zu<br />
vertreten.<br />
11. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist bei Produkten, Waren und Gewerken, die speziell für das<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hergestellt werden, jederzeit berechtigt, Änderungen der vereinbarten<br />
Produktspezifikationen zu verlangen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses<br />
des Lieferanten/Auftragnehmers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Das<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen wird dem Lieferanten/Auftragnehmer die durch die Änderung entstehenden<br />
nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen<br />
Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des<br />
Lieferanten/Auftragnehmers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, so verschiebt sich der<br />
ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant/Auftragnehmer wird dem<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten und<br />
Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin schriftlich anzeigen.<br />
12. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit vertragsgemäßer<br />
und vollständiger Übergabe am Bestimmungsort auf das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen über. Ist schriftlich<br />
die Versendung der Ware, der Produkte oder Gewerke vereinbart (Versendungskauf), so geht die<br />
Gefahr dennoch erst mit Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort über, sofern nicht schriftlich<br />
anders vereinbart. Bei werkvertraglichen Leistungen sowie in Fällen, in denen eine Abnahme<br />
vereinbart ist, tritt der Gefahrübergang frühestens mit Abnahme ein.<br />
13. Für etwaige Arbeiten des Lieferanten/Auftragnehmers in den Geschäftsräumen des <strong>Birkenstock</strong>-<br />
Unternehmens gelten der jeweilige Verpflichtungsschein und die Montage- und<br />
Demontagebedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe, soweit vorhanden.<br />
14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen<br />
dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen in gesetzlichem Umfang zu. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist<br />
insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange einem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />
noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den<br />
Lieferanten/Auftragnehmer zustehen. Der Lieferant/Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder<br />
Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.<br />
15. Forderungen gegen <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens abgetreten, verpfändet oder Dritten zum Einzug überlassen werden. Dies<br />
gilt nicht für Geldforderungen.<br />
3 Version 20-10-2015