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Einkaufsbedingungen_Birkenstock_Group

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Fehler/Mangel einer vom Lieferanten/Auftragnehmer gelieferten Zutat zurückzuführen sind, es sei<br />

denn, das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hat vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt.<br />

Im Rahmen vorstehender Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant/Auftragnehmer auch<br />

Aufwendungen des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens zu erstatten, die dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen durch<br />

eine Rückrufaktion entstehen, die aufgrund eingetretener oder drohender Personen- oder<br />

Sachschäden durchgeführt wird. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen den Lieferanten/Auftragnehmer unverzüglich unterrichten und ihm<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme geben.<br />

30. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,<br />

sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr.<br />

1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungs-ansprüche drei Jahre ab<br />

Gefahrübergang. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.<br />

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die<br />

gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche<br />

aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht –<br />

insbesondere mangels Verjährung – noch gegen das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen geltend machen kann.<br />

Sofern dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen wegen eines Mangels auch gesetzliche<br />

Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige Verjährungsfrist, es sei denn, die<br />

Anwendung der Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts führen im Einzelfall zu einer<br />

längeren Verjährungsfrist. Die Verjährung wird durch Mängelanzeige beim<br />

Lieferanten/Auftragnehmer gehemmt, bis der Lieferant/Auftragnehmer die<br />

Mängelgewährleistungsansprüche oder Verhandlungen hierüber schriftlich ablehnt.<br />

31. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit<br />

einer Mindestdeckungssumme von € 10,0 Millionen pro Personen- bzw. Sachschaden zu unterhalten,<br />

die alle Bestellungen/Aufträge des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens abdeckt. Der Lieferant/Auftragnehmer<br />

wird dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen auf Verlagen einen Nachweis des<br />

Haftpflichtversicherungsschutzes zukommen lassen.<br />

32. Über gesetzliche und vertragliche Rücktrittsrechte hinaus ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen zum<br />

Vertragsrücktritt berechtigt, wenn<br />

- der Lieferant/Auftragnehmer die Belieferung seiner Kunden einstellt;<br />

- der Lieferant/Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt;<br />

- in der Person des Lieferanten/Auftragnehmers der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit<br />

oder der Überschuldung erfüllt ist;<br />

- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung der<br />

gegenüber dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen bestehenden Liefer- bzw.<br />

Leistungsverpflichtung gefährdet wird.<br />

33. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist zudem zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen die bestellten Waren, Produkte oder Dienstleistungen aufgrund nach Vertragsschluss<br />

eintretender Umstände nachweislich nicht mehr sinnvoll verwenden kann. Dem<br />

Lieferanten/Auftragnehmer werden in diesem Fall die von ihm erbrachten (Teil-)Leistungen vergütet.<br />

7 Version 20-10-2015

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