Einkaufsbedingungen_Birkenstock_Group
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Fehler/Mangel einer vom Lieferanten/Auftragnehmer gelieferten Zutat zurückzuführen sind, es sei<br />
denn, das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hat vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt.<br />
Im Rahmen vorstehender Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant/Auftragnehmer auch<br />
Aufwendungen des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens zu erstatten, die dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen durch<br />
eine Rückrufaktion entstehen, die aufgrund eingetretener oder drohender Personen- oder<br />
Sachschäden durchgeführt wird. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird das<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen den Lieferanten/Auftragnehmer unverzüglich unterrichten und ihm<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.<br />
30. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,<br />
sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr.<br />
1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungs-ansprüche drei Jahre ab<br />
Gefahrübergang. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.<br />
Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die<br />
gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche<br />
aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht –<br />
insbesondere mangels Verjährung – noch gegen das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen geltend machen kann.<br />
Sofern dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen wegen eines Mangels auch gesetzliche<br />
Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige Verjährungsfrist, es sei denn, die<br />
Anwendung der Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts führen im Einzelfall zu einer<br />
längeren Verjährungsfrist. Die Verjährung wird durch Mängelanzeige beim<br />
Lieferanten/Auftragnehmer gehemmt, bis der Lieferant/Auftragnehmer die<br />
Mängelgewährleistungsansprüche oder Verhandlungen hierüber schriftlich ablehnt.<br />
31. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit<br />
einer Mindestdeckungssumme von € 10,0 Millionen pro Personen- bzw. Sachschaden zu unterhalten,<br />
die alle Bestellungen/Aufträge des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens abdeckt. Der Lieferant/Auftragnehmer<br />
wird dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen auf Verlagen einen Nachweis des<br />
Haftpflichtversicherungsschutzes zukommen lassen.<br />
32. Über gesetzliche und vertragliche Rücktrittsrechte hinaus ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen zum<br />
Vertragsrücktritt berechtigt, wenn<br />
- der Lieferant/Auftragnehmer die Belieferung seiner Kunden einstellt;<br />
- der Lieferant/Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt;<br />
- in der Person des Lieferanten/Auftragnehmers der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit<br />
oder der Überschuldung erfüllt ist;<br />
- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des<br />
Lieferanten/Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung der<br />
gegenüber dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen bestehenden Liefer- bzw.<br />
Leistungsverpflichtung gefährdet wird.<br />
33. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist zudem zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern das <strong>Birkenstock</strong>-<br />
Unternehmen die bestellten Waren, Produkte oder Dienstleistungen aufgrund nach Vertragsschluss<br />
eintretender Umstände nachweislich nicht mehr sinnvoll verwenden kann. Dem<br />
Lieferanten/Auftragnehmer werden in diesem Fall die von ihm erbrachten (Teil-)Leistungen vergütet.<br />
7 Version 20-10-2015