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Einkaufsbedingungen_Birkenstock_Group

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Die Wahrnehmung vorbenannter Rechte stellt keine Obliegenheit des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens dar.<br />

Der Lieferant/Auftragnehmer kann Ansprüchen des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens wegen verspäteter<br />

Lieferung oder wegen Sachmängeln somit nicht entgegenhalten, dass das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

von den in dieser Ziff. 20 genannten Rechten keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

21. Der Lieferant/Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko hinsichtlich der von ihm zu erbringenden<br />

Lieferungen und Leistungen, es sei denn, es handelt sich um Bestellungen/Aufträge von Waren,<br />

Produkten oder Gewerken, die vom Lieferanten/Auftragnehmer speziell für das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen hergestellt werden. In diesem Fall übernimmt der Lieferant/Auftragnehmer das<br />

Beschaffungsrisiko nur für die zur Herstellung benötigten Zutaten.<br />

22. Die Veräußerung von Waren, Produkten und Gewerken an das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hat<br />

unbedingt und unabhängig von der Zahlung des vereinbarten Preises zu erfolgen. Nimmt das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen dennoch ein durch die Zahlung des vereinbarten Preises bedingtes Angebot<br />

des Lieferanten/Auftragnehmers auf Übereignung an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers spätestens mit Zahlung der konkreten Waren, Produkte oder Gewerke. In<br />

diesem Fall ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen überdies unabhängig von der Zahlung des vereinbarten<br />

Preises zur Weiterveräußerung im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs und zur Verarbeitung<br />

sowie zur Verbindung und Vermischung mit anderen Zutaten, durch die das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

Eigentümer der Ware, Produkte und Gewerke wird, berechtigt. Sämtlichen Willenserklärungen des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers, die auf Erweiterung bzw. Verlängerung des Eigentumsvorbehalts (z. B.<br />

auf unter Nutzung der Waren, Produkte oder Gewerke des Lieferanten/Auftragnehmers hergestellte<br />

Produkte oder auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der vom Lieferanten/Auftragnehmer<br />

gelieferten Waren, Produkte oder Gewerke) gerichtet sind, wird widersprochen.<br />

23. Der Lieferant/Auftragnehmer wird im Hinblick auf jede Lieferung Warenausgangskontrollen<br />

durchführen. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens<br />

gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Annahme von<br />

Waren, Produkten und Gewerken durch das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen erfolgt unter dem Vorbehalt<br />

einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die<br />

stattfindet, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche<br />

Mängel, insbesondere aufgrund von Transportschäden, sowie offensichtliche Falsch- oder<br />

Minderlieferungen sind von dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb<br />

von 4 Werktagen nach Wareneingang bei dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen gegenüber dem<br />

Lieferanten/Auftragnehmer zu rügen. Liegen keine offensichtlichen Mängel vor, so ist das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen nicht zur Stichprobennahme verpflichtet. Sonstige, nicht offensichtliche Mängel sind<br />

innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung zu rügen. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, besteht<br />

keine Untersuchungspflicht. Im Rahmen vorgenannter Bestimmungen verzichtet der<br />

Lieferant/Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gemäß § 377 Abs. 2 HGB.<br />

24. Gerät der Lieferant/Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, alle gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Zudem kann das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz<br />

des Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettobestell- bzw. auftragswerts pro Verzugstag (ab<br />

dem vierten Verzugstag), insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettobestell- bzw. auftragswerts,<br />

jeweils bezogen auf die vom Verzug betroffene (Teil-)Lieferung, verlangen. Dem <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem<br />

5 Version 20-10-2015

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