Einkaufsbedingungen_Birkenstock_Group
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Die Wahrnehmung vorbenannter Rechte stellt keine Obliegenheit des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens dar.<br />
Der Lieferant/Auftragnehmer kann Ansprüchen des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens wegen verspäteter<br />
Lieferung oder wegen Sachmängeln somit nicht entgegenhalten, dass das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />
von den in dieser Ziff. 20 genannten Rechten keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
21. Der Lieferant/Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko hinsichtlich der von ihm zu erbringenden<br />
Lieferungen und Leistungen, es sei denn, es handelt sich um Bestellungen/Aufträge von Waren,<br />
Produkten oder Gewerken, die vom Lieferanten/Auftragnehmer speziell für das <strong>Birkenstock</strong>-<br />
Unternehmen hergestellt werden. In diesem Fall übernimmt der Lieferant/Auftragnehmer das<br />
Beschaffungsrisiko nur für die zur Herstellung benötigten Zutaten.<br />
22. Die Veräußerung von Waren, Produkten und Gewerken an das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hat<br />
unbedingt und unabhängig von der Zahlung des vereinbarten Preises zu erfolgen. Nimmt das<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen dennoch ein durch die Zahlung des vereinbarten Preises bedingtes Angebot<br />
des Lieferanten/Auftragnehmers auf Übereignung an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des<br />
Lieferanten/Auftragnehmers spätestens mit Zahlung der konkreten Waren, Produkte oder Gewerke. In<br />
diesem Fall ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen überdies unabhängig von der Zahlung des vereinbarten<br />
Preises zur Weiterveräußerung im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs und zur Verarbeitung<br />
sowie zur Verbindung und Vermischung mit anderen Zutaten, durch die das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />
Eigentümer der Ware, Produkte und Gewerke wird, berechtigt. Sämtlichen Willenserklärungen des<br />
Lieferanten/Auftragnehmers, die auf Erweiterung bzw. Verlängerung des Eigentumsvorbehalts (z. B.<br />
auf unter Nutzung der Waren, Produkte oder Gewerke des Lieferanten/Auftragnehmers hergestellte<br />
Produkte oder auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der vom Lieferanten/Auftragnehmer<br />
gelieferten Waren, Produkte oder Gewerke) gerichtet sind, wird widersprochen.<br />
23. Der Lieferant/Auftragnehmer wird im Hinblick auf jede Lieferung Warenausgangskontrollen<br />
durchführen. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens<br />
gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Annahme von<br />
Waren, Produkten und Gewerken durch das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen erfolgt unter dem Vorbehalt<br />
einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die<br />
stattfindet, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche<br />
Mängel, insbesondere aufgrund von Transportschäden, sowie offensichtliche Falsch- oder<br />
Minderlieferungen sind von dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb<br />
von 4 Werktagen nach Wareneingang bei dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen gegenüber dem<br />
Lieferanten/Auftragnehmer zu rügen. Liegen keine offensichtlichen Mängel vor, so ist das <strong>Birkenstock</strong>-<br />
Unternehmen nicht zur Stichprobennahme verpflichtet. Sonstige, nicht offensichtliche Mängel sind<br />
innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung zu rügen. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, besteht<br />
keine Untersuchungspflicht. Im Rahmen vorgenannter Bestimmungen verzichtet der<br />
Lieferant/Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gemäß § 377 Abs. 2 HGB.<br />
24. Gerät der Lieferant/Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />
auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, alle gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Zudem kann das<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz<br />
des Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettobestell- bzw. auftragswerts pro Verzugstag (ab<br />
dem vierten Verzugstag), insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettobestell- bzw. auftragswerts,<br />
jeweils bezogen auf die vom Verzug betroffene (Teil-)Lieferung, verlangen. Dem <strong>Birkenstock</strong>-<br />
Unternehmen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem<br />
5 Version 20-10-2015