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Sybille Grätz - Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben

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ZBV Info<br />

Einzug der Beiträge eine Einzugsermächtigung<br />

erteilt haben. In den meisten Fällen<br />

erheben die Banken bei einer Rückbelastung<br />

des Beitragseinzuges erhebliche<br />

Gebühren, die wir an Sie weitergeben müssen,<br />

wenn Sie die Änderungsmeldung versäumt<br />

haben.<br />

Gesetzliche und<br />

vertragliche<br />

Aufbewahrungsfristen<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit<br />

dem Schluss des Kalenderjahres, in dem<br />

die letzte Eintragung in die Unterlagen vorgenommen<br />

wurde, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,<br />

der Jahresabschluss aufgestellt,<br />

der Handels- oder Geschäftsbrief<br />

empfangen bzw. abgesandt, der<br />

Buchungsbeleg entstanden oder die Aufzeichnung<br />

vorgenommen wurde.<br />

Dies ist aber ausnahmsweise dann nicht<br />

zulässig, wenn die Unterlagen noch für laufende<br />

Verfahren – zum Beispiel für eine<br />

begonnene Betriebsprüfung, ein Straf- oder<br />

Klageverfahren benötigt werden.<br />

Demnach können bei einer zehnjährigen<br />

Aufbewahrungsfrist Unterlagen aus dem<br />

Jahr 1995 und früher mit Ablauf des<br />

31.12.2005 vernichtet werden!<br />

Dies betrifft folgende Unterlagen:<br />

Bücher oder Aufzeichnungen (z.B. das<br />

vom Zahnarzt selbst geführte Ärzte-Journal<br />

oder die vom Steuerberater erstellte Buchführung)<br />

sowie die Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />

(Gewinnermittlung) und<br />

AfA-Listen.<br />

Hinweis: Die Frist verlängert sich, wenn die<br />

Einnahme-Überschuss-Rechnung erst ver-<br />

spätet erstellt wird. Ist sie beispielsweise für<br />

2003 erst in 2005 erstellt worden, dürfen die<br />

Unterlagen zur Gewinnermittlung erst in<br />

2016 vernichtet werden.<br />

Kassenbücher, Tageskassenberichte oder<br />

Kassenjournale nach der letzten Eintragung.<br />

Patientenrechnungs-Ausgangsbuch nach<br />

der letzten Eintragung sowie Patientenrechnungs-Durchschriften<br />

mit Zahlungsvermerken.<br />

Quartalsabrechnungen der KZV mit Anlagen,<br />

Eingangsrechnungen und Abrechnungen<br />

des Fremdlabors, gegebenenfalls<br />

Abrechnungen einer Privatverrechnungsstelle.<br />

Unterlagen für die Girokonten der Praxis<br />

(Konto-Auszüge mit Überweisungs-, Einzahlungs-<br />

und Abhebungsbelegen) und<br />

sonstige Kreditunterlagen.<br />

Rechnungen über den Kauf von Einrichtung<br />

und Inventar sowie Belege über die<br />

laufenden Kosten für den Praxisbetrieb –<br />

wie z. B. Kfz-Kosten, Reparatur und Wartung<br />

der Praxiseinrichtung, Bürobedarf,<br />

Beiträge und Versicherungen, Bewirtungen,<br />

Geschenke für Geschäftsfreunde usw.<br />

Patienten-Karteikarten, aus denen sich<br />

die in Rechnung gestellten Beträge bzw.<br />

Eigenanteile und Vermerke über die Zahlungen<br />

der Patienten ergeben (entscheidend<br />

ist das Datum der letzten Eintragung).<br />

Bei einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist<br />

können Unterlagen aus dem Jahre 1999<br />

und früher mit Ablauf des 31.12.2005 vernichtet<br />

werden!<br />

Dies betrifft folgende Unterlagen:<br />

Schriftverkehr, z. B. mit der KZV, dem<br />

Fremdlabor, den Patienten, dem Vermieter,<br />

soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung<br />

sind.<br />

ZNS 5/2006 15

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