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Fach 1, Seite 14 Eilnachrichten 2017<br />
Gleiches gilt für die baulichen Bestandteile der Balkone, soweit sie nicht ohnehin gem. § 5 Abs. 2 WEG<br />
zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Auch der Umstand, dass der Balkon nur durch eine Wohnung<br />
zugänglich ist, macht den Balkonraum nicht notwendigerweise zu Sondereigentum dieser Wohnung.<br />
Vielmehr sind umgekehrt Räume, die der einzige Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum<br />
stehenden Raum sind, selbst Gemeinschaftseigentum, es sei denn, es handelt sich – wie hier bei den<br />
Balkonen – um einen Raum, der von seiner Beschaffenheit her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller<br />
Wohnungseigentümer bestimmt ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 44/2017<br />
Übertragung von Miteigentum: Auslegung einer Auflassung<br />
(OLG München, Beschl. v. 20.10.2016 – 34 Wx 228/16) • Eine Auflassungserklärung ist einer Auslegung<br />
grds. zugänglich. Aus der Bestimmung in einer Auflassung, dass die eingetragenen Miteigentümer „den<br />
vorbezeichneten Grundbesitz“ auf die Übernehmer „zum Miteigentum zu gleichen Teilen“ übertragen,<br />
geht allerdings noch mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass in der Hand der Übergeber keine<br />
ideellen Rest-Anteile verbleiben und die Übernehmer gleich große Anteile am Wohnungs- bzw.<br />
Teileigentum erlangen sollen. Obgleich das gewollte Ergebnis auf verschiedene Weise herbeigeführt<br />
werden kann, liegt bei fehlender Zuordnung der den Gegenstand der Übertragung bildenden Anteile auf<br />
einen bestimmten Übernehmer und gleichfalls fehlender individueller Festlegung von ideellen Bruchteilen<br />
als Übertragungsgegenstand die Bedeutung am nächsten, dass jeder Miteigentümer von seinem<br />
Anteil jeweils die Hälfte auf die Übernehmer überträgt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 45/2017<br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Girokonto: Pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen<br />
(BGH, Urt. v. 25.10.2016 – XI ZR 9/15) • Bestimmungen in AGB eines Kreditinstituts, nach denen für<br />
geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten i.H.v. 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende<br />
eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und<br />
Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen<br />
Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB<br />
unwirksam. Der Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken<br />
der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu<br />
und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der<br />
gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der Bank mit einem<br />
Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 46/2017<br />
Darlehensrückzahlungsanspruch: Auswirkung der Hemmung der Verjährung<br />
(OLG Dresden, Urt. v. 20.10.2016 – 8 U 1211/16) • § 497 Abs. 3 S. 3 BGB über die Hemmung der Verjährung<br />
eines Darlehensrückzahlungsanspruchs stellt keine Sonderverjährungsregelung dar, sondern nach ihrem<br />
eindeutigen Wortlaut eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang<br />
gesetzten Verjährung bewirkt. Die Rechtsfolge der Hemmung ist wie bei anderen Hemmungstatbeständen<br />
auch, dass gem. § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in<br />
die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Die Rechtsfolgen der in § 497 Abs. 3 S. 3 BGB geregelten<br />
Hemmung richten sich wie die der anderen Hemmungstatbestände der §§ 203 ff. BGB nach § 209 BGB,<br />
so dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese ab Ende der<br />
Hemmung weiterläuft bzw. erst dann beginnt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 47/2017<br />
Straßenverkehrsrecht<br />
Unfall im Ausland: Verkehrsunfall zweier Deutscher in Österreich<br />
(OLG München, Urt. v. 4.11.2016 – 10 U 2408/16) • Bei einer Kollision zweier deutscher Fahrzeugführer in<br />
Österreich richtet sich das Schadensrecht nach deutschem Recht, die Sicherheits- und Verhaltensregeln<br />
jedoch nach dem österreichischen Recht, weil dort das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.<br />
Haben beide Fahrzeugführer bei winterlichen Witterungsverhältnissen das Rechtsfahrgebot missachtet,<br />
58 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 18.1.2017