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Fach 1, Seite 14 Eilnachrichten 2017<br />

Gleiches gilt für die baulichen Bestandteile der Balkone, soweit sie nicht ohnehin gem. § 5 Abs. 2 WEG<br />

zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Auch der Umstand, dass der Balkon nur durch eine Wohnung<br />

zugänglich ist, macht den Balkonraum nicht notwendigerweise zu Sondereigentum dieser Wohnung.<br />

Vielmehr sind umgekehrt Räume, die der einzige Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum<br />

stehenden Raum sind, selbst Gemeinschaftseigentum, es sei denn, es handelt sich – wie hier bei den<br />

Balkonen – um einen Raum, der von seiner Beschaffenheit her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller<br />

Wohnungseigentümer bestimmt ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 44/2017<br />

Übertragung von Miteigentum: Auslegung einer Auflassung<br />

(OLG München, Beschl. v. 20.10.2016 – 34 Wx 228/16) • Eine Auflassungserklärung ist einer Auslegung<br />

grds. zugänglich. Aus der Bestimmung in einer Auflassung, dass die eingetragenen Miteigentümer „den<br />

vorbezeichneten Grundbesitz“ auf die Übernehmer „zum Miteigentum zu gleichen Teilen“ übertragen,<br />

geht allerdings noch mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass in der Hand der Übergeber keine<br />

ideellen Rest-Anteile verbleiben und die Übernehmer gleich große Anteile am Wohnungs- bzw.<br />

Teileigentum erlangen sollen. Obgleich das gewollte Ergebnis auf verschiedene Weise herbeigeführt<br />

werden kann, liegt bei fehlender Zuordnung der den Gegenstand der Übertragung bildenden Anteile auf<br />

einen bestimmten Übernehmer und gleichfalls fehlender individueller Festlegung von ideellen Bruchteilen<br />

als Übertragungsgegenstand die Bedeutung am nächsten, dass jeder Miteigentümer von seinem<br />

Anteil jeweils die Hälfte auf die Übernehmer überträgt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 45/2017<br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Girokonto: Pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen<br />

(BGH, Urt. v. 25.10.2016 – XI ZR 9/15) • Bestimmungen in AGB eines Kreditinstituts, nach denen für<br />

geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten i.H.v. 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende<br />

eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und<br />

Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen<br />

Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB<br />

unwirksam. Der Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken<br />

der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu<br />

und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der<br />

gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der Bank mit einem<br />

Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 46/2017<br />

Darlehensrückzahlungsanspruch: Auswirkung der Hemmung der Verjährung<br />

(OLG Dresden, Urt. v. 20.10.2016 – 8 U 1211/16) • § 497 Abs. 3 S. 3 BGB über die Hemmung der Verjährung<br />

eines Darlehensrückzahlungsanspruchs stellt keine Sonderverjährungsregelung dar, sondern nach ihrem<br />

eindeutigen Wortlaut eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang<br />

gesetzten Verjährung bewirkt. Die Rechtsfolge der Hemmung ist wie bei anderen Hemmungstatbeständen<br />

auch, dass gem. § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in<br />

die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Die Rechtsfolgen der in § 497 Abs. 3 S. 3 BGB geregelten<br />

Hemmung richten sich wie die der anderen Hemmungstatbestände der §§ 203 ff. BGB nach § 209 BGB,<br />

so dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese ab Ende der<br />

Hemmung weiterläuft bzw. erst dann beginnt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 47/2017<br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Unfall im Ausland: Verkehrsunfall zweier Deutscher in Österreich<br />

(OLG München, Urt. v. 4.11.2016 – 10 U 2408/16) • Bei einer Kollision zweier deutscher Fahrzeugführer in<br />

Österreich richtet sich das Schadensrecht nach deutschem Recht, die Sicherheits- und Verhaltensregeln<br />

jedoch nach dem österreichischen Recht, weil dort das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.<br />

Haben beide Fahrzeugführer bei winterlichen Witterungsverhältnissen das Rechtsfahrgebot missachtet,<br />

58 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 18.1.2017

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