20.04.2017 Aufrufe

ZAP-0217_web

  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fach 13, Seite 2170<br />

Grundsätze zur Bestimmung des zuständigen Gerichts<br />

Zivilprozessrecht<br />

a) Anwaltsvertrag<br />

Aufgrund des Umstands, dass sich Rechtsanwälte – in den verschiedensten rechtlichen Formen – mehr<br />

und mehr zusammenschließen, kommt Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO besonders häufig<br />

beim Anwaltsregress in Betracht. Sie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn Rechtsanwälte<br />

lediglich eine Bürogemeinschaft bilden. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es nicht, im<br />

Gesuch lediglich den Kanzleisitz der Rechtsanwälte anzugeben. An sich muss der Wohnsitz eines jeden<br />

Rechtsanwalts angegeben werden, der vom Kläger beauftragt worden ist – bei Großkanzleien ein nicht<br />

praktizierbares Verlangen insbesondere, wenn sie weltweit residieren. Die Praxis sieht deshalb i.d.R.<br />

darüber hinweg, dass die Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich die Auswahl zwischen<br />

den allgemeinen Gerichtsständen der vorgesehenen Beklagten ermöglicht. Rechtfertigen lässt sich das<br />

aber nur, wenn man – anstatt auf § 29 Abs. 1 ZPO mit widersprüchlichen Ergebnissen auszuweichen – die<br />

Kanzlei als Niederlassung i.S.d. § 21 Abs. 1 ZPO ansieht. Bei einigen deutschland- oder weltweit tätigen<br />

Anwaltsfirmen ist das sogar zwanglos möglich. Indessen bereitet die Titulierung „Besonderer Gerichtsstand“<br />

angesichts der Ausnahme des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Probleme.<br />

aa) Vertragliche Beziehung<br />

Ansonsten hindern die §§ 59, 60 ZPO jedenfalls eine Einbeziehung solcher Rechtsanwälte in die<br />

Gerichtsbestimmung, die mit dem Kläger nicht vertraglich verbunden sind. Allerdings braucht das nicht<br />

ein und derselbe Anwaltsvertrag zu sein, etwa bei erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einerseits,<br />

zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten andererseits. Natürlich kann eine prozessfähige Gesamtheit<br />

der Rechtsanwälte als solche verklagt werden. Will ein Kläger jedoch wegen § 736 ZPO einen Titel<br />

gegen jeden einzelnen Anwalt, hilft das aber nicht stets weiter.<br />

bb) Auswahl<br />

Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen kommt es ganz darauf an, auf welchem<br />

tatsächlichen Grund die geltend gemachte Verpflichtung beruhen soll. Wird etwa mangelhafte<br />

Vertretung vor Gericht gerügt, ist es in Anlehnung an § 34 ZPO angezeigt, den allgemeinen<br />

Gerichtsstand desjenigen Rechtsanwalts zu wählen, der am Ort oder in der Nähe dieses Gerichts<br />

wohnt bzw. dort seine Kanzlei hat. Wird mangelhafte außergerichtliche Interessenvertretung gerügt,<br />

dann ist angesichts § 21 Abs. 1 ZPO primäres Auswahlkriterium die Kanzlei, wenn in ihr der Anwaltsvertrag<br />

geschlossen worden ist (insoweit zutreffend OLG Köln NJW 2000, 862). Abgestellt werden<br />

kann aber etwa auch darauf, wer zuerst das Mandat erhalten hat (BayObLG, Beschl. v. 21.3.2002 – 1Z AR<br />

17/02 – bei der Auswahl zwischen Verkehrsanwalt und Prozessbevollmächtigten). Bisweilen ist es<br />

indessen lediglich möglich, auf den Gesichtspunkt der „größeren Zahl“ zurückzugreifen.<br />

Beispiel:<br />

Klage ist vor dem Landgericht K gegen vier Rechtsanwälte erhoben, die nach Auffassung des Klägers<br />

nicht auf die drohende Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs hingewiesen hätten, so dass er<br />

einen Prozess vor dem Landgericht K, in dem er von diesen vier Rechtsanwälten vertreten worden sei,<br />

verloren habe. Beklagter ist ferner ein fünfter Rechtsanwalt, der den Kläger im Berufungsverfahren vor<br />

dem Oberlandesgericht D, von dem die Berufung zurückgewiesen worden war, vertreten hat. Ihm wird<br />

vorgeworfen, im Berufungsverfahren nicht hinreichend zur Hemmung der Verjährung vorgetragen zu<br />

haben. Der Fünftbeklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts K. Es bleibt bei der Zuständigkeit<br />

des Landgerichts K, weil dort vier der fünf Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten (OLG<br />

Düsseldorf, Beschl. v. 31.1.2003 – I-19 Sa 101/02).<br />

b) Ärztlicher Behandlungsvertrag<br />

Bei „Arzthaftungsfällen“ macht es schon die häufig gegebene Kompliziertheit des Klagegrundes<br />

praktisch unmöglich, das Gesuch an den §§ 59, 60 ZPO zu messen.<br />

aa) Anknüpfungspunkt<br />

Bisweilen steht nicht einmal ein fixer Zeitpunkt zur Verfügung, bei dem im Rahmen der Prüfung, ob die<br />

Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, angeknüpft werden kann, etwa, wenn Entschädigung<br />

74 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 18.1.2017

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!