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Ihre TRIAS Unfallversicherung

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T-B2454/01.08/m<br />

Besondere Bedingungen für die Versicherung von Infektionen infolge<br />

eines Zeckenstichs (auch Zeckenbisses)<br />

(BB Zeckenstich 07)<br />

1. Versicherungsschutz 3. Art und Höhe der Leistung<br />

Ergänzend zu Ziffer 5.2.4.2 der Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>s-Bedin- Der Versicherer erbringt eine Leistung nach obigen Bestimmungen nur für<br />

gungen (AUB 07) besteht auch Versicherungsschutz für die Folgen der Invalidität gemäß Ziffer 2.1 der AUB 07 und für den Todesfall gemäß Ziffer<br />

durch Zeckenstich (auch Zeckenbiss) übertragenen Infektionskrankheiten 2.6 der AUB 07, und nur soweit die Versicherung dieser Leistungsarten ver-<br />

Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Lyme-Borreliose. einbart wurde. Andere im Rahmen der <strong>Unfallversicherung</strong> vereinbarte Lei-<br />

Versicherungsfall ist die erstmalige Infizierung mit dem Erreger dieser Infek- stungsarten werden vom Versicherer nicht erbracht.<br />

tionskrankheiten. Ergänzend zu Ziffer 7 der AUB 07 ist der Versicherer un- Weiterhin ist die Leistung für die durch Zeckenstich (auch Zeckenbiss)<br />

verzüglich zu unterrichten, nachdem die erstmalige Infektion durch einen übertragenen Infektionskrankheiten pro Schadenfall auf 250.000 EUR be-<br />

Arzt festgestellt wurde. grenzt. Dieser Höchstbetrag nimmt an einer dynamischen Erhöhung - so-<br />

Voraussetzung für eine Leistung ist, dass der Nachweis über das Vorliegen fern die dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag vereinbart wurde -<br />

einer der oben genannten Infektionskrankheiten durch einen objektiven am nicht teil. Liegen die vereinbarten Versicherungssummen unterhalb dieser<br />

Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht erbracht Grenze, so findet die Limitierung durch die Versicherungssummen Anwenwird<br />

und die Laborbefunde vorgelegt werden. dung.<br />

Bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindert sich die Leis-<br />

2. Beginn des Versicherungsschutzes tung entsprechend Ziffer 3 der AUB 07.<br />

Abweichend von Ziffer 10.1 der AUB 07 beginnt der Versicherungsschutz für<br />

diese Infektionen nach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Ver- 4. Welche Personen sind nicht versicherbar?<br />

sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, wenn Sie den ersten Ergänzend zu Ziffer 4 der AUB 07 besteht kein Versicherungsschutz für<br />

oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 11.2 der AUB 07 Personen mit folgenden Berufen: Förster, Waldarbeiter oder Landwirte.<br />

zahlen. Für Versicherungsfälle vor Ablauf der Wartezeit besteht keine Leistungspflicht.

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