Ihre TRIAS Unfallversicherung
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T-B2422/01.08/m<br />
Besondere Bedingungen für die Versicherung<br />
einer Kurkostenbeihilfe in der <strong>Unfallversicherung</strong><br />
(BB Kurkostenbeihilfe 07)<br />
Ziffer 2 der Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>s-Bedingungen (AUB 07) wird wie<br />
folgt erweitert:<br />
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:<br />
1. Voraussetzungen für die Leistung<br />
Die versicherte Person hat<br />
- nach einem unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall<br />
- wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung<br />
oder deren Folgen<br />
- innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet<br />
- für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen<br />
eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt.<br />
Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen.<br />
Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung<br />
der Unfallfolgen im Vordergrund steht.<br />
2. Höhe der Leistung:<br />
Die Kurkostenbeihilfe wird in Höhe der vereinbarten, im Versicherungsschein<br />
genannten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird Ziffer 3<br />
AUB 07 berücksichtigt.<br />
Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere <strong>Unfallversicherung</strong>en,<br />
kann die vereinbarte Kurkostenbeihilfe nur aus einem dieser Verträge<br />
verlangt werden.<br />
Der festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere<br />
Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung von Leistung und Beitrag<br />
(gemäß den Besonderen Bedingungen für die <strong>Unfallversicherung</strong> mit planmäßiger<br />
Erhöhung von Leistung und Beitrag) nicht teil.<br />
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen<br />
uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein<br />
anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an<br />
uns halten.