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Denaris - Administration

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destanforderungen an sie weit über<br />

den vom Basler Ausschuss empfohlenen<br />

acht Prozent liegen. Angesichts<br />

der weit über dem Minimum liegenden<br />

effektiv gehaltenen Eigenmittel,<br />

welche für diese Institute charakteristisch<br />

sind, scheint diese Schweizer<br />

Sonderregelung ökonomisch gar<br />

nicht bindend zu sein – sie wäre<br />

demnach auch nicht nötig.<br />

Unterschiedliche<br />

Regelungen für Fonds<br />

Bei den Anlagefonds finden wir<br />

ebenfalls Beispiele von Abweichungen<br />

der Schweizer Regulierung von<br />

ausländischen Standards. Die Schweizer<br />

Aufsichtspraxis behandelt die sogenannt<br />

wohlhabenden Personen<br />

wie Kleinanleger, was das Fondsgeschäft<br />

verteuert. In der EU gelten diese<br />

Personen als professionelle Investoren<br />

und unterstehen weniger strengen<br />

Anforderungen. Diese Schlechterstellung<br />

des Fondsplatzes Schweiz<br />

hätte bei Erlass der entsprechenden<br />

Vorschrift vermieden werden können,<br />

eine Anpassung der Regelung<br />

ist inzwischen aber in Aussicht gestellt<br />

worden. Im Unterschied dazu<br />

wird wohl die Praxis der Schweizer<br />

Fondsaufsicht bei der Namensregelung<br />

von Fonds unter dem neuen Gesetz<br />

fortbestehen, obwohl die Schutzwirkung<br />

für die Anleger zweifelhaft<br />

ist. Ein in der Schweiz vertriebener<br />

Fonds, dessen Name auf eine Wertpapierkategorie<br />

hinweist, muss mindestens<br />

zu zwei Dritteln – und nicht<br />

nur, wie in der EU, mehrheitlich – in<br />

diese investieren. Gemäss einer Studie<br />

der Universität Zürich hat die<br />

Schweiz bei der Fondsperformance<br />

in der Periode 1998 – 2002 schlechter<br />

abgeschnitten als das Ausland.<br />

Hat vielleicht auch die Namensregelung<br />

dazu beitragen? Denn Fonds,<br />

welche die Zwei-Drittel-Regel einhalten<br />

mussten, konnten nicht im gleichen<br />

Mass auf die zusammenbrechenden<br />

Preise reagieren, wie die<br />

FOTO: PIERRE FREIMÜLLER, APPUNTO<br />

unter den Vorschriften der EU stehenden<br />

Produkte. Der Anlegerschutz<br />

hätte demnach das Seinige zu den erlittenen<br />

Verlusten beigetragen.<br />

Die richtige Strategie?<br />

Man könnte weitere Beispiele anfügen<br />

– und sicher auch Gegenbeispiele.<br />

Ob eine international vollkommen<br />

harmonisierte Finanzmarktaufsicht<br />

überhaupt wünschenswert ist, kann<br />

dahingestellt bleiben. Es wird sie nie<br />

geben. Die Finanzmarktregulierung –<br />

genauso wie das Steuerrecht – ist ein<br />

eminent wichtiges strategisches Instrument,<br />

welches die Wettbewerbs-<br />

fähigkeit eines Finanzplatzes bestimmt.<br />

Für die Schweiz stellt sich die<br />

Frage, ob die Haltung «Akzeptiere die<br />

Empfehlungen und setze sie schneller<br />

als die anderen Länder und ausnahmslos<br />

um» auch die volkswirtschaftlich<br />

optimale Strategie ist. Die<br />

Antwort lautet nein, solange wichtige<br />

Finanzplätze die internationalen<br />

Empfehlungen zwar vorantreiben,<br />

diese aber aus nationalen Interessen<br />

nur verzögert und unvollständig in<br />

das eigene nationale Gesetzeswerk<br />

umsetzen. Da sie dies tun, muss auch<br />

die Schweiz ihre Strategie überdenken.<br />

25<br />

Verspeist die Finanzmarktregulierung<br />

ihre eigenen Schutzbefohlenen?<br />

Die harsche<br />

Kritik an der<br />

Umsetzung der<br />

Empfehlungen zur<br />

Geldwäschereibekämpfung<br />

führt jetzt<br />

zu einem Marschhalt.<br />

(Bild: Kindlifresserbrunnen<br />

in<br />

Bern)<br />

Bankenplatz Schweiz

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