Denaris - Administration
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destanforderungen an sie weit über<br />
den vom Basler Ausschuss empfohlenen<br />
acht Prozent liegen. Angesichts<br />
der weit über dem Minimum liegenden<br />
effektiv gehaltenen Eigenmittel,<br />
welche für diese Institute charakteristisch<br />
sind, scheint diese Schweizer<br />
Sonderregelung ökonomisch gar<br />
nicht bindend zu sein – sie wäre<br />
demnach auch nicht nötig.<br />
Unterschiedliche<br />
Regelungen für Fonds<br />
Bei den Anlagefonds finden wir<br />
ebenfalls Beispiele von Abweichungen<br />
der Schweizer Regulierung von<br />
ausländischen Standards. Die Schweizer<br />
Aufsichtspraxis behandelt die sogenannt<br />
wohlhabenden Personen<br />
wie Kleinanleger, was das Fondsgeschäft<br />
verteuert. In der EU gelten diese<br />
Personen als professionelle Investoren<br />
und unterstehen weniger strengen<br />
Anforderungen. Diese Schlechterstellung<br />
des Fondsplatzes Schweiz<br />
hätte bei Erlass der entsprechenden<br />
Vorschrift vermieden werden können,<br />
eine Anpassung der Regelung<br />
ist inzwischen aber in Aussicht gestellt<br />
worden. Im Unterschied dazu<br />
wird wohl die Praxis der Schweizer<br />
Fondsaufsicht bei der Namensregelung<br />
von Fonds unter dem neuen Gesetz<br />
fortbestehen, obwohl die Schutzwirkung<br />
für die Anleger zweifelhaft<br />
ist. Ein in der Schweiz vertriebener<br />
Fonds, dessen Name auf eine Wertpapierkategorie<br />
hinweist, muss mindestens<br />
zu zwei Dritteln – und nicht<br />
nur, wie in der EU, mehrheitlich – in<br />
diese investieren. Gemäss einer Studie<br />
der Universität Zürich hat die<br />
Schweiz bei der Fondsperformance<br />
in der Periode 1998 – 2002 schlechter<br />
abgeschnitten als das Ausland.<br />
Hat vielleicht auch die Namensregelung<br />
dazu beitragen? Denn Fonds,<br />
welche die Zwei-Drittel-Regel einhalten<br />
mussten, konnten nicht im gleichen<br />
Mass auf die zusammenbrechenden<br />
Preise reagieren, wie die<br />
FOTO: PIERRE FREIMÜLLER, APPUNTO<br />
unter den Vorschriften der EU stehenden<br />
Produkte. Der Anlegerschutz<br />
hätte demnach das Seinige zu den erlittenen<br />
Verlusten beigetragen.<br />
Die richtige Strategie?<br />
Man könnte weitere Beispiele anfügen<br />
– und sicher auch Gegenbeispiele.<br />
Ob eine international vollkommen<br />
harmonisierte Finanzmarktaufsicht<br />
überhaupt wünschenswert ist, kann<br />
dahingestellt bleiben. Es wird sie nie<br />
geben. Die Finanzmarktregulierung –<br />
genauso wie das Steuerrecht – ist ein<br />
eminent wichtiges strategisches Instrument,<br />
welches die Wettbewerbs-<br />
fähigkeit eines Finanzplatzes bestimmt.<br />
Für die Schweiz stellt sich die<br />
Frage, ob die Haltung «Akzeptiere die<br />
Empfehlungen und setze sie schneller<br />
als die anderen Länder und ausnahmslos<br />
um» auch die volkswirtschaftlich<br />
optimale Strategie ist. Die<br />
Antwort lautet nein, solange wichtige<br />
Finanzplätze die internationalen<br />
Empfehlungen zwar vorantreiben,<br />
diese aber aus nationalen Interessen<br />
nur verzögert und unvollständig in<br />
das eigene nationale Gesetzeswerk<br />
umsetzen. Da sie dies tun, muss auch<br />
die Schweiz ihre Strategie überdenken.<br />
25<br />
Verspeist die Finanzmarktregulierung<br />
ihre eigenen Schutzbefohlenen?<br />
Die harsche<br />
Kritik an der<br />
Umsetzung der<br />
Empfehlungen zur<br />
Geldwäschereibekämpfung<br />
führt jetzt<br />
zu einem Marschhalt.<br />
(Bild: Kindlifresserbrunnen<br />
in<br />
Bern)<br />
Bankenplatz Schweiz