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Von Dr. BURCKHARD LÖBER und Frau Rocío García Alcázar<br />

Wir stellen immer wieder fest, dass nur wenige<br />

unserer Mandanten oder sonstige Betroffene<br />

die kurzen Fristen kennen, die ein deutschspansicher<br />

Erbfall sowohl gegenüber der spanischen<br />

„Hacienda“ als auch gegenüber dem deutschen<br />

Finanzamt auslöst. Hierbei gilt es zu beachten, dass<br />

Erbfälle in der Regel mit großer Trauer verbunden sind.<br />

Und Trauergefühle lähmen zumeist mit Langzeitwirkung<br />

den Sinn für behördliche und steuerliche Pflichten<br />

des Erben. Man muss zunächst mit dem Schmerz<br />

über den Verlust des Erblassers fertig werden. Erst<br />

allmählich stellen die meisten danach fest, dass nicht<br />

nur steuerliche Erklärungen, sondern auch Zahlungspflichten<br />

lauern, die es zu beachten gilt.<br />

Wir gehen von folgendem Ausgangsfall aus:<br />

Die Eheleute Möller sind je zur Hälfte Eigentümer<br />

eines Ferienapartments in Spanien. Sie leben bis auf<br />

wenige Urlaubswochen in Deutschland, wo sie auch<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ihren spanischen<br />

Steuerpflichten als Nicht-Residenten sind sie stets<br />

nachgekommen. Der Ehemann verstirbt. Es existiert<br />

ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit je<br />

wechselseitiger Alleinerbeinsetzung des überlebenden<br />

Ehegatten, in notarieller Form errichtet.<br />

Welche Erklärungs- und Zahlungspflichten muss die<br />

alleinerbende Witwe beachten, um behördlichen Sanktionen<br />

zu entgehen?<br />

1. Da zwischen Deutschland und Spanien kein Erbschaft-Doppelbesteuerungsabkommen<br />

besteht,<br />

gelten die jeweiligen nationalen erbschaftsteuerlichen<br />

Regelungen nebeneinander.<br />

2. Die Witwe ist für die ererbte Apartmenthälfte in<br />

Spanien beschränkt steuerpflichtig. Sie kann für die<br />

Anwendbarkeit der steuerlichen Bestimmungen<br />

der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft optieren,<br />

in der das Apartment liegt. Dies ist zumeist günstiger<br />

als das allgemeine, zentralspanische Erbschaftsteuergesetz.<br />

3. Ohne besondere Aufforderung hat sie binnen einer<br />

Frist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Tod des Erblassers<br />

und ihrer Berufung als Erbin die spanische<br />

Erbschaftsteuererklärung abzugeben.<br />

4. Freibeträge für Ehegatten und sonstige Erben<br />

ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Erbschaftsteuergesetz<br />

5. Auch binnen 6 Monaten ab Tod des Erblassers und<br />

der Berufung als Erbe ist die vom Erblasser oder<br />

von seinem Anwalt oder Steuerberater errechnete<br />

Erbschaftsteuer an den spanischen Fiskus abzuführen.<br />

6. Der Erbe hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von<br />

5 Monaten eine Fristverlängerung zu beantragen.<br />

Hierdurch wird die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung<br />

in Spanien auf zwölf Monate ab<br />

dem Todestag verlängert. Dies gilt insbesondere<br />

für Fälle, in denen das Erbrecht oder die Erbquote<br />

noch nicht feststeht und erforderliche Urkunden<br />

noch fehlen. Auch geht es hierbei um die Beschaffung<br />

von Geld für die Zahlung der Erbschaftsteuer<br />

oder um deren Stundung.<br />

7. Neben der Erbschaftsteuer fällt in Spanien zusätzlich<br />

die kommunale Bodenwertzuwachssteuer (so<br />

genannte „plusvalía“) an. Auch bei der Plusvalía<br />

kann eine Fristverlängerung beantragt werden.<br />

8. Die Umschreibung der Apartmenthälfte auf die<br />

Witwe erfolgt nach der Beurkundung der Erbschaftsannahme<br />

(so genannte „Escritura pública de<br />

aceptación de herencia“) zweckmäßigerweise vor<br />

einem spanischen Notar. Zuvor muss gegenüber<br />

dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, dass<br />

die Steuerzahlungen bereits erfolgt sind.<br />

9. Die Umschreibung der Eigentumshälfte auf die<br />

Witwe im spanischen Grundbuch erbringt gegenüber<br />

jedermann den Nachweis, dass sie als Alleineigentümerin<br />

über das Apartment verfügen darf.<br />

10. Auch gegenüber dem deutschen Fiskus – dem für<br />

den Wohnsitz der Witwe zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt<br />

– besteht eine Erklärungsfrist auch<br />

über im Ausland erbweise erworbenes Vermögen.<br />

Diese Frist beläuft sich auf 3 Monate ab Kenntnis<br />

vom Erbfall und der Berufung als Erbin.<br />

11. Bei der Erbschaftsteuererklärung gegenüber<br />

dem deutschen Fiskus ist zu beachten, dass die in<br />

Spanien bezahlte Erbschaftsteuer anzurechnen ist.<br />

Eine Doppelbesteuerung erfolgt in den seltensten<br />

Fällen. Bei Bankkonten eines nichtresidenten<br />

Erblassers in Spanien ist dies jedoch nach einem<br />

Urteil des europäischen Gerichtshofs zulässig. Die<br />

Zahlungsfrist ergibt sich aus dem deutschen Erbschaftsteuerbescheid.<br />

12. Welche Unterlagen werden benötigt?<br />

a. Internationale Sterbeurkunde des Erblassers, die<br />

unter anderem in deutscher und in spanischer Sprache<br />

verfasst ist<br />

b. Ausländersteuernummer des Erben (NIE)<br />

c. Erbdokumente z.B. Testament, Erbvertrag, Erbschein,<br />

Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)<br />

d. Bescheinigung des spanischen Registers für letztwillige<br />

Verfügungen über das Vorliegen dort registrierter<br />

letztwilliger Verfügungen des Erblassers<br />

13. Die Erteilung einer Erbvollmacht zur Regelung<br />

der Erbschaft und der Steuerangelegenheiten an<br />

einen erbrechtlich Versierten ist üblich. Diese ist<br />

in notarieller Form zu erteilen, mit der Apostille zu<br />

versehen und in beglaubigter Form ins Spanische<br />

zu übersetzen. Die Einholung nur schwer zu beschaffender<br />

Unterlagen ist dann Sache des oder<br />

der Bevollmächtigten.<br />

14. Das anwendbare Erbrecht ist für alle Sterbefälle<br />

ab dem 17.08.2015 das Recht des letzten gewöhnlichen<br />

Aufenthaltes des Erblassers, es sei denn, er<br />

hat ausdrücklich für das deutsche Erbrecht optiert<br />

8<br />

FRISTEN IN DEUTSCH/SPANISCHEN ERBFÄLLEN<br />

- Trotz Trauer und Schmerz dringend zu beachtenwww.spanienaktuell.es<br />

- August 2017

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