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Von Dr. BURCKHARD LÖBER und Frau Rocío García Alcázar<br />
Wir stellen immer wieder fest, dass nur wenige<br />
unserer Mandanten oder sonstige Betroffene<br />
die kurzen Fristen kennen, die ein deutschspansicher<br />
Erbfall sowohl gegenüber der spanischen<br />
„Hacienda“ als auch gegenüber dem deutschen<br />
Finanzamt auslöst. Hierbei gilt es zu beachten, dass<br />
Erbfälle in der Regel mit großer Trauer verbunden sind.<br />
Und Trauergefühle lähmen zumeist mit Langzeitwirkung<br />
den Sinn für behördliche und steuerliche Pflichten<br />
des Erben. Man muss zunächst mit dem Schmerz<br />
über den Verlust des Erblassers fertig werden. Erst<br />
allmählich stellen die meisten danach fest, dass nicht<br />
nur steuerliche Erklärungen, sondern auch Zahlungspflichten<br />
lauern, die es zu beachten gilt.<br />
Wir gehen von folgendem Ausgangsfall aus:<br />
Die Eheleute Möller sind je zur Hälfte Eigentümer<br />
eines Ferienapartments in Spanien. Sie leben bis auf<br />
wenige Urlaubswochen in Deutschland, wo sie auch<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ihren spanischen<br />
Steuerpflichten als Nicht-Residenten sind sie stets<br />
nachgekommen. Der Ehemann verstirbt. Es existiert<br />
ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit je<br />
wechselseitiger Alleinerbeinsetzung des überlebenden<br />
Ehegatten, in notarieller Form errichtet.<br />
Welche Erklärungs- und Zahlungspflichten muss die<br />
alleinerbende Witwe beachten, um behördlichen Sanktionen<br />
zu entgehen?<br />
1. Da zwischen Deutschland und Spanien kein Erbschaft-Doppelbesteuerungsabkommen<br />
besteht,<br />
gelten die jeweiligen nationalen erbschaftsteuerlichen<br />
Regelungen nebeneinander.<br />
2. Die Witwe ist für die ererbte Apartmenthälfte in<br />
Spanien beschränkt steuerpflichtig. Sie kann für die<br />
Anwendbarkeit der steuerlichen Bestimmungen<br />
der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft optieren,<br />
in der das Apartment liegt. Dies ist zumeist günstiger<br />
als das allgemeine, zentralspanische Erbschaftsteuergesetz.<br />
3. Ohne besondere Aufforderung hat sie binnen einer<br />
Frist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Tod des Erblassers<br />
und ihrer Berufung als Erbin die spanische<br />
Erbschaftsteuererklärung abzugeben.<br />
4. Freibeträge für Ehegatten und sonstige Erben<br />
ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Erbschaftsteuergesetz<br />
5. Auch binnen 6 Monaten ab Tod des Erblassers und<br />
der Berufung als Erbe ist die vom Erblasser oder<br />
von seinem Anwalt oder Steuerberater errechnete<br />
Erbschaftsteuer an den spanischen Fiskus abzuführen.<br />
6. Der Erbe hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von<br />
5 Monaten eine Fristverlängerung zu beantragen.<br />
Hierdurch wird die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung<br />
in Spanien auf zwölf Monate ab<br />
dem Todestag verlängert. Dies gilt insbesondere<br />
für Fälle, in denen das Erbrecht oder die Erbquote<br />
noch nicht feststeht und erforderliche Urkunden<br />
noch fehlen. Auch geht es hierbei um die Beschaffung<br />
von Geld für die Zahlung der Erbschaftsteuer<br />
oder um deren Stundung.<br />
7. Neben der Erbschaftsteuer fällt in Spanien zusätzlich<br />
die kommunale Bodenwertzuwachssteuer (so<br />
genannte „plusvalía“) an. Auch bei der Plusvalía<br />
kann eine Fristverlängerung beantragt werden.<br />
8. Die Umschreibung der Apartmenthälfte auf die<br />
Witwe erfolgt nach der Beurkundung der Erbschaftsannahme<br />
(so genannte „Escritura pública de<br />
aceptación de herencia“) zweckmäßigerweise vor<br />
einem spanischen Notar. Zuvor muss gegenüber<br />
dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, dass<br />
die Steuerzahlungen bereits erfolgt sind.<br />
9. Die Umschreibung der Eigentumshälfte auf die<br />
Witwe im spanischen Grundbuch erbringt gegenüber<br />
jedermann den Nachweis, dass sie als Alleineigentümerin<br />
über das Apartment verfügen darf.<br />
10. Auch gegenüber dem deutschen Fiskus – dem für<br />
den Wohnsitz der Witwe zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt<br />
– besteht eine Erklärungsfrist auch<br />
über im Ausland erbweise erworbenes Vermögen.<br />
Diese Frist beläuft sich auf 3 Monate ab Kenntnis<br />
vom Erbfall und der Berufung als Erbin.<br />
11. Bei der Erbschaftsteuererklärung gegenüber<br />
dem deutschen Fiskus ist zu beachten, dass die in<br />
Spanien bezahlte Erbschaftsteuer anzurechnen ist.<br />
Eine Doppelbesteuerung erfolgt in den seltensten<br />
Fällen. Bei Bankkonten eines nichtresidenten<br />
Erblassers in Spanien ist dies jedoch nach einem<br />
Urteil des europäischen Gerichtshofs zulässig. Die<br />
Zahlungsfrist ergibt sich aus dem deutschen Erbschaftsteuerbescheid.<br />
12. Welche Unterlagen werden benötigt?<br />
a. Internationale Sterbeurkunde des Erblassers, die<br />
unter anderem in deutscher und in spanischer Sprache<br />
verfasst ist<br />
b. Ausländersteuernummer des Erben (NIE)<br />
c. Erbdokumente z.B. Testament, Erbvertrag, Erbschein,<br />
Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)<br />
d. Bescheinigung des spanischen Registers für letztwillige<br />
Verfügungen über das Vorliegen dort registrierter<br />
letztwilliger Verfügungen des Erblassers<br />
13. Die Erteilung einer Erbvollmacht zur Regelung<br />
der Erbschaft und der Steuerangelegenheiten an<br />
einen erbrechtlich Versierten ist üblich. Diese ist<br />
in notarieller Form zu erteilen, mit der Apostille zu<br />
versehen und in beglaubigter Form ins Spanische<br />
zu übersetzen. Die Einholung nur schwer zu beschaffender<br />
Unterlagen ist dann Sache des oder<br />
der Bevollmächtigten.<br />
14. Das anwendbare Erbrecht ist für alle Sterbefälle<br />
ab dem 17.08.2015 das Recht des letzten gewöhnlichen<br />
Aufenthaltes des Erblassers, es sei denn, er<br />
hat ausdrücklich für das deutsche Erbrecht optiert<br />
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FRISTEN IN DEUTSCH/SPANISCHEN ERBFÄLLEN<br />
- Trotz Trauer und Schmerz dringend zu beachtenwww.spanienaktuell.es<br />
- August 2017