merkblatt zur datenverarbeitung - Janitos Versicherung AG
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§ 21 Gerichtsstand<br />
1. Klagen gegen den Versicherer oder <strong>Versicherung</strong>svermittler<br />
Für Klagen aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag oder der <strong>Versicherung</strong>svermittlung ist neben den Gerichtsständen<br />
der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
<strong>zur</strong> Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche <strong>Versicherung</strong> handelt, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen<br />
Gericht geltend machen.<br />
2. Klagen gegen <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
Für Klagen aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag oder der <strong>Versicherung</strong>svermittlung gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
<strong>zur</strong> Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat.<br />
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche <strong>Versicherung</strong> handelt, kann der Versicherer seine<br />
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht<br />
geltend machen.<br />
§ 22 Anzuwendendes Recht<br />
0108_0001<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
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