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merkblatt zur datenverarbeitung - Janitos Versicherung AG

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§ 11 Diebstahl von Fahrrädern ohne Selbstbeteiligung<br />

Der Diebstahl von Fahrrädern gemäß § 2 der Allgemeinen Zusatzbedingungen für die Hausratversicherung gilt<br />

bis 750,- Euro mitversichert.<br />

§ 12 Diebstahl aus KFZ ohne Selbstbeteiligung<br />

Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen aus dem verschlossenen KFZ bis 1.000,- Euro.<br />

Bei einem nachgewiesenen Fahrzeugtotaldiebstahl erhöht sich die Entschädigungsgrenze auf 3.500,- Euro. Die<br />

Totalentwendung des Kraftfahrzeuges gilt nur dann als nachgewiesen, wenn der entsprechende Fahrzeugversicherer<br />

die Entschädigungspflicht im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung anerkannt hat.<br />

Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld und elektrische Geräte, wie z. B. Mobilfunktelefone,<br />

Autotelefone, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer.<br />

§ 13 Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung<br />

ohne Selbstbeteiligung<br />

a) Mitversichert ist der Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Wäsche und Bekleidung, die sich außerhalb<br />

des <strong>Versicherung</strong>sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt,<br />

befinden. Die Entschädigung ist auf 3.500,- Euro begrenzt.<br />

b) Abweichend zu § 13 a) ist die Entschädigung für die Gartenskulpturen auf 1.000,- Euro begrenzt.<br />

§ 14 Diebstahl von Kinderwägen, Gehhilfen und Krankenfahrstühlen ohne Selbstbeteiligung<br />

Mitversichert ist der Diebstahl von Kinderwägen, Gehhilfen und Krankenfahrstühlen bis 1.000,- Euro, wenn diese<br />

zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder<br />

sich außerhalb des <strong>Versicherung</strong>sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung<br />

liegt, befanden.<br />

§ 15 Diebstahl aus dem Krankenzimmer ohne Selbstbeteiligung<br />

Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen aus einem Krankenzimmer bei vorübergehendem stationären<br />

Krankenhausaufenthalt innerhalb der BRD bis 1.000,- Euro.<br />

Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld und elektrische Geräte, wie z. B. Mobilfunktelefone,<br />

Autotelefone, Computer, Laptops, Palmtops, Notebooks, Kameras, Organizer.<br />

§ 16 Diebstahl aus Kundenschließ-/Bankschließfächern ohne Selbstbeteiligung<br />

Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenen Kundenschließfächern bis 1.000,-<br />

Euro. <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht nur dann, wenn das Schließfach aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde.<br />

Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld und elektrische Geräte wie z. B. Mobilfunktelefone,<br />

Autotelefone, Computer, Laptops, Palmtops, Notebooks, Kameras, Organizer.<br />

Der Diebstahl aus Bankschließfächern gilt bis 10.000,- Euro mitversichert, sofern hierfür nicht anderweitig <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

besteht.<br />

§ 17 Wasseraustritt aus Wasserbetten und Aquarien<br />

Abweichend von Abschnitt „A“ § 4 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Wasserbetten oder<br />

Aquarien ausgetreten ist.<br />

§ 18 Wasseraustritt aus Sprinkler- und Berieselungsanlagen<br />

Gemäß Abschnitt „A“ § 4 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Sprinkler- und Berieselungsanlagen<br />

ausgetreten ist.<br />

Nicht versichert ist der Wasseraustritt durch Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen<br />

eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der<br />

Sprinkler- oder Berieselungsanlage.<br />

§ 19 Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Vorsorgeversicherung<br />

Abweichend von Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 gilt eine Vorsorge von 30 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

vereinbart.<br />

§ 20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung<br />

Abweichend von Abschnitt „A“ § 7 VHB 2008 gilt eine Außenversicherung von 40 Prozent, maximal 35.000,- Euro<br />

für<br />

12 Monate weltweit.<br />

§ 21 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen<br />

Abweichend von Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 VHB 2008 wird die Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 30 Prozent<br />

der <strong>Versicherung</strong>ssumme erhöht.<br />

§ 22 Erweiterte Kosten für die Lagerung des Hausrates<br />

Abweichend von Abschnitt „A“ § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 werden die Kosten für die Lagerung des Hausrates längstens<br />

für die Dauer von 365 Tagen ersetzt.<br />

§ 23 Erweiterte Hotelkosten<br />

Abweichend von Abschnitt „A“ § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 werden die Hotelkosten bis 2 Promille der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

und längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt.<br />

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