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merkblatt zur datenverarbeitung - Janitos Versicherung AG

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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung<br />

Abschnitt „B“<br />

§ 1 Anzeigepflicht des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Vertreters<br />

Stand: 01. 01. 2008<br />

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat bis <strong>zur</strong> Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten<br />

Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen<br />

Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist auch insoweit <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,<br />

aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

a) Vertragsänderung<br />

Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer<br />

bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen<br />

geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend<br />

Vertragsbestandteil. Bei einer vom <strong>Versicherung</strong>snehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden<br />

die anderen Bedingungen ab der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer<br />

die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />

Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Anzeigepflicht nach Nummer 1, kann der Versicherer vom<br />

Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, es sei denn, der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich<br />

noch grob fahrlässig verletzt.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit des <strong>Versicherung</strong>snehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,<br />

wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen<br />

hätte.<br />

Tritt der Versicherer nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles <strong>zur</strong>ück, so ist er nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,<br />

es sei denn, der <strong>Versicherung</strong>snehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht<br />

sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich<br />

ist. Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht <strong>zur</strong><br />

Leistung verpflichtet.<br />

c) Kündigung<br />

Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,<br />

kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei<br />

denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen<br />

oder anderen Bedingungen abgeschlossen.<br />

d) Ausschluss von Rechten des Versicherers<br />

Die Rechte des Versicherers <strong>zur</strong> Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und <strong>zur</strong> Kündigung (c) sind<br />

jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die<br />

unrichtige Anzeige kannte.<br />

e) Anfechtung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />

3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers<br />

Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) muss der Versicherer<br />

innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung<br />

stützt; <strong>zur</strong> Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren<br />

Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte<br />

Recht begründen.<br />

4. Rechtsfolgenhinweis<br />

Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer<br />

nur zu, wenn er den <strong>Versicherung</strong>snehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.<br />

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