merkblatt zur datenverarbeitung - Janitos Versicherung AG
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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung<br />
Abschnitt „B“<br />
§ 1 Anzeigepflicht des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Vertreters<br />
Stand: 01. 01. 2008<br />
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat bis <strong>zur</strong> Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten<br />
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen<br />
Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist auch insoweit <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,<br />
aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.<br />
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht<br />
a) Vertragsänderung<br />
Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer<br />
bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen<br />
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend<br />
Vertragsbestandteil. Bei einer vom <strong>Versicherung</strong>snehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden<br />
die anderen Bedingungen ab der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer<br />
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />
Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Anzeigepflicht nach Nummer 1, kann der Versicherer vom<br />
Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, es sei denn, der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich<br />
noch grob fahrlässig verletzt.<br />
Bei grober Fahrlässigkeit des <strong>Versicherung</strong>snehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,<br />
wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen<br />
hätte.<br />
Tritt der Versicherer nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles <strong>zur</strong>ück, so ist er nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,<br />
es sei denn, der <strong>Versicherung</strong>snehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht<br />
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich<br />
ist. Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht <strong>zur</strong><br />
Leistung verpflichtet.<br />
c) Kündigung<br />
Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,<br />
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei<br />
denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen<br />
oder anderen Bedingungen abgeschlossen.<br />
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers<br />
Die Rechte des Versicherers <strong>zur</strong> Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und <strong>zur</strong> Kündigung (c) sind<br />
jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die<br />
unrichtige Anzeige kannte.<br />
e) Anfechtung<br />
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers<br />
Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) muss der Versicherer<br />
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung<br />
stützt; <strong>zur</strong> Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren<br />
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte<br />
Recht begründen.<br />
4. Rechtsfolgenhinweis<br />
Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer<br />
nur zu, wenn er den <strong>Versicherung</strong>snehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.<br />
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