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merkblatt zur datenverarbeitung - Janitos Versicherung AG

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Allgemeine Zusatzbedingungen für die Hausratversicherung<br />

Stand: 01.01.2008<br />

§ 1 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung<br />

Abweichend von Abschnitt „A“ § 6 VHB 2008 sind nicht versichert:<br />

1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig<br />

bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher<br />

und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen,<br />

Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und<br />

Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Schusswaffen,<br />

Foto-, Film- und andere optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten),<br />

jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken;<br />

2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden<br />

einschließlich Sparbücher und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte<br />

Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken<br />

und Plastiken).<br />

§ 2 Diebstahl von Fahrrädern ohne Selbstbeteiligung (sofern vereinbart)<br />

1. Für Fahrräder erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz bis <strong>zur</strong> vereinbarten Summe auf Schäden durch Diebstahl,<br />

wenn das Fahrrad nachweislich <strong>zur</strong> Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss<br />

gesichert war.<br />

2. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind.<br />

3. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten<br />

Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Bestimmung,<br />

so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.<br />

4. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und<br />

dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit<br />

Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß Abschnitt „B“ § 8 Nr. 2 VHB 2008 leistungsfrei sein.<br />

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