merkblatt zur datenverarbeitung - Janitos Versicherung AG
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§ 35 Rückstau<br />
Mitversichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch Rückstau.<br />
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern<br />
oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem<br />
sich der <strong>Versicherung</strong>sort befindet, oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. Es gilt je Schadenfall<br />
eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- Euro vereinbart.<br />
§ 36 Elementarschäden (ohne Überschwemmung des <strong>Versicherung</strong>sortes)<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,<br />
Schneedruck, Lawinen zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.<br />
Erdbeben: Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge<br />
im Erdinnern ausgelöst wird.<br />
Erdbeben wird unterstellt, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer nachweist, dass<br />
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des <strong>Versicherung</strong>sortes Schäden<br />
an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet<br />
hat oder<br />
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben<br />
entstanden sein kann.<br />
Erdsenkung: Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdboden über natürlichen Hohlräumen.<br />
Erdrutsch: Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.<br />
Schneedruck: Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.<br />
Lawinen: Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.<br />
Nicht versicherte Schäden:<br />
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange die Gebäude, in denen sich versicherte Sachen<br />
befinden, noch nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar<br />
sind.<br />
Selbstbeteiligung:<br />
Es gilt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 Prozent, mindestens 500,- Euro als vereinbart.<br />
Die Selbstbeteiligung ist auf maximal 2.500,- Euro begrenzt.<br />
§ 37 Überschwemmung des <strong>Versicherung</strong>sortes (sofern gegen Prämienzuschlag vereinbart)<br />
Sofern besonders und gegen Prämienzuschlag vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die durch Überschwemmung des <strong>Versicherung</strong>sortes zerstört oder beschädigt werden oder<br />
infolgedessen abhanden kommen.<br />
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in welchem<br />
sich die versicherte Wohnung (<strong>Versicherung</strong>sort) befindet, durch<br />
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,<br />
b) Witterungsniederschläge.<br />
Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch<br />
a) Sturmflut,<br />
b) Ausuferung von Nord- oder Ostsee,<br />
c) Grundwasser.<br />
Selbstbeteiligung:<br />
Es gilt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 Prozent, mindestens 500,- Euro vereinbart. Die<br />
Selbstbeteiligung ist auf maximal 2.500,- Euro begrenzt.<br />
§ 38 Waschmaschinen und Wäschetrockner in Gemeinschaftsräumen<br />
Mitversichert ist der Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern des <strong>Versicherung</strong>snehmers, die<br />
sich in Gemeinschaftsräumen auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden. Die<br />
Entschädigung ist je <strong>Versicherung</strong>sfall auf 1.000,- Euro begrenzt.<br />
§ 39 Umzugskosten aufgrund <strong>Versicherung</strong>sfall<br />
Sofern durch den Eintritt eines <strong>Versicherung</strong>sfalles gemäß Abschnitt „A“ § 1 VHB 2008 ein Umzug erforderlich<br />
wird, übernimmt der Versicherer die hierbei entstehenden Umzugskosten. Die Entschädigung ist je <strong>Versicherung</strong>sfall<br />
auf 1.000,- Euro begrenzt.<br />
§ 40 Update Garantie (sofern vereinbart)<br />
Tarifupdate:<br />
Sofern das Tarifupdate vereinbart ist, wird bei Einführung eines neuen leistungsstärkeren Tarifes dieser automatisch<br />
als Berechnungsgrundlage <strong>zur</strong> nächsten Hauptfälligkeit zugrunde gelegt und der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
entsprechend dem neuen Tarif angepasst. Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis <strong>zur</strong> Zusendung<br />
des neuen <strong>Versicherung</strong>sscheines <strong>zur</strong> nächsten Hauptfälligkeit besteht bereits prämienfrei der bessere<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz des neuen Tarifes. Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für diesen<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />
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