Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
'---------HAFfBN6SRE<br />
<strong>Die</strong> Haftung des<br />
staatlich anerkannten<br />
Sachverständigen<br />
Haftungsbeschränkungen<br />
lassen sich nur<br />
vertraglich vereinbaren<br />
<strong>Die</strong> weitgehende "Privatisierung" bestimmter<br />
Prüfungen durch qualifizierte Ingenieure im Bereich<br />
des Bauwesens hat für diese nicht nur Änderungen<br />
in der Qualifizierung ihres Tätig<strong>werden</strong>s<br />
zur Folge, sondern, daran anschließend, auch im<br />
Bereich des anzuwendenden Rechtes bei Vertragsstörungen,<br />
vor allem im Bereich der Haftung. <strong>Die</strong><br />
damit einhergehenden zahlreichen wie unübersehbaren<br />
Probleme lassen sich nur durch vertragliche<br />
Haftungsbeschränkungen eindämmen. <strong>Die</strong><br />
machen aber nur dann Sinn, wenn sie sich strikt<br />
an der restriktiven Rechtsprechung orientieren.<br />
Den Schwerpunkt des folgenden Beitrages bildet<br />
deshalb die Frage nach der Haftung des Ingenieurs<br />
im Allgemeinen und nach der des Prüfingenieurs<br />
und des staatlich anerkannten Sachverständigen<br />
im Besonderen, wobei sich der Autor,<br />
der Fülle der verschiedenen landesrechtlichen Regelungen<br />
wegen, auf das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen<br />
beschränkt und dessen Terminologie<br />
verwendet.<br />
Dr. jur. Bernhard Bellinger<br />
Jahrgang 1953, Rechtsanwalt<br />
in Düsseldotj; vereidigter<br />
Buchprüfer, Fachanwaltfür<br />
Steuerrecht, Steuerberater;<br />
Mitglied des Prüfungsausschusses<br />
nach § 12 <strong>Ab</strong>s. 1 der Wirtschaftsprüfungsordnung<br />
NRW<br />
(<strong>Ab</strong>nahme der Examensprüfung<br />
für vereidigte Buchprüfer)<br />
57<br />
Der Priifingenieur Oktober 1999<br />
1 Einführung<br />
<strong>Die</strong> Änderungen des Baurechts ab 1994 haben<br />
zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen der<br />
Ingenieure im Bereich des Bauwesens geführt. So<br />
sind in verschiedenen Bundesländern die Bauordnungen<br />
und die Verordnungen über die Prüfingenieure<br />
für Baustatik geändert und neue Verordnungen über<br />
staatlich anerkannte Sachverständige im Bauwesen<br />
erlassen worden.<br />
Ziel dieser Rechtsänderungen war, im Bauwesen<br />
staatlichen Einfluß zu reduzieren, Verfahrensbereiche<br />
weitgehend zu privatisieren, damit das Bauen<br />
zu beschleunigen und die dabei anfallenden Kosten<br />
zu minimieren.<br />
<strong>Die</strong>se Novellen haben für die Ingenieure nicht<br />
nur Änderungen in der Qualifizierung ihres Tätig<strong>werden</strong>s<br />
zur Folge, sondern daran anschließend auch im<br />
Bereich des anzuwendenden Rechtes bei Vertragsstörungen,<br />
vor allem im Bereich der Haftung.<br />
Insbesondere der letzte Teil bildet den Schwerpunkt<br />
dieses Beitrages. <strong>Die</strong> Fülle der landesrechtlichen<br />
Regelungen macht es unmöglich, im Rahmen<br />
dieses Artikels die Landesrechte einzeln vorzustellen.<br />
Unterschiede bestehen insoweit nicht nur hinsichtlich<br />
der Terminologie, sondern auch hinsichtlich der<br />
Schwellen, von deren Überschreitung es abhängt, ob<br />
(noch) der staatlich anerkannte Sachverständige oder<br />
(schon) der Prüfingenieur für Baustatik tätig <strong>werden</strong><br />
muß bzw. kann. <strong>Die</strong>ser Aufsatz basiert deshalb auf<br />
dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen und verwendet<br />
dessen Terminologie.<br />
2 Was unterscheidet<br />
den Prüfingenieur vom<br />
Sachverständigen?<br />
Welche Rechtsvorschriften auf die <strong>Die</strong>nstleistung<br />
des prüfenden Ingenieurs Anwendung finden,