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Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt

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<strong>Die</strong> Haftung des<br />

staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen<br />

Haftungsbeschränkungen<br />

lassen sich nur<br />

vertraglich vereinbaren<br />

<strong>Die</strong> weitgehende "Privatisierung" bestimmter<br />

Prüfungen durch qualifizierte Ingenieure im Bereich<br />

des Bauwesens hat für diese nicht nur Änderungen<br />

in der Qualifizierung ihres Tätig<strong>werden</strong>s<br />

zur Folge, sondern, daran anschließend, auch im<br />

Bereich des anzuwendenden Rechtes bei Vertragsstörungen,<br />

vor allem im Bereich der Haftung. <strong>Die</strong><br />

damit einhergehenden zahlreichen wie unübersehbaren<br />

Probleme lassen sich nur durch vertragliche<br />

Haftungsbeschränkungen eindämmen. <strong>Die</strong><br />

machen aber nur dann Sinn, wenn sie sich strikt<br />

an der restriktiven Rechtsprechung orientieren.<br />

Den Schwerpunkt des folgenden Beitrages bildet<br />

deshalb die Frage nach der Haftung des Ingenieurs<br />

im Allgemeinen und nach der des Prüfingenieurs<br />

und des staatlich anerkannten Sachverständigen<br />

im Besonderen, wobei sich der Autor,<br />

der Fülle der verschiedenen landesrechtlichen Regelungen<br />

wegen, auf das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen<br />

beschränkt und dessen Terminologie<br />

verwendet.<br />

Dr. jur. Bernhard Bellinger<br />

Jahrgang 1953, Rechtsanwalt<br />

in Düsseldotj; vereidigter<br />

Buchprüfer, Fachanwaltfür<br />

Steuerrecht, Steuerberater;<br />

Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

nach § 12 <strong>Ab</strong>s. 1 der Wirtschaftsprüfungsordnung<br />

NRW<br />

(<strong>Ab</strong>nahme der Examensprüfung<br />

für vereidigte Buchprüfer)<br />

57<br />

Der Priifingenieur Oktober 1999<br />

1 Einführung<br />

<strong>Die</strong> Änderungen des Baurechts ab 1994 haben<br />

zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen der<br />

Ingenieure im Bereich des Bauwesens geführt. So<br />

sind in verschiedenen Bundesländern die Bauordnungen<br />

und die Verordnungen über die Prüfingenieure<br />

für Baustatik geändert und neue Verordnungen über<br />

staatlich anerkannte Sachverständige im Bauwesen<br />

erlassen worden.<br />

Ziel dieser Rechtsänderungen war, im Bauwesen<br />

staatlichen Einfluß zu reduzieren, Verfahrensbereiche<br />

weitgehend zu privatisieren, damit das Bauen<br />

zu beschleunigen und die dabei anfallenden Kosten<br />

zu minimieren.<br />

<strong>Die</strong>se Novellen haben für die Ingenieure nicht<br />

nur Änderungen in der Qualifizierung ihres Tätig<strong>werden</strong>s<br />

zur Folge, sondern daran anschließend auch im<br />

Bereich des anzuwendenden Rechtes bei Vertragsstörungen,<br />

vor allem im Bereich der Haftung.<br />

Insbesondere der letzte Teil bildet den Schwerpunkt<br />

dieses Beitrages. <strong>Die</strong> Fülle der landesrechtlichen<br />

Regelungen macht es unmöglich, im Rahmen<br />

dieses Artikels die Landesrechte einzeln vorzustellen.<br />

Unterschiede bestehen insoweit nicht nur hinsichtlich<br />

der Terminologie, sondern auch hinsichtlich der<br />

Schwellen, von deren Überschreitung es abhängt, ob<br />

(noch) der staatlich anerkannte Sachverständige oder<br />

(schon) der Prüfingenieur für Baustatik tätig <strong>werden</strong><br />

muß bzw. kann. <strong>Die</strong>ser Aufsatz basiert deshalb auf<br />

dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen und verwendet<br />

dessen Terminologie.<br />

2 Was unterscheidet<br />

den Prüfingenieur vom<br />

Sachverständigen?<br />

Welche Rechtsvorschriften auf die <strong>Die</strong>nstleistung<br />

des prüfenden Ingenieurs Anwendung finden,

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