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Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt

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1--------HAfTUN6SREeHT<br />

sich der Bauherr im Zweifel entweder den Planverfasser<br />

oder den prüfenden Ingenieur als Zielscheibe<br />

aussuchen. Wird der staatlich anerkannte Sachverständige<br />

vom Bauherrn in Anspruch genommen,<br />

kann er keine quotenmäßige Reduzierung verlangen<br />

wegen Fehlern der anderen am Bau Beteiligten. Es<br />

führt also nicht zu einer Haftungsminderung, wenn<br />

die Arbeiten, die der Sachverständige zu überprüfen<br />

hatte, schon selbst fehlerhaft waren.<br />

4.5.2 Modell des § 426 BGB<br />

Haften mehrere als Gesamtschuldner, wird<br />

aber nur einer von ihnen in Anspruch genommen, so<br />

kann der Inanspruchgenommene Rückgriff bei den<br />

anderen Haftenden nehmen. Für diesen Innenausgleich<br />

zwischen den Gesamtschuldnern wird nach<br />

dem Denkmodell des § 254 BGB eine Haftungsquote<br />

gebildet nach den jeweiligen Verantwortungsbereichen<br />

und Verursachungsbeiträgen. Hierbei gilt<br />

zunächst der Grundsatz, dass kein gesamtschuldnerisch<br />

Haftender einen Anspruch darauf hat, dass seine<br />

Leistung von einem anderen am Bau Beteiligten<br />

überprüft oder beaufsichtigt wird (WernerlPastor, Der<br />

Bauprozess, 9. Aufl., 1999, Rz. 1993). Der Architekt<br />

oder Ingenieur, der den falschen Plan aufgestellt hat,<br />

kann sich also gegenüber dem prüfenden Ingenieur<br />

nicht darauf berufen, es läge ein Prüfungs- oder<br />

Überwachungsfehler vor, bei dessen Vermeidung der<br />

Schadenseintritt nicht erfolgt wäre. Beim internen<br />

Ausgleichs-Rückgriff wird daher gequotelt, wobei<br />

diese Quotelung regelmäßig zu 25 bis 33 % den Prüfer<br />

und im übrigen den Überprüften belastet. Im Extremfall<br />

kann sogar eine Alleinhaftung des Überprüften<br />

herauskommen. Letztlich setzt das Gericht nach<br />

den Besonderheiten des Einzelfalles die Quote nach<br />

eigenem Ermessen fest. <strong>Die</strong> Hafttingsquote wird<br />

natürlich bei erster Inanspruchnahme des staatlich<br />

anerkannten Sachverständigen nur dann zum Segen,<br />

wenn der Rückgriff im Innenausgleich dank Bonität<br />

des Hauptverursachers auch glückt. Gerade unter diesem<br />

Aspekt kann es für den Bauherrn sinnvoll erscheinen,<br />

sich primär an den Sachverständigen zu<br />

halten, der im Zweifel ausreichenden versicherungsrechtlichen<br />

Deckungsschutz hat, womit es dann für<br />

den Sachverständigen zur Lotterie <strong>werden</strong> kann, ob<br />

er im Innenverhältnis mit den anderen Gesamtschuldnern<br />

Ausgleich erlangt. Soweit die Deckungssummen<br />

der Versicherungen reichen, gehen entsprechende<br />

Rückgriffsansprüche auf die Versicherungen über, die<br />

sie dann auch bei den anderen am Bau Beteiligten<br />

selbst geltend machen. Kritisch ist nur der Bereich<br />

der nicht durch Versicherungen gedeckten Schadenssummen.<br />

Der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB ist<br />

ein selbständiger Anspruch (aus eigenem Recht), der<br />

Der Prtifingenieur Oktober 1999<br />

in 30 Jahren verjährt (BGH BauR 1972, 246). Wird<br />

der Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt, kann<br />

sich der intern in Anspruch Genommene gegenüber<br />

den anderen am Bau Beteiligten also nicht darauf berufen,<br />

dass er sich gegenüber dem Bauherrn mit der<br />

Verjährungseinrede oder Haftungsbeschränkungen<br />

gegen eine Inanspruchnahme wehren könnte (WernerlPastor,<br />

a.a.O., Rz. 2208). <strong>Die</strong> Verjährungseinrede<br />

gilt nur im Verhältnis zum Bauherrn, nicht also gegenüber<br />

den anderen Gesamtschuldnern. Selbst wenn<br />

also die eigenen Verjährungsfristen abgelaufen sind,<br />

kommt eine Haftung über den Gesamtschuldnerausgleich<br />

nach § 426 BGB auch noch später in Betracht.<br />

Kritisch ist dieser Bereich insbesondere beim Wechsel<br />

der Versicherungsgesellschaft. <strong>Die</strong> alte Versicherungsgesellschaft<br />

haftet nämlich nur für solche Schadensfälle,<br />

die binnen zwei Jahren nach Vertragsende<br />

dort angemeldet <strong>werden</strong>. Bei <strong>Ab</strong>lauf dieser Frist ist<br />

der prüfende Ingenieur zwar möglicherweise schon<br />

haftbar, aber noch nicht in Anspruch genommen. Er<br />

verliert dann seinen Deckungsschutz. Daraus kann<br />

man nur die Empfehlung ableiten, beim Wechsel der<br />

Versicherung vom neuen Versicherer zu verlangen,<br />

dass er das entsprechende Risiko des Vorversicherers<br />

übernimmt. Da der neue Versicherer ja am Versicherungswechsel<br />

interessiert ist, kann nicht sein, dass<br />

der Ingenieur daraus einen Versicherungsnachteil<br />

durch eine Deckungslücke erleidet.<br />

Zu empfehlen ist, bei alleiniger erster Inanspruchnahme<br />

durch den Bauherrn von der Möglichkeit<br />

Gebrauch zu machen, direkt gegen andere Gesamtschuldner<br />

den internen Freistellungsanspruch<br />

geltend zu machen als Befreiungsanspruch nach § 887<br />

ZPO im Wege einer Vorschussklage (BGH NJW<br />

1986, 978). Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners<br />

entsteht nicht erst nach der Zahlung an den<br />

Bauherrn, sondern direkt ab Inanspruchnahme.<br />

Sinnvoll ist auf jeden Fall, ergänzend den anderen<br />

in Betracht kommenden Gesamtschuldnern im<br />

Prozessfall direkt den Streit zu verkünden, um das<br />

Prozessergebnis auch gegen diese wirken zu lassen.<br />

Prekär wird die Situation naturgemäß dann, wenn der<br />

Bauherr aufgrund vertraglicher Haftungsbeschränkungen<br />

der Verjährungseinrede der anderen am Bau<br />

Beteiligten ausgesetzt ist und nur der staatlich anerkannte<br />

Sachverständige noch gesamtschuldnerisch in<br />

Anspruch genommen <strong>werden</strong> kann, obwohl ihn eigentlich<br />

verschuldensmäßig eine geradezu banale<br />

Quote trifft. Das kann schon im Hinblick auf die Prozesskosten<br />

fatale Folgen haben. In diesem Fall sollte<br />

bei ansonsten intaktem Verhältnis zum Bauherrn von<br />

der Möglichkeit Gebrauch gemacht <strong>werden</strong>, dem<br />

Bauherrn den internen Ausgleichsanspruch nach §<br />

426 BGB abzutreten, was dem Bauherren die Klage<br />

gegen den "Hauptschuldigen" ohne Probleme der<br />

Vetjährungseinrede eröffnet.

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