Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1--------HAfTUN6SREeHT<br />
sich der Bauherr im Zweifel entweder den Planverfasser<br />
oder den prüfenden Ingenieur als Zielscheibe<br />
aussuchen. Wird der staatlich anerkannte Sachverständige<br />
vom Bauherrn in Anspruch genommen,<br />
kann er keine quotenmäßige Reduzierung verlangen<br />
wegen Fehlern der anderen am Bau Beteiligten. Es<br />
führt also nicht zu einer Haftungsminderung, wenn<br />
die Arbeiten, die der Sachverständige zu überprüfen<br />
hatte, schon selbst fehlerhaft waren.<br />
4.5.2 Modell des § 426 BGB<br />
Haften mehrere als Gesamtschuldner, wird<br />
aber nur einer von ihnen in Anspruch genommen, so<br />
kann der Inanspruchgenommene Rückgriff bei den<br />
anderen Haftenden nehmen. Für diesen Innenausgleich<br />
zwischen den Gesamtschuldnern wird nach<br />
dem Denkmodell des § 254 BGB eine Haftungsquote<br />
gebildet nach den jeweiligen Verantwortungsbereichen<br />
und Verursachungsbeiträgen. Hierbei gilt<br />
zunächst der Grundsatz, dass kein gesamtschuldnerisch<br />
Haftender einen Anspruch darauf hat, dass seine<br />
Leistung von einem anderen am Bau Beteiligten<br />
überprüft oder beaufsichtigt wird (WernerlPastor, Der<br />
Bauprozess, 9. Aufl., 1999, Rz. 1993). Der Architekt<br />
oder Ingenieur, der den falschen Plan aufgestellt hat,<br />
kann sich also gegenüber dem prüfenden Ingenieur<br />
nicht darauf berufen, es läge ein Prüfungs- oder<br />
Überwachungsfehler vor, bei dessen Vermeidung der<br />
Schadenseintritt nicht erfolgt wäre. Beim internen<br />
Ausgleichs-Rückgriff wird daher gequotelt, wobei<br />
diese Quotelung regelmäßig zu 25 bis 33 % den Prüfer<br />
und im übrigen den Überprüften belastet. Im Extremfall<br />
kann sogar eine Alleinhaftung des Überprüften<br />
herauskommen. Letztlich setzt das Gericht nach<br />
den Besonderheiten des Einzelfalles die Quote nach<br />
eigenem Ermessen fest. <strong>Die</strong> Hafttingsquote wird<br />
natürlich bei erster Inanspruchnahme des staatlich<br />
anerkannten Sachverständigen nur dann zum Segen,<br />
wenn der Rückgriff im Innenausgleich dank Bonität<br />
des Hauptverursachers auch glückt. Gerade unter diesem<br />
Aspekt kann es für den Bauherrn sinnvoll erscheinen,<br />
sich primär an den Sachverständigen zu<br />
halten, der im Zweifel ausreichenden versicherungsrechtlichen<br />
Deckungsschutz hat, womit es dann für<br />
den Sachverständigen zur Lotterie <strong>werden</strong> kann, ob<br />
er im Innenverhältnis mit den anderen Gesamtschuldnern<br />
Ausgleich erlangt. Soweit die Deckungssummen<br />
der Versicherungen reichen, gehen entsprechende<br />
Rückgriffsansprüche auf die Versicherungen über, die<br />
sie dann auch bei den anderen am Bau Beteiligten<br />
selbst geltend machen. Kritisch ist nur der Bereich<br />
der nicht durch Versicherungen gedeckten Schadenssummen.<br />
Der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB ist<br />
ein selbständiger Anspruch (aus eigenem Recht), der<br />
Der Prtifingenieur Oktober 1999<br />
in 30 Jahren verjährt (BGH BauR 1972, 246). Wird<br />
der Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt, kann<br />
sich der intern in Anspruch Genommene gegenüber<br />
den anderen am Bau Beteiligten also nicht darauf berufen,<br />
dass er sich gegenüber dem Bauherrn mit der<br />
Verjährungseinrede oder Haftungsbeschränkungen<br />
gegen eine Inanspruchnahme wehren könnte (WernerlPastor,<br />
a.a.O., Rz. 2208). <strong>Die</strong> Verjährungseinrede<br />
gilt nur im Verhältnis zum Bauherrn, nicht also gegenüber<br />
den anderen Gesamtschuldnern. Selbst wenn<br />
also die eigenen Verjährungsfristen abgelaufen sind,<br />
kommt eine Haftung über den Gesamtschuldnerausgleich<br />
nach § 426 BGB auch noch später in Betracht.<br />
Kritisch ist dieser Bereich insbesondere beim Wechsel<br />
der Versicherungsgesellschaft. <strong>Die</strong> alte Versicherungsgesellschaft<br />
haftet nämlich nur für solche Schadensfälle,<br />
die binnen zwei Jahren nach Vertragsende<br />
dort angemeldet <strong>werden</strong>. Bei <strong>Ab</strong>lauf dieser Frist ist<br />
der prüfende Ingenieur zwar möglicherweise schon<br />
haftbar, aber noch nicht in Anspruch genommen. Er<br />
verliert dann seinen Deckungsschutz. Daraus kann<br />
man nur die Empfehlung ableiten, beim Wechsel der<br />
Versicherung vom neuen Versicherer zu verlangen,<br />
dass er das entsprechende Risiko des Vorversicherers<br />
übernimmt. Da der neue Versicherer ja am Versicherungswechsel<br />
interessiert ist, kann nicht sein, dass<br />
der Ingenieur daraus einen Versicherungsnachteil<br />
durch eine Deckungslücke erleidet.<br />
Zu empfehlen ist, bei alleiniger erster Inanspruchnahme<br />
durch den Bauherrn von der Möglichkeit<br />
Gebrauch zu machen, direkt gegen andere Gesamtschuldner<br />
den internen Freistellungsanspruch<br />
geltend zu machen als Befreiungsanspruch nach § 887<br />
ZPO im Wege einer Vorschussklage (BGH NJW<br />
1986, 978). Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners<br />
entsteht nicht erst nach der Zahlung an den<br />
Bauherrn, sondern direkt ab Inanspruchnahme.<br />
Sinnvoll ist auf jeden Fall, ergänzend den anderen<br />
in Betracht kommenden Gesamtschuldnern im<br />
Prozessfall direkt den Streit zu verkünden, um das<br />
Prozessergebnis auch gegen diese wirken zu lassen.<br />
Prekär wird die Situation naturgemäß dann, wenn der<br />
Bauherr aufgrund vertraglicher Haftungsbeschränkungen<br />
der Verjährungseinrede der anderen am Bau<br />
Beteiligten ausgesetzt ist und nur der staatlich anerkannte<br />
Sachverständige noch gesamtschuldnerisch in<br />
Anspruch genommen <strong>werden</strong> kann, obwohl ihn eigentlich<br />
verschuldensmäßig eine geradezu banale<br />
Quote trifft. Das kann schon im Hinblick auf die Prozesskosten<br />
fatale Folgen haben. In diesem Fall sollte<br />
bei ansonsten intaktem Verhältnis zum Bauherrn von<br />
der Möglichkeit Gebrauch gemacht <strong>werden</strong>, dem<br />
Bauherrn den internen Ausgleichsanspruch nach §<br />
426 BGB abzutreten, was dem Bauherren die Klage<br />
gegen den "Hauptschuldigen" ohne Probleme der<br />
Vetjährungseinrede eröffnet.