13.12.2012 Aufrufe

Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt

Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt

Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4.6 Vertragliche Haftungsbeschränkungen<br />

Grundsätzlich sind Haftungsbeschränkungen<br />

durch vertragliche Vereinbarungen zu erreichen. Vertragliche<br />

Haftungsbeschränkungen über Formulare<br />

haben grundsätzlich das Damokles-Schwert der<br />

Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Gesetz über<br />

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)<br />

über ihren Häuptern schweben. In den Schutzbereich<br />

dieses Gesetzes dringt ein, wer ein (auch selbst <strong>erstellt</strong>es)<br />

Formular verwendet, das zum mehrfachen<br />

Gebrauch bestimmt ist (ausführlich: BGH NJW<br />

1992, 2759). Das sind praktisch alle Hausverträge,<br />

mit denen der Ingenieur seine <strong>Die</strong>nstleistungen nach<br />

außen standarisiert anbietet. <strong>Die</strong>sem Problem ausweichen<br />

kann man nur dadurch, dass man in seinem Vertragsmuster<br />

vom Gesetz abweichende Regelungen erkennbar<br />

zur Disposition stellt, also zum Aushandeln<br />

freigibt (BGH, a.a.O.).<br />

<strong>Die</strong>ses AGB-Gesetz differenziert bei Klauseln<br />

danach, ob sie gegenüber einer Person verwendet<br />

<strong>werden</strong>, die bei <strong>Ab</strong>schluss des Vertrages in Ausübung<br />

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen<br />

Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder (verkürzt) als<br />

Privatperson auftritt. Der Unternehmer gilt als weniger<br />

schutzwürdig.<br />

Das AGB-Gesetz zieht daraus die Konsequenz,<br />

dass bestimmte aufgelistete Klauseln, die gegenüber<br />

Privatpersonen automatisch nichtig sind, gegenüber<br />

Unternehmern wirksam sind, bzw. sein können.<br />

<strong>Die</strong> letztgenannte Einschränkung ist deshalb<br />

notwendig, weil das AGB-Gesetz in § 9, der auch<br />

gegenüber Unternehmern gilt, festschreibt, dass<br />

Klauseln unter anderem dann nichtig sind, wenn sie<br />

massiv gegen gesetzliche Leitbilder verstoßen. Der<br />

Bundesgerichtshof zieht aus den ausdrücklich eigentlich<br />

nur gegenüber Privatpersonen greifenden<br />

Vorschriften des AGB-Gesetzes den Schluss, darin<br />

liege auch eine gesetzgeberische Wertung. Das verwischt<br />

die im AGB-Gesetz vorgesehene Unterscheidung<br />

in der Schutzwürdigkeit dogmatisch nicht haltbar<br />

und macht heute praktisch jede Prognose unmöglich,<br />

wie weit die Nichtigkeitsgefahr über das AGB­<br />

Gesetz reicht. Was unter den Nichtigkeitskatalog der<br />

§§ 10 und 11 des AGBG fällt und eigentlich nur bei<br />

Verträgen mit Privatleuten gilt, birgt damit grundsätzliche<br />

Nichtigkeits-Risiken auch gegenüber dem<br />

kaufmännischen Vertragspartner.<br />

Sinn machen Haftungsbeschränkungen nur<br />

beim staatlich anerkannten Sachverständigen. Da das<br />

Verhältnis zum Sachverständigen zivilrechtlicher Natur<br />

ist, bleibt dem Sachverständigen die Möglichkeit,<br />

Haftungsbeschränkungen in sein Vertragsverhältnis<br />

einzuziehen.<br />

HAFrUNGSRECHT<br />

63<br />

Der PIiifingenieur Oktober 1999<br />

Zu denken ist hier insbesondere an eine Haftungsbeschränkung<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

sowie eine Vereinbarung der Vorausklage gegenüber<br />

dem Hauptleistungsverpflichteten. Letzteres kann<br />

schon deshalb sinnvoll sein, weil unterschiedliche<br />

Deckungssummen bei den Versicherungen bestehen<br />

und solche Haftungsprozesse regelmäßig recht kostspielig<br />

sind. Zentrale Haftungsfragen lassen sich dann<br />

auf einem fremden Kriegsschauplatz aus der Feme<br />

beobachten. Das ist schon unter dem Blickwinkel des<br />

§ 426 BGB von Interesse, weil nach überwiegender<br />

Meinung der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB<br />

Prozesskosten nicht umfaßt (BGH NJW 1971, 884).<br />

Gegenüber Privatpersonen ist nach EU-Recht<br />

(Text abgedruckt bei UImerlBrandnerlHansen,<br />

AGBG, 8. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rz. 40) bei Personenschäden<br />

keine formularmäßige Freizeichnung<br />

mehr möglich.<br />

Neben einer summenmäßigen Begrenzung<br />

kann eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere<br />

untypische Folgeschäden ausgeschlossen <strong>werden</strong>.<br />

Auch eine Ersetzung der Haftung durch <strong>Ab</strong>tretung<br />

von Versicherungs ansprüchen ist grundsätzlich<br />

möglich (UImerlBrandnerlHansen, a.a.O., § 11 Nr. 7<br />

AGBG Rz. 27).<br />

Sinnvoll (wenn durchsetzbar) ist weiter, die Gewährleistungsfrist<br />

auf zwei Jahre zu beschränken (entsprechend<br />

§ 13 VOBIB). Hier sollte allerdings im Vertrag<br />

vorab eine entsprechende Leerzeile vermerkt<br />

<strong>werden</strong>, um den maschinenschriftlichen Eintrag unter<br />

dem Stichwort Gewährleistungsfrist als individuelle<br />

Vereinbarung auszuweisen. <strong>Die</strong>ser maschinenschriftliche<br />

Eintrag darf aber vom Ingenieur nicht vorab eingetragen<br />

<strong>werden</strong>, weil er sonst wieder ins AGBG führt<br />

und die Klausel nichtig macht (so für den Architekten:<br />

LG München BauR 1996,737; auch der Formulartext,<br />

wonach Ansprüche gegen den Architekten zwei Jahre<br />

nach Bezugsfertigkeit verjähren, würde zur Nichtigkeit<br />

führen [BGH NJW 1992, 2759]). Sinnvoll wäre<br />

als späterer Eintrag etwa: "Schadenersatzansprüche,<br />

die nicht den Verjährungsfristen nach § 638 BGB unterliegen,<br />

verjähren nach drei Jahren, sofern nicht Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. <strong>Die</strong> Verjährungsfrist<br />

beginnt mit der Übergabe des Prüfergebnisses<br />

an den Auftraggeber."<br />

Andernfalls greift das AGBG mit der Konsequenz<br />

der Unwirksamkeit gemäß § 11 Nr. 10 f AGBG<br />

gegenüber Nichtkaufleuten. Nach der Rechtsprechung<br />

des BGH (zuletzt BGH DB 1999, 1112, NJW<br />

1999, 2434) gilt diese Rechtsfolge über § 9 AGBG<br />

auch, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.<br />

Nicht möglich ist dem Ingenieur, formularmäßig<br />

"Gewährleistung nach VOB" zu vereinbaren<br />

(OLG DüsseldorfBauR 1994,762).<br />

..<br />

j

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!