Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Bauweisen: Die großen Ab- schnitte werden offen erstellt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4.6 Vertragliche Haftungsbeschränkungen<br />
Grundsätzlich sind Haftungsbeschränkungen<br />
durch vertragliche Vereinbarungen zu erreichen. Vertragliche<br />
Haftungsbeschränkungen über Formulare<br />
haben grundsätzlich das Damokles-Schwert der<br />
Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Gesetz über<br />
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)<br />
über ihren Häuptern schweben. In den Schutzbereich<br />
dieses Gesetzes dringt ein, wer ein (auch selbst <strong>erstellt</strong>es)<br />
Formular verwendet, das zum mehrfachen<br />
Gebrauch bestimmt ist (ausführlich: BGH NJW<br />
1992, 2759). Das sind praktisch alle Hausverträge,<br />
mit denen der Ingenieur seine <strong>Die</strong>nstleistungen nach<br />
außen standarisiert anbietet. <strong>Die</strong>sem Problem ausweichen<br />
kann man nur dadurch, dass man in seinem Vertragsmuster<br />
vom Gesetz abweichende Regelungen erkennbar<br />
zur Disposition stellt, also zum Aushandeln<br />
freigibt (BGH, a.a.O.).<br />
<strong>Die</strong>ses AGB-Gesetz differenziert bei Klauseln<br />
danach, ob sie gegenüber einer Person verwendet<br />
<strong>werden</strong>, die bei <strong>Ab</strong>schluss des Vertrages in Ausübung<br />
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen<br />
Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder (verkürzt) als<br />
Privatperson auftritt. Der Unternehmer gilt als weniger<br />
schutzwürdig.<br />
Das AGB-Gesetz zieht daraus die Konsequenz,<br />
dass bestimmte aufgelistete Klauseln, die gegenüber<br />
Privatpersonen automatisch nichtig sind, gegenüber<br />
Unternehmern wirksam sind, bzw. sein können.<br />
<strong>Die</strong> letztgenannte Einschränkung ist deshalb<br />
notwendig, weil das AGB-Gesetz in § 9, der auch<br />
gegenüber Unternehmern gilt, festschreibt, dass<br />
Klauseln unter anderem dann nichtig sind, wenn sie<br />
massiv gegen gesetzliche Leitbilder verstoßen. Der<br />
Bundesgerichtshof zieht aus den ausdrücklich eigentlich<br />
nur gegenüber Privatpersonen greifenden<br />
Vorschriften des AGB-Gesetzes den Schluss, darin<br />
liege auch eine gesetzgeberische Wertung. Das verwischt<br />
die im AGB-Gesetz vorgesehene Unterscheidung<br />
in der Schutzwürdigkeit dogmatisch nicht haltbar<br />
und macht heute praktisch jede Prognose unmöglich,<br />
wie weit die Nichtigkeitsgefahr über das AGB<br />
Gesetz reicht. Was unter den Nichtigkeitskatalog der<br />
§§ 10 und 11 des AGBG fällt und eigentlich nur bei<br />
Verträgen mit Privatleuten gilt, birgt damit grundsätzliche<br />
Nichtigkeits-Risiken auch gegenüber dem<br />
kaufmännischen Vertragspartner.<br />
Sinn machen Haftungsbeschränkungen nur<br />
beim staatlich anerkannten Sachverständigen. Da das<br />
Verhältnis zum Sachverständigen zivilrechtlicher Natur<br />
ist, bleibt dem Sachverständigen die Möglichkeit,<br />
Haftungsbeschränkungen in sein Vertragsverhältnis<br />
einzuziehen.<br />
HAFrUNGSRECHT<br />
63<br />
Der PIiifingenieur Oktober 1999<br />
Zu denken ist hier insbesondere an eine Haftungsbeschränkung<br />
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
sowie eine Vereinbarung der Vorausklage gegenüber<br />
dem Hauptleistungsverpflichteten. Letzteres kann<br />
schon deshalb sinnvoll sein, weil unterschiedliche<br />
Deckungssummen bei den Versicherungen bestehen<br />
und solche Haftungsprozesse regelmäßig recht kostspielig<br />
sind. Zentrale Haftungsfragen lassen sich dann<br />
auf einem fremden Kriegsschauplatz aus der Feme<br />
beobachten. Das ist schon unter dem Blickwinkel des<br />
§ 426 BGB von Interesse, weil nach überwiegender<br />
Meinung der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB<br />
Prozesskosten nicht umfaßt (BGH NJW 1971, 884).<br />
Gegenüber Privatpersonen ist nach EU-Recht<br />
(Text abgedruckt bei UImerlBrandnerlHansen,<br />
AGBG, 8. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rz. 40) bei Personenschäden<br />
keine formularmäßige Freizeichnung<br />
mehr möglich.<br />
Neben einer summenmäßigen Begrenzung<br />
kann eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere<br />
untypische Folgeschäden ausgeschlossen <strong>werden</strong>.<br />
Auch eine Ersetzung der Haftung durch <strong>Ab</strong>tretung<br />
von Versicherungs ansprüchen ist grundsätzlich<br />
möglich (UImerlBrandnerlHansen, a.a.O., § 11 Nr. 7<br />
AGBG Rz. 27).<br />
Sinnvoll (wenn durchsetzbar) ist weiter, die Gewährleistungsfrist<br />
auf zwei Jahre zu beschränken (entsprechend<br />
§ 13 VOBIB). Hier sollte allerdings im Vertrag<br />
vorab eine entsprechende Leerzeile vermerkt<br />
<strong>werden</strong>, um den maschinenschriftlichen Eintrag unter<br />
dem Stichwort Gewährleistungsfrist als individuelle<br />
Vereinbarung auszuweisen. <strong>Die</strong>ser maschinenschriftliche<br />
Eintrag darf aber vom Ingenieur nicht vorab eingetragen<br />
<strong>werden</strong>, weil er sonst wieder ins AGBG führt<br />
und die Klausel nichtig macht (so für den Architekten:<br />
LG München BauR 1996,737; auch der Formulartext,<br />
wonach Ansprüche gegen den Architekten zwei Jahre<br />
nach Bezugsfertigkeit verjähren, würde zur Nichtigkeit<br />
führen [BGH NJW 1992, 2759]). Sinnvoll wäre<br />
als späterer Eintrag etwa: "Schadenersatzansprüche,<br />
die nicht den Verjährungsfristen nach § 638 BGB unterliegen,<br />
verjähren nach drei Jahren, sofern nicht Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. <strong>Die</strong> Verjährungsfrist<br />
beginnt mit der Übergabe des Prüfergebnisses<br />
an den Auftraggeber."<br />
Andernfalls greift das AGBG mit der Konsequenz<br />
der Unwirksamkeit gemäß § 11 Nr. 10 f AGBG<br />
gegenüber Nichtkaufleuten. Nach der Rechtsprechung<br />
des BGH (zuletzt BGH DB 1999, 1112, NJW<br />
1999, 2434) gilt diese Rechtsfolge über § 9 AGBG<br />
auch, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.<br />
Nicht möglich ist dem Ingenieur, formularmäßig<br />
"Gewährleistung nach VOB" zu vereinbaren<br />
(OLG DüsseldorfBauR 1994,762).<br />
..<br />
j