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AgentNews Ausgabe 2/2017

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nicht die erstellte Vertragsschablone, sondern<br />

wie dieser Vertrag in der jahrelang<br />

dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich<br />

gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung<br />

im Einzelfall.<br />

Sollte in dem, dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden<br />

Vertrag zwar korrekt<br />

auf das HVertrG abgestellt werden, dies<br />

aber unter Ausschluss oder Beschränkung<br />

des Ausgleichsanspruches, so sei in aller<br />

Kürze auf den §27 des HVertrG verwiesen,<br />

welcher normiert, dass weder eine<br />

Beschränkung noch ein Ausschluss des<br />

§24 und damit des Ausgleichsanspruches<br />

möglich ist. Es handelt sich hierbei um<br />

zwingendes Recht, welches trotz der im österreichischen<br />

Recht herrschenden Privatautonomie<br />

der Vertragsfreiheit entzogen<br />

ist. Grund hierfür ist es, eine Benachteiligung<br />

des Handelsvertreters grundlegend<br />

zu unterbinden.<br />

Man darf sich daher nicht von vertraglichen<br />

Formulierungen beirren lassen,<br />

sondern muss auf die im geschäftlichen Alltag<br />

tatsächlich gelebte Vertragsbeziehung<br />

abstellen. Nur hieraus ergibt sich die Anwendbarkeit<br />

des HVertrG und damit eines<br />

Anspruch gem. §24 HVertrG.<br />

Zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs<br />

des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG<br />

genügt die rechtzeitige Mitteilung an den<br />

Unternehmer, dass ein Ausgleichsanspruch<br />

geltend gemacht werde; eine Bezifferung<br />

dieses Anspruchs ist zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht nötig. Auch ist für die Geltendmachung<br />

keine bestimmte Form vorgeschrieben;<br />

eine gerichtliche Geltendmachung ist<br />

nicht erforderlich. Rechtzeitig bedeutet in<br />

diesem Zusammenhang, dass die Mitteilung<br />

innerhalb eines Jahres nach Beendigung<br />

des Vertragsverhältnisses dem Unternehmer<br />

zugehen muss.<br />

Unabdingbare Voraussetzung zur erfolgreichen<br />

Durchsetzung eines Ausgleichsanspruches<br />

im Sinne des HVertrG ist es<br />

daher, den Beweis erbringen zu können,<br />

dass fristgerecht eine Mitteilung an den<br />

verpflichteten Unternehmens ergangen ist,<br />

dass man den Ausgleichsanspruch geltend<br />

macht.<br />

In rechtlicher Hinsicht einseitig diese<br />

Mitteilung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches<br />

als eine empfangsbedürftige,<br />

einstige Willenserklärung zu<br />

qualifizieren. Wer sich im Prozess auf den<br />

Zugang einer solchen empfangsbedürftigen,<br />

einseitigen Willenserklärung beruft,<br />

hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten<br />

und zu beweisen. In der Regel<br />

scheitert der Handelsvertreter nicht am<br />

Umstand der Behauptung - regelmässig<br />

aber am Beweis, dass diese empfangsbedürftig,<br />

einstige Willenserklärung dem<br />

Unternehmer auch binnen der Frist tatsächlich<br />

zugegangen ist. Hier gilt es daher<br />

Nachstehendes zu beachten:<br />

Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem<br />

Absenden eines Briefes mit der Post,<br />

der Zugang beim Adressaten zu vermuten<br />

wäre. Trotz der Verlässlichkeit der Briefbeförderung<br />

durch die Österreichische Post<br />

kann es hin und wieder zu Verlusten von<br />

Sendungen kommen. Die Tatsache der Abgabe<br />

einer Sendung an die Post begründet<br />

daher nicht eine Wahrscheinlichkeit des<br />

Zuganges an den Adressaten in einem solchen<br />

Ausmaß, dass hierdurch eine Umkehr<br />

der Beweislast bewirkt werden müsste.<br />

Nicht einmal die Versendung per Post<br />

mittels eines eingeschrieben Briefs erfüllt<br />

daher das Beweiserfordernis, da mit der<br />

Aufgabebestättigung nicht unter Beweis<br />

gestellt werden kann, dass die besagte Mitteilung<br />

im Sinne des § 24 Absatz 5 HVertrG<br />

dem Unternehmer tatsächlich zugegangen<br />

ist, sondern nur eine postalische Versendung.<br />

Versendet man daher die besagte<br />

Mitteilung postalisch, dann mittels eines<br />

rekommandierten Schreibens, dessen Zugang<br />

mittels Rückschein dokumentiert und<br />

sodann als Beweismittel zur Verfügung<br />

steht. Dem Rückschein kann entnommen<br />

werden, wann im besagten Unternehmen<br />

wer die Mitteilung entgegengenommen<br />

hat.<br />

Die betreffend der postalischen Versendung<br />

gewonnene Erkenntnis aus der in<br />

diesem Zusammenhang zitierten Judikatur<br />

lässt sich dem Grunde nach auf jegliche<br />

Versendeart umlegen. Augenmerk ist auf<br />

die Beweisbarkeit des fristgerechten Zuganges<br />

der Mitteilung im Sinne des §24 Absatz<br />

5 HVertrG zu legen und nicht auf den<br />

Beweis der Versendung.<br />

Sendebestätigungen von E-Mails teilen das<br />

Schicksal der einschreibebrieflichen Versendung<br />

in diesem Zusammenhang - ergo<br />

sie sind wertlos. Bei einer Versendung via<br />

E-Mail ist darauf Augenmerk zu legen, dass<br />

eine Empfangsbestätigung vorliegt.<br />

Als letzte, dem Beweiserfordernis entsprechende<br />

Übermittlungsart ist auf eine<br />

direkte Abgabe der Mitteilung beim bezugshabenden<br />

Unternehmen zu verweisen,<br />

welche man sich durch einen Vermerk -<br />

Eingangsstempel - auf einer Gleichschrift<br />

bestätigen lässt, welche auch datiert sein<br />

sollte.<br />

Verantwortlich für den Artikel:<br />

Fortsetzung in der<br />

nächsten <strong>AgentNews</strong>.<br />

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AGENT NEWS | <strong>2017</strong> | <strong>Ausgabe</strong> 2 | 7

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