Nachrichten - Bauernverband Schleswig-Holstein eV
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<strong>Nachrichten</strong><br />
KREISBAUERNVERBAND STEINBURG<br />
Elmshorner Straße 46 · 25524 Breitenburg-Nordoe<br />
Tel. 0 48 21 - 6 04 98 12 · Fax 60 01 17 · email: kbv.iz@bauernverbandsh.de<br />
2.000 Gäste auf dem Tag des offenen Hofes<br />
Nr. 2<br />
42. Jahrgang<br />
Juni 2011<br />
Bei schönstem Wetter kamen etwa 2.000 Gäste aus der Umgebung, um den Hof Hackelshörn<br />
kennenzulernen. Es gab Landwirtschaft zu sehen, zum Anfassen und zu erleben. Die<br />
Landwirte konnten auf dem Hof modernste Technik im Stall sehen und für die Nichtlandwirte<br />
wurden Informationsrundgänge angeboten. Auch für die Kinder wurde ein breites Spektrum<br />
an Mitmachaktionen und Informationen in und um die Landwirtschaft herum geboten. Etwa<br />
30 Firmen, Vereine und Institutionen haben sich präsentiert und beteiligt und dadurch zum<br />
Gelingen des Tages beigetragen.<br />
Für die Vorbereitungen, die Mithilfe und die großzügigen Spenden dankt der Kreisbauernverband<br />
allen Beteiligten und auch der Gemeinde Horst. Besonderer Dank gilt natürlich den<br />
Familien Ratjen und Bahlmann, dass sie ihren Hof für die Öffentlichkeit geöffnet haben.
Landfrauen im Kreis Steinburg<br />
unter neuer Führung<br />
Seit Mai dieses Jahres ist Martina<br />
Greve die neue Kreisvorsitzende<br />
des Steinburger Landfrauenverbandes.<br />
Sie kommt aus Kollmar,<br />
ist 53 Jahre alt und seit 21 Jahren<br />
im Vorstand des dortigen Landfrauenvereins<br />
in Verantwortung.<br />
Der <strong>Bauernverband</strong> wünscht Frau<br />
Greve für ihre neue Aufgabe alles<br />
Gute, eine glückliche Hand und<br />
eine gute Zusammenarbeit mit dem Kreisbauernverband<br />
Steinburg.<br />
Gleichzeitig bedanken wir uns bei der scheidenden Vorsitzenden<br />
Elke Göttsche für 16 Jahre guter Zusammenarbeit.<br />
Wir wünschen ihr für die Zukunft Gesundheit<br />
und ein bisschen mehr Zeit für die eigenen Wünsche<br />
und Pläne.<br />
2<br />
Die LKK informiert:<br />
In der Zeit vom 01.08.2011 bis zum 16.08.2011 finden<br />
keine Sprechtage der LKK in der Kreisgeschäftsstelle<br />
statt. In dringenden Fällen wenden<br />
Sie sich an die LKK in Kiel unter Tel. 04 31-70 24-0.<br />
Schnappschüsse vom<br />
„Tag des offenen Hofes“<br />
auf dem Hof Hacklelshörn.<br />
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Finanzierung durch
Versicherungsbefreiung von der LAK<br />
Ehepartner müssen Fristen beachten<br />
Für Ehepartner von Landwirten gelten in der LAK künftig<br />
eingeschränkte Befreiungsmöglichkeiten: Anträge auf<br />
Befreiung von der Versicherungspflicht sind zwingend<br />
innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung zu<br />
stellen. Anderenfalls ist eine Befreiung lediglich für die<br />
Zukunft möglich. Das heißt, dass für die Zeit zwischen<br />
der Hochzeit und dem Eingang des Befreiungsantrages<br />
Beiträge zur LAK zu zahlen sind. Eine Ausnahme hiervon<br />
gibt es nur dann, wenn die Versicherung des Landwirtes<br />
selbst noch nicht festgestellt worden ist. Ob der Ehegatte<br />
einen förmlichen Aufnahmebescheid erhalten hat,<br />
spielt für den Lauf der Frist dagegen keine Rolle mehr.<br />
Landwirtschaftliche Sozialversicherung:<br />
Mittwochs geänderte Servicezeit<br />
Kai-Uwe Horn (LAK)<br />
Zugunsten einer noch effektiveren Fallbearbeitung wurde<br />
die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter der Landwirtschaftlichen<br />
Sozialversicherung in Kiel geändert. Es geltenden<br />
folgende Servicezeiten:<br />
Montag, Dienstag, Donnerstag 08.00 - 15.30 Uhr<br />
Mittwoch, Freitag 08.00 - 13.00 Uhr<br />
Für den Bereich „Prävention“ der Landwirtschaftlichen<br />
Berufsgenossenschaft, insbesondere wegen der Meldungen<br />
schwerer oder tödlicher Unfälle, sowie für die<br />
Gemeinsame Einsatzstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe<br />
wegen der Dringlichkeit im Einzelfall ist die<br />
Erreichbarkeit – gegebenenfalls über Anrufbeantworter –<br />
auch außerhalb dieser Servicezeiten sichergestellt.<br />
Schutzprogramm für<br />
landwirtschaftliche Nutzflächen<br />
Erklärung des Präsidiums des Deutschen <strong>Bauernverband</strong>es<br />
(DBV)<br />
Fortschritte bei der Reduzierung des Flächenverbrauchs<br />
durch Bautätigkeiten sind kaum erkennbar, nach wie vor<br />
gehen täglich rund 95 Hektar Äcker und Grünland durch<br />
Überbauung verloren. Alleine durch den Verlust von rund<br />
800.000 Hektar durch Siedlungs- und Verkehrsmaßnahmen<br />
(1992-2009) fehlt in Deutschland alle 10 Jahre eine<br />
komplette Getreideernte. Es besteht die Gefahr, dass die<br />
Landwirtschaft die anstehenden Herausforderungen der<br />
Versorgungssicherheit bei Nahrung und Energie dauerhaft<br />
nicht meistern kann. Eine wachsende Weltbevölkerung<br />
und die Abkehr vom Verbrauch fossiler Rohstoffe<br />
haben einen rasant wachsenden Bedarf an landwirtschaftlichen<br />
Produkten auf begrenzter landwirtschaftlicher<br />
Nutzfläche zur Folge. Gleichzeitig schränken steigende<br />
Umweltanforderungen die Bewirtschaftung auf<br />
den verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen zunehmend<br />
ein; die Ausweisung von Schutzgebieten im Naturund<br />
Gewässerschutz nimmt tendenziell weiter zu.<br />
Die beschleunigte Energiewende geht mit einem kräftigen<br />
Anstieg des Bedarfs an nachwachsenden Rohstoffen<br />
und einem erhöhten Flächenverbrauch durch den<br />
weitgehenden Neuaufbau der Fernleitungsnetze einher.<br />
Deshalb fordert der Deutsche <strong>Bauernverband</strong> ein<br />
Schutzprogramm für landwirtschaftliche Nutzflächen. Im<br />
Einzelnen fordert der Deutsche <strong>Bauernverband</strong>:<br />
1. Einführung einer wirksamen Schutzklausel für landwirtschaftliche<br />
Nutzflächen in einem novellierten<br />
Landwirtschaftsgesetz.<br />
2. Reduzierung des Flächenverbrauchs durch die konsequente<br />
Umsetzung des Prinzips „Innenentwicklung<br />
vor Außenentwicklung“ bei Siedlungsmaßnahmen<br />
sowie „Ausbau vor Neubau“ bei Verkehrswegen. Die<br />
Instrumente der Städtebau- und Eigenheimförderung<br />
müssen auf die Nutzung innerörtlicher Potenziale<br />
fokussiert werden.<br />
3. Priorisierung des Schutzes landwirtschaftlicher<br />
Flächen im Rahmen der Bauleitplanung und der Naturschutzkompensation.<br />
Agrarstrukturelle Belange und<br />
Flächenschonung müssen anderen Belangen im Rang<br />
vorgehen. Der Ausgleich für Eingriffe durch Bautätigkeiten<br />
muss vorrangig durch Entsiegelung, alternativ<br />
durch flächenneutrale Maßnahmen (Pflege und Aufwertung<br />
vorhandener Biotope, produktionsintegrierteKompensationsmaßnahmen)<br />
erfolgen. Auch die von der<br />
Regierungskoalition bei der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung zugesagte<br />
Gleichstellung des Ersatzgeldes mit<br />
Kompensationsmaßnahmen muss jetzt<br />
in diesem Sinne tatsächlich umgesetzt<br />
werden.<br />
4. Für die, dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz<br />
unterliegenden Leitungstrassen<br />
muss die bestehende<br />
Ausgleichsregelung außer Kraft<br />
gesetzt werden.<br />
5. Die Förderung von großvolumigen<br />
Biogasanlagen im erneuerbaren<br />
Energiengesetz muss drastisch reduziert<br />
werden, um den Zugriff der<br />
Bauern auf die Flächen nicht zu<br />
gefährden. Bei der Anwendung des<br />
Grundstücksverkehrsgesetzes muss<br />
dieses Ziel ebenso sichergestellt<br />
werden.<br />
3
4<br />
Vom Bauern für Bauern<br />
Bothmann`s leckere Schweinereien<br />
Sönke Bothmann<br />
Dellbrück 8 25704 Bargenstedt<br />
Tel. 0 48 06 - 364 Fax 99 01 71<br />
Neuer Ansprechpartner im Bereich<br />
Versicherungs- und Finanzberatung<br />
beim Bauerverband <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Seit 1. Mai 2011 steht Herr Krezdorn beim<br />
<strong>Bauernverband</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> allen<br />
Verbandsmitgliedern als unabhängiger Berater<br />
zur Verfügung. Schwerpunkte seiner<br />
Arbeit sind die Themen existenzielle Absicherung<br />
(Unfall, Krankheit, Berufsunfähigkeit,<br />
Haftpflicht) und Altersvorsorge sowie<br />
Fragen zur betrieblichen und privaten Sachversicherung.<br />
Zusätzlich können sich Mitglieder auch zu<br />
verschiedenen Themen der Vermögensbildung bzw. Kapitalanlage<br />
beraten lassen.<br />
Herr Krezdorn hat an der TU München/Weihenstephan und<br />
der CAU Kiel Agrarwissenschaften studiert und sich anschließend<br />
im Bereich der Finanzdienstleistungen spezialisiert.<br />
Seine Erfahrungen der vergangenen 12 Jahre als Berater<br />
für verschiedene Finanzdienstleister und unabhängiger<br />
Finanzmakler stellt er nun den Mitgliedern des Bauerverbands<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> zur Verfügung.<br />
Versicherungsanalyse bei Generationswechsel auf dem Betrieb<br />
Aufgrund der Fülle und Komplexität im Bereich privater<br />
und betrieblicher Absicherungsfragen ist es sinnvoll, den<br />
Versicherungsbestand routinemäßig in größeren Abständen<br />
oder bei konkretem Anlass zu überprüfen. Häufig ergeben<br />
sich neue Gesichtspunkte aufgrund von Veränderungen auf<br />
dem landwirtschaftlichen Betrieb oder innerhalb der Familie,<br />
so dass einzelne Versicherungen angepasst werden<br />
müssen oder ggf. entfallen können oder neuer Versicherungsbedarf<br />
entstanden ist.<br />
Ein konkreter Anlass für eine Versicherungsanalyse ist in<br />
jedem Fall der Generationswechsel im Zuge einer Hofüberlassung.<br />
Sowohl beim Senior als auch beim Junior ergeben<br />
sich hierbei Fragen zum Verbleib der bestehenden Versicherungen.<br />
Z.B. kann es sein, dass eine private Unfallversicherung<br />
des Hofüberlassers angepasst werden sollte,<br />
weil keine Invaliditätsrente mehr benötigt wird, so dass<br />
die Kapitalzahlung im Falle eines Unfalls genügt und Versicherungsbeiträge<br />
teilweise eingespart werden können.<br />
Herausgeber: Kreisbauernverband Steinburg<br />
Elmshorner Straße 46, 25524 Breitenburg-Nordoe<br />
Telefon 0 48 21- 6 04 98 12, Fax 0 48 21- 60 01 17<br />
Erscheinungsweise: vierteljährlich<br />
Bezugspreis: im Mitgliedsbeitrag enthalten<br />
Gesamtherstellung: Druckerei Frank · Inh.: H.-O. Thomas e.K.<br />
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Fehrsstraße 4 · 25524 Itzehoe · Tel. 0 48 21 - 97 88<br />
Bei einer betrieblichen Gebäudeversicherung könnte sich<br />
im Falle einer entsprechend alten Gebäudesubstanz ein<br />
Einsparpotenzial ergeben, weil zum Beispiel die Absicherung<br />
zum gleitenden Neuwert nicht mehr lohnt. Eine<br />
Umstellung auf die Versicherung zum Zeitwert unter Beibehaltung<br />
der Absicherung für Aufräumungsarbeiten könnte<br />
dann die effektivere Lösung sein.<br />
Darüber hinaus ergibt sich im betrieblichen Bereich durch<br />
den Statuswechsel bei Hofüberlassung die Möglichkeit für<br />
den Hofübernehmer, einzelne Versicherungen vorzeitig zu<br />
kündigen und bei Bedarf die Versicherungslösung eines<br />
anderen Anbieters zu wählen.<br />
Wenn der Übernehmer nichts unternimmt gehen alle mit<br />
dem Eigentum am Hof verbundenen Versicherungen automatisch<br />
auf ihn über. Die Frist für das Sonderkündigungsrecht<br />
beträgt einen Monat und beginnt mit dem im Überlassungsvertrag<br />
angegebenen Übergabestichtag. Nur bei<br />
Gebäudeversicherungsverträgen beginnt die Frist mit dem<br />
Tag der grundbuchlichen Umschreibung.<br />
Verbandsmitglieder sollten die Möglichkeit nutzen, ihren<br />
Versicherungsbestand analysieren und, wenn nötig, optimieren<br />
zu lassen. Das Ergebnis daraus sind konkrete<br />
Empfehlungen zur Anpassung der bestehenden Versicherungsverträge<br />
mit dem Hinweis auf eventuelle Einsparpotenziale<br />
oder mögliche Leistungsverbesserungen<br />
sowie eine Dokumentation der Beratung und der Analyse.<br />
Unter folgendem Kontakt ist Herr Krezdorn direkt erreichbar:<br />
<strong>Bauernverband</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> e.V.<br />
Am Kamp 19-21 · 24768 Rendsburg<br />
Tel.: 0 43 31 - 12 77-71 · Fax: 0 43 31 - 12 77-18<br />
E-Mail: WolfDieter.Krezdorn@bauernverbandsh.de<br />
Unregelmäßige Altenteilszahlungen – Verlust des<br />
Sonderausgabenabzugs beim Hofnachfolger<br />
In einem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH vom<br />
15.09.2010 (AZ: XR 16/09) hat dieser entschieden, dass der<br />
Sonderausgabenabzug für eine erbrachte Altenteilsleistung<br />
wegfallen kann, wenn die Parteien willkürlich Zahlungen<br />
abweichend von der vertraglichen Gestaltung verändern.<br />
Im Einzelnen ging es im vom BFH entschiedenen Fall<br />
darum, dass der Übernehmer durch notariellen Vertrag verpflichtet<br />
war, ein monatliches „Taschengeld“ zu entrichten.<br />
Aus privatschriftlichen späteren Zusatzvereinbarungen ging<br />
hervor, dass dieses Baraltenteil teilweise gar nicht bezahlt<br />
worden war. Schließlich vereinbarten die Parteien in einer<br />
weiteren Zusatzvereinbarung einen Verzicht, der sich automatisch<br />
jeweils um ein Jahr verlängern sollte. Schließlich<br />
wurde ein erneuter notarieller Änderungsvertrag geschlossen,<br />
in dem die Leistung des Altenteils auf 1.000 DM festgelegt<br />
wurde. Der BFH lehnte die Abzugsfähigkeit als<br />
Sonderausgabe beim Übernehmer ab, da er den dafür notwendigen<br />
Rechtsbindungswillen nicht gegeben sah. Letzteres<br />
ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der<br />
Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende<br />
Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus<br />
aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags,<br />
die nicht durch Änderungen der Verhältnisse<br />
gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist. (BFH a. a. O.)<br />
Um also einen Sonderausgabenabzug beim Hofübernehmer<br />
nicht zu gefährden, sollten bei etwaiger Änderung<br />
der Versorgungsleistungen abweichend vom ursprünglichen<br />
Überlassungsvertrag folgende Punkte beachtet werden:<br />
Stellen Sie den Zustand bei Vertragsschluss dar.<br />
Stellen Sie die Änderungen in der Leistungsfähigkeit des<br />
Übernehmers und/oder Bedürftigkeit des Übergebers dar.<br />
Halten Sie die Änderungen betragsmäßig fest.<br />
Erstellen Sie eine schriftliche Vereinbarung vor Änderung<br />
der Zahlung.<br />
Auf Wunsch steht Ihnen die Geschäftsstelle für eine entsprechende<br />
Vertragsgestaltung gern zur Verfügung.
Chronischer Botulismus –<br />
Übertragbarkeit auf Menschen bisher<br />
nicht nachgewiesen<br />
Eine unspezifische Erkrankung von Rinderbeständen,<br />
häufig mit dem Begriff „chronischer Botulismus“<br />
umschrieben, führt zu großer Verunsicherung bei den<br />
Betriebsleitern betroffener Bestände und zu vermehrten<br />
Diskussionen in der Landwirtschaft und unter<br />
Tierärzten.<br />
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat aus<br />
diesem Grunde die vorliegenden wissenschaftlichen<br />
Daten fachlich bewertet und die Ergebnisse in ausgewählten<br />
Fragen und hierzu formulierten Antworten<br />
zusammengefasst.<br />
Das BfR kommt in seiner Ausarbeitung dazu, dass bisher<br />
nicht wissenschaftlich geklärt werden konnte, was<br />
die Erkrankung auslöst. Es verweist darauf, dass eine<br />
wissenschaftliche Studie darauf abstellt, dass der<br />
Erkrankung eine Toxiko-Infektion mit Clostridium botulinum<br />
zu Grunde liegt. Das BfR stellt dazu fest, dass<br />
diese Hypothese bis heute wissenschaftlich nicht<br />
bestätigt wurde. Andere Wissenschaftler gehen von<br />
einem multifaktoriellen Geschehen aus, das heißt das<br />
verschiedene Faktoren an dem Krankheitsgeschehen<br />
beteiligt sind. Um hier die dringend erforderlichen<br />
näheren Erkenntnisse zu gewinnen, wird zurzeit in<br />
einem Verbundprojekt „Botulinum“ an diesem Problem<br />
geforscht. Ergebnisse liegen derzeit allerdings noch<br />
nicht vor.<br />
Hinsichtlich der auch die breite Öffentlichkeit bewegende<br />
Frage, ob chronischer Botulismus durch<br />
Lebensmittel wie Milch oder Fleisch beim Menschen<br />
ausgelöst werden kann, stellt das BfR fest, dass es in<br />
den zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen<br />
im Bezug auf Milch keine Hinweise für das Vorkommen<br />
der Toxine in Milch gibt. Auch in einer Studie, in der<br />
Milchkühe künstlich kontaminiert wurden, konnte in der<br />
Milch der erkrankten Tiere kein Toxin nachgewiesen<br />
werden.<br />
In Bezug auf Fleisch stellt das BfR fest, dass es auch<br />
bei akuten Botulismusfällen beim Rind in der wissenschaftlichen<br />
Literatur keine Hinweise gibt, dass in<br />
Frischfleisch Botulinumtoxin nachgewiesen wurde. Es<br />
sei daher nicht davon auszugehen, dass die Situation<br />
im Fall der chronischen Form eine andere ist.<br />
Nach Bewertung der vorliegenden Daten und wissenschaftlichen<br />
Ausarbeitungen kommt das BfR zu dem<br />
Schluss, dass Lebensmittel kein Risiko für eine Auslösung<br />
des chronischen (viszeralen) Botulismus beim<br />
Menschen darstellen.<br />
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5
Schweinehalter aufgepasst – Vorkosten könnten<br />
zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein<br />
Seit kurzem ist in Betriebsprüfungen bei Schlachthöfen<br />
Streit über die Frage entstanden, ob es sich bei den sog.<br />
Vorkosten, insbesondere für den Transport des Schlachtviehs<br />
durch den Schlachthof, um eine Entgeltminderung<br />
hinsichtlich des gelieferten Schlachtviehs des Landwirts<br />
oder um Entgelt für eine eigenständige sonstige (Transport-)<br />
Leistung des Schlachthofs an den Landwirt handelt. Der<br />
Unterschied besteht darin, dass im Falle einer Entgeltminderung<br />
dieses vom vereinbarten Entgelt abgezogen wird<br />
und auf den so ermittelten Endpreis die Umsatzsteuerpauschalierung<br />
angewandt werden kann. Diese Behandlung<br />
ist die bisher gängige Praxis. Im Falle einer eigenständigen<br />
sonstigen Leistung des Schlachthofs an den<br />
Landwirt wäre diese mit 19% Umsatzsteuer gegenüber<br />
dem Landwirt abzurechnen, was bei pauschalierenden<br />
Tierhaltungsbetrieben mangels Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
zu Mehrbelastungen führt.<br />
Letztgenannter Auffassung wird offensichtlich seit Ende<br />
2010 von der Finanzverwaltung vertreten und innerhalb der<br />
Finanzverwaltung verbreitet, wie sich aus einem Schreiben<br />
des Bundesministeriums der Finanzen an das Bundeszentralamt<br />
für Steuern ergibt. Wird die neue Auffassung der<br />
Finanzverwaltung flächendeckend und möglicherweise<br />
sogar rückwirkend angewandt, ergeben sich für Schlachthöfe<br />
und pauschalierende landwirtschaftliche Betriebe<br />
hohe Steuernachforderungen.<br />
Der Deutsche <strong>Bauernverband</strong> hat sich deshalb gemeinsam<br />
mit dem Deutschen Raiffeisenverband in einem Schreiben<br />
an den Staatssekretär im BMF, Dr. Beus, gewandt. In diesem<br />
Schreiben verweisen wir darauf, dass mit dem Aufladen<br />
des Schlachtviehs auf den LKW des Schlachthofs<br />
oder dessen Beauftragten am Hof des Landwirts, letzterer<br />
keinen Einfluss mehr auf die Tiere nehmen kann. Denn<br />
hierzu ist in den allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt,<br />
dass „mit der Übergabe das Unternehmen über die<br />
Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks<br />
und eigenverantwortlich verfügen kann“. Unabhängig vom<br />
tatsächlich erst später stattfindenden Eigentumsübergang<br />
hat der Landwirt daher ab dem Zeitpunkt der Verladung<br />
keinerlei Zugriff auf die Tiere mehr.<br />
Da es umsatzsteuerlich entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt<br />
die Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1<br />
UStG) erfolgt, ist unseres Erachtens die Verladung des<br />
Schlachtviehs am Hof des Landwirts der entscheidende<br />
Zeitpunkt. Demnach wurden die Kosten für den Transport<br />
zu Recht als Entgeltminderung hinsichtlich der Lieferung<br />
des Landwirts an den Schlachthof behandelt. Diese Sichtweise<br />
entspricht der bisher gängigen Praxis, die bislang<br />
auch in Betriebsprüfungen unbeanstandet blieb. Die geänderte<br />
Beurteilung der Finanzverwaltung ist überraschend<br />
und kann von den Betroffenen, zu den neben den<br />
6<br />
Schlachtunternehmen und den landwirtschaftlichen<br />
Erzeugern auch die Viehhändler zählen, nicht unmittelbar<br />
umgesetzt werden.<br />
Ob es dauerhaft bei der geänderten und für pauschalierende<br />
Betriebe nachteiligen Steuerrechtsinterpretation<br />
der Finanzverwaltung bleibt, müssen wir abwarten. Der<br />
<strong>Bauernverband</strong> setzt sich jedenfalls weiter dafür ein, die<br />
bisherige Handhabung fortzuführen.<br />
Versicherungspflicht auch für Kleinflächen<br />
durch Bundessozialgericht bestätigt<br />
Die Versicherungspflicht kleiner landwirtschaftlicher<br />
Unternehmen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung<br />
(Berufsgenossenschaft) ist oftmals ein Streitpunkt<br />
zwischen dem Bewirtschafter der Flächen und<br />
der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.<br />
Es handelt sich dabei häufig um Privatpersonen,<br />
die ihre Flächen in keinem Zusammenhang mit der Landwirtschaft<br />
sehen. Die Berufsgenossenschaft hat Kenntnis<br />
von diesen Flächen erlangt durch einen neuerdings möglichen<br />
Abgleich mit dem Flächenbestand in der amtlichen<br />
Katasterverwaltung.<br />
Die Versicherungspflicht besteht dabei grundsätzlich für<br />
jede landwirtschaftliche Fläche, jedoch hat der Gesetzgeber<br />
mit § 5 SGB VII die Möglichkeit einer unwiderruflichen<br />
Befreiung von der Versicherungspflicht geschaffen, sofern<br />
die bewirtschaftete Fläche maximal 0,25 ha beträgt.<br />
Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem<br />
aktuellen Urteil diese Versicherungspflicht wiederholt bestätigt<br />
(Urteil vom 18. Januar 2011, Az.: B 2 U 16/10 R).<br />
Für das BSG ist der unfallversicherungsrechtliche Begriff<br />
des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht auf landwirtschaftliche<br />
Betriebe und Einrichtungen etc. begrenzt. „Er<br />
erfordert auch nicht, dass das Unternehmen nach Art und<br />
Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Er wird schon<br />
durch jede Tätigkeit (§ 121 Abs. 1 SGB VII) erfüllt, die in<br />
irgendeiner Art „Boden bewirtschaftet“. Dafür reicht es<br />
nach Auffassung des Gerichtes aus, dass am Boden<br />
Handlungen vorgenom-<br />
men werden, die der<br />
Erzeugung oder dem<br />
Abschneiden von Bodengewächsen<br />
dienen“.<br />
Des Weiteren weist das<br />
BSG nochmals daraufhin,<br />
dass es in diesem<br />
Versicherungsbereich<br />
nicht auf eine Gewinnerzielungsabsichtankommt.<br />
Da die Spezialregelung<br />
für Haus- und<br />
Ziergärten (§ 123 Abs. 2<br />
SGB VII) in dem entschiedenen<br />
Fall nicht<br />
vorlag, bestätigt das<br />
Gericht die Versicherungspflicht<br />
in der LandwirtschaftlichenUnfallversicherung<br />
für den<br />
Kläger.<br />
In der Folge wird die<br />
Bemessungsgrundlage<br />
für das gesamte Beitragsaufkommen<br />
durch<br />
diese neuen Kleinbetriebe<br />
vergrößert was für<br />
die Haupterwerbslandwirte<br />
eine in der Tendenzbeitragsentlastende<br />
Wirkung bedeutet.<br />
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Dauergrünlanderlass<br />
Gebietsweise gelten höhere Anforderungen beim<br />
Dauergrünlandumbruch<br />
Es ist bekannt, dass der Umbruch von Dauergrünland in<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> seit Juni 2008 generell genehmigungspflichtig<br />
ist.<br />
Vor kurzem hat unsere Landesregierung einen so genannten<br />
Grünlanderlass verabschiedet. Darin sind für einige<br />
Gebiete <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>s strengere Anforderungen für<br />
einen Dauergrünlandumbruch vorgeschrieben. Im Kreis<br />
Steinburg sind Gebiete entlang der Stör bei Kellinghusen/Lohbarbek<br />
und von Itzehoe bis zur Störmündung, an<br />
der Elbe bei Büttel und im Moor bei Siethwende und Altenmoor<br />
betroffen.<br />
In den vom Grünlanderlass erfassten Gebietskulissen gelten<br />
folgende zusätzliche Auflagen im Fall eines Grünlandumbruchs:<br />
Der Umbruch ist innerhalb der ausgewiesenen<br />
Gebietskulissen nun grundsätzlich ausgeschlossen in der<br />
Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni.<br />
Ferner wird das umzubrechende Grünland in zwei Kategorien<br />
unterteilt. Sofern die Umbruchfläche eine Oberflächenentwässerung<br />
und eine Beet-Grüppen-Struktur aufweist<br />
(so genanntes Kategorie I-Grünland), muss auf der Ersatzfläche<br />
eine oder mehrere Tränkekuhlen angelegt oder eine<br />
Abflachung der vorhandenen Gräben vorgenommen werden,<br />
so dass die beschaffene zusätzliche Biotopfläche<br />
mindestens 2 % der Ersatzgrünlandfläche erreicht. Ferner<br />
muss eine Oberflächenentwässerung mit Beet-Grüppen-<br />
System mit Unterbrechung einer bestehenden Drainage<br />
hergestellt werden. Die Maßnahme soll aus Haushaltsmitteln<br />
des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> finanziert werden.<br />
Sofern es sich bei der Umbruchfläche um intensiv genutztes,<br />
drainiertes Grünland ohne Beet-Grüppen-Struktur handelt<br />
(so genanntes Kategorie II-Grünland) ist als Mindestvoraussetzung<br />
eine Grünlandfläche zu stellen, die der<br />
umgebrochenen Fläche qualitativ entspricht. Biotopgestaltende<br />
Maßnahmen sind hier fakultativ.<br />
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Während der Ausgleich für umzubrechendes Grünland<br />
durch eine mindestens gleichgroße Ackerfläche (die für 5<br />
Jahre zu Grünland umgewandelt werden muss) irgendwo<br />
innerhalb des gleichen Naturraums (Westküste / Mittelrücken<br />
/ Ostküste) erfolgen kann, hat der Ausgleich in den<br />
im Grünlanderlass ausgewiesenen Gebietskulissen innerhalb<br />
eines wesentlich kleinräumigeren Naturraums zu erfolgen.<br />
Der <strong>Bauernverband</strong> hat den Erlass bis zuletzt abgelehnt<br />
und tut dies auch weiterhin. Die Umsetzung in der Praxis<br />
wird genau zu beobachten sein. Der Erlass ist zunächst auf<br />
zwei Jahre befristet.<br />
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Für den ertragreichen Anbau sorgen wir.<br />
Ernten dürfen Sie selbst.<br />
Postvertriebsstück<br />
C 13949<br />
Entgelt bezahlt<br />
Sparkassen-Finanzgruppe<br />
In der Landwirtschaft hängt die gute Ernte von vielen Einflüssen ab. Bei Ihren finanziellen Einsätzen ist es ähnlich. Umso wichtiger<br />
sind Partner, die wissen, wo die besten Wachstumsbedingungen optimale Ernte versprechen. Wir bieten Ihnen Sparformen und Geldanlagen,<br />
mit denen Sie sogar Jahr für Jahr mehr Ertrag einfahren. Wie und wo, das erfahren Sie bei uns.<br />
Wenn’s um Geld geht – Sparkasse.