07.12.2017 Aufrufe

AgentNews Ausgabe 3/2017

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Was kann der erste Schritt sein?<br />

Nach Art 30 DSGVO ist ein sog. Verzeichnis<br />

von Verarbeitungstätigkeiten (VV) zu<br />

erstellen. Diese Verpflichtung wird nahezu<br />

jedes Unternehmen treffen, denn nur Organisationen,<br />

die personenbezogene Daten nur<br />

gelegentlich verarbeiten, sind ausgenommen.<br />

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />

enthält zumindest Folgendes:<br />

• der Name und die Kontaktdaten des<br />

Verantwortlichen sowie eines etwaigen<br />

Datenschutzbeauftragten<br />

• die Zwecke der Verarbeitung<br />

• die Kategorien der Betroffenen und der<br />

personenbezogenen Daten<br />

• die Kategorien von Empfängern,<br />

• gegebenenfalls Drittlandübermittlungen<br />

sowie Garantien;<br />

• die Löschungsfristen;<br />

• eine allgemeine Beschreibung der technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen<br />

(TOMs)<br />

Informationspflichten nach der DSGVO<br />

Die betroffene Person ist zu informieren, welche<br />

konkreten Daten (Kontaktdaten, inhaltliche<br />

Daten) zu welchem Zweck (Erfüllung<br />

des Vermittlungsvertrages) und aufgrund<br />

welcher Rechtsgrundlage (Vertrag/Vertragsanbahnung)<br />

diese erhoben werden, sowie an<br />

welche Empfänger die Daten weitergegeben<br />

(Versicherungsunternehmen) werden und<br />

wie lange bestimmte Daten (sieben Jahre<br />

gem. § 132 BAO / drei Jahre) aufbewahrt<br />

werden. Auch über die Rechte als Betroffener<br />

(z.B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung<br />

oder Berichtigung, Beschwerderecht…) ist<br />

zu informieren. Die Datenschutz-Information<br />

sollte offline oder online bereitgestellt<br />

werden. Der Versicherungsagent, der einen<br />

Newsletter versendet, benötigt für diese „Verarbeitungstätigkeit“<br />

einen eigenen Eintrag<br />

im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />

sowie die (nachweisbare) Einwilligung.<br />

Ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen?<br />

Die DSGVO schreibt einen DSB vor, wenn<br />

die Kerntätigkeit des Unternehmens die umfangreiche<br />

Verarbeitung besonderer Datenkategorien<br />

(z.B. sensible Daten) umfasst oder<br />

umfangreiche regelmäßige und systematische<br />

Überwachung von betroffenen Personen<br />

erforderlich macht. Wenn daher Gesundheitsdaten<br />

im Rahmen der Vermittlung von<br />

Lebens- oder Unfallversicherung verarbeitet<br />

werden, dann wird das uU eine Kerntätigkeit<br />

des Versicherungsagenten sein. Wenn dies<br />

„umfangreich“ erfolgt, dann besteht auch die<br />

Verpflichtung einen DSB zu bestellen. Der<br />

Terminus „umfangreich“ wird noch durch<br />

die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden<br />

konkretisiert werden, aber es wird vermutlich<br />

auf die Anzahl der Datensätze bzw. Kundenbeziehungen<br />

ankommen. Auch, wenn diese<br />

Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist es sinnvoll,<br />

dass jede Organisation jemanden benennt,<br />

der sich um die Angelegenheiten des Datenschutzes<br />

als „Daten-Koordinator“ kümmert.<br />

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung<br />

notwendig?<br />

Eine DSFA (oder englisch: DPIA oder PIA)<br />

ist dann erforderlich, wenn mit der Verarbeitung<br />

der Daten ein hohes Risiko für<br />

die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen<br />

verbunden ist. Dies wird bei der überwiegenden<br />

Zahl von Verarbeitungsvorgängen<br />

bei Versicherungsagenten (Kundeninformationssystem,<br />

Auftraggeberdatenverwaltung,<br />

Newslettertool, Bewerberverwaltung, Personalverwaltung)<br />

nicht der Fall sein.<br />

Werden Gesundheitsdaten verarbeitet, dann<br />

könnte dies ein hohes Risiko iSd Art 35<br />

DSGVO darstellen, und die Notwendigkeit<br />

einer Datenschutz-Folgenabschätzung auslösen.<br />

Es sollte in jedem Fall dokumentiert werden,<br />

wie das Risiko der Verarbeitung (in Bezug auf<br />

die betroffenen Personen) eingeschätzt wird,<br />

und wie das Unternehmen mit technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung)<br />

sicherstellt, dass sich das Risiko<br />

nicht verwirklicht.<br />

Betroffenenrechte<br />

Ein wesentlicher Punkt sind auch die Rechte<br />

der Betroffenen nach der DSGVO, z.B. das<br />

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung,<br />

Einschränkung der Verarbeitung oder auch das<br />

Recht auf Datenübertragbarkeit.<br />

Um Anfragen von Betroffenen in diesem Zusammenhang<br />

fristgerecht, dh binnen 1 Monat<br />

erfüllen zu können, ist es notwendig zu wissen,<br />

welche konkreten Daten wo gespeichert<br />

und wie verwendet, insbesondere an wen<br />

übermittelt werden, und insbes. auch wie<br />

die Daten erhoben wurden (wenn dies nicht<br />

beim Betroffenen selbst erfolgte).<br />

Die Informationen sind auf Anfrage – nach<br />

Prüfung der Identität - unentgeltlich zu erteilen,<br />

außer die Anfrage erfolgte unbegründet<br />

oder ist exzessiv.<br />

Datenschutzverletzung – was ist zu tun?<br />

Eine Datenschutzverletzung liegt zB vor,<br />

wenn personenbezogene Daten an unbefugte<br />

Personen zu gelangen drohen, so z.B. wenn<br />

ein USB-Stick mit Daten über Kunden verloren<br />

geht, oder bei einem Hacker-Angriff<br />

oder der Versendung eines Newsletters ohne<br />

Verwendung der bcc-Funktion im Email.<br />

Datenschutzverletzungen sind binnen 72<br />

Stunden der Datenschutzbehörde (außer es<br />

ist kein Risiko für die Rechte und Freiheiten<br />

natürlicher Personen gegeben) und auch den<br />

betroffenen Personen (bei hohem Risiko) zu<br />

melden. Professionelle Unterstützung ist in diesem<br />

Zusammenhang immer empfehlenswert.<br />

Die Geldbußen – sind sie wirklich so hoch?<br />

Geht man von den derzeitigen verhängten<br />

Geldstrafen (z.B. EUR 700,-- für eine nicht<br />

registrierte Videoüberwachung) aus, dann<br />

sind die potentiellen Geldbußen, die Unternehmern<br />

nach dem 25.05.2018 drohen wesentlich<br />

höher.<br />

In der DSGVO werden die Strafzumessungsgründe<br />

umfassend beschrieben und z.B. der<br />

Grad des Verschuldens oder auch die Tatsache,<br />

dass mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet<br />

wird und auch die Auswirkungen<br />

der Datenschutzverletzung spielen bei<br />

der Strafbemessung eine Rolle.<br />

Die Geldbußen sollen in jedem Einzelfall<br />

wirksam, verhältnismäßig und abschreckend<br />

sein, und die DSGVO kennt eine Vielzahl<br />

von Strafzumessungsgründen. Die DSGVO<br />

geht davon aus, dass sich die Unternehmen<br />

an die Bestimmungen halten, dies auch dokumentieren<br />

und dann gegenüber der Behörde<br />

im Rahmen der Nachweisverpflichtung auch<br />

Rechenschaft ablegen. In anderen EU-Staaten<br />

sind die verhängten Geldbußen bereits jetzt –<br />

vor Geltung der DSGVO – wesentlich höher<br />

als in Österreich.<br />

Wie verhindert man die Geldbußen?<br />

Die Geldbußen drohen denjenigen Organisationen,<br />

die sich nicht um die Bestimmungen<br />

der DSGVO kümmern. Ein Unternehmen<br />

sollte daher jedenfalls<br />

• ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />

(VV) erstellen,<br />

• sich darum kümmern, dass die personenbezogen<br />

Daten auf „need-to-know-<br />

Basis“ verarbeitet werden, dh nur diejenigen<br />

Personen Zugriff haben, die diese<br />

Daten auch im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />

bearbeiten müssen,<br />

• die technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen (TOMs) dokumentieren<br />

und auch deren Einhaltung kontrollieren,<br />

• sicherstellen, dass die Informationsverpflichtungen<br />

nach der DSGVO insbes.<br />

bei der Erhebung der Daten eingehalten<br />

werden können,<br />

• sowie einen Leitfaden erstellen, wie die<br />

Rechte der betroffenen Personen (Auskunft,<br />

Löschung etc…) erfüllt werden<br />

können<br />

• und überdies dokumentieren, wie im Fall<br />

einer Datenschutzverletzung rechtzeitig<br />

reagiert werden und die Verpflichtung<br />

zur Meldung erfüllt werden kann.<br />

WWW.S-M-P.AT<br />

AGENT NEWS | <strong>2017</strong> | <strong>Ausgabe</strong> 3 | 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!