11.12.2017 Aufrufe

Germany Yearbook - 1993_ocr

Germany Yearbook - 1993_ocr

Germany Yearbook - 1993_ocr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

728 26 Umwelt<br />

U m w e ltö k o n o m is c h e G e s a m tre c h n u n g e n<br />

Oie Umweltökonomischen Gesamtrechnungen dienen dem Ziel, Zusammenhänge<br />

zwischen sozioökonomischen Prozessen und dem Zustand von Natur und Umwelt<br />

darzustellen. Der Aufbau der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen erfolgt im<br />

Rahmen von fünf Bausteinen:<br />

- Abbau und Nutzung natürlicher Rohstoffe,<br />

- Emissionen und Emissionsverbleib,<br />

- Nutzung der Umwelt als Standort, räumliche Umwelt,<br />

- Immissionslage und<br />

- Umweltschutzmaßnahmen.<br />

Die Gliederung der Ergebnisse folgt im wesentlichen - wenn auch mit unterschiedlichen<br />

Gewichten - diesen Bausteinen.<br />

Rohstoffbilanzierung<br />

Im Rahmen der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen wird u. a. der Abbau und<br />

Verbrauch von Rohstoffen dargestellt.<br />

Zu den ablottschen Rohstoffen gehören die geologischen Vorräte, die nicht nachwachsen,<br />

also einmal verbraucht, nicht mehr zur Verfügung stehen, sofern kein<br />

Recycling stattfindet. Die biologisch erneuerbaren bloffschen Rohstoffe stehen im<br />

Maße der jeweiligen Wachstumsprozesse zur Verfügung. Die Natur sorgt dafür, daß<br />

sie sich kurz- oder mittelfristig regenerieren. Häufig wird vorausgesetzt, daß sie von<br />

Menschen entsprechend bewirtschaftet werden. Bei den biotischen Rohstoffen<br />

werden zur Zeit noch keine Sekundärstoffe (z.B. Altpapier. Kompost) erfaßt. Die<br />

Rohstoffe werden grundsätzlich zu Marktpreisen bewertet.<br />

Waldschäden<br />

Die Waldschäden (Tabelle 26,8) werden seit 1984 einheitlich nach den zwischen<br />

dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Forstverwaltungen<br />

der Länder getroffenen Vereinbarungen ermittelt. Alle Länder wenden<br />

dabei ein Stichprobenverfahren (Probebäume) an. Für die Waldschadenserhebungen<br />

wurden die Erhebungspunkte durch die Knotenpunkte eines Gitternetzes festgelegt,<br />

dessen Linienabstand bei einer Vollerhebung höchstens 4 km und bei einer<br />

Teilstichprobe höchstens 16 km beträgt. Allerdings wenden fast alle Bundesländer<br />

auch bei Teilstichproben aufgrund unterschiedlicher Struktur der Waldfläche sowie<br />

ihrer Erhebungsbedingungen ein engeres Netz an. 1990 wurden in Bayern und im<br />

Saarland keine Erhebungen durchgeführt. Die Schadstufen »mittelstark geschädigt«<br />

sowie »stark geschädigt« und »abgestorben« werden seit 1990 zusammengefaßt.<br />

Ab dem Erhebungsjahr 1991 werden Daten über Waldschäden in den neuen<br />

Ländern und Berlin-Ost mit einbezogen.<br />

Ergänzend werden Daten über den Insekten- und Pilzbefall der Bäume In den<br />

einzelnen Schadstufen nachgewiesen.<br />

Verkehr und Umwelt<br />

Die In Tabelle 26.9 dargestellten Angaben über schadstoffreduzierte Personenkraftwagen<br />

basieren auf der Auswertung der Statistik über die Neuzulassungen und<br />

den Bestand an Personenkraftwagen durch das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei die<br />

Fahrzeugpapiere für die Zuordnung zu den einzelnen nachfolgend aufgeführten<br />

Schadstoffgruppen maßgeblich sind.<br />

Die Einführung schadstoffreduzierter Personenkraftwagen wird durch finanzielle<br />

Anreize (Erlaß der Kraftfahrzeugsteuer für einen bestimmten Zeitraum) beim Kauf<br />

eines entsprechend ausgerüsteten Neuwagens und bei der Umrüstung von Altwagen<br />

gefördert (Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen<br />

Personenkraftwagens vom 22. 05. 1985, BGBl. I S. 784ff. bzw. Gesetz zur<br />

Verbesserung der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Personenkraftwagen<br />

vom 22.12.1989, BGBl, IS. 2436). Für schadstoffreduzierte Fahrzeuge sind verbindliche<br />

Abgasgrenzwerte festgesetzt. Ein Personenkraftwagen wird gemäß den Anlagen<br />

XXIII und XXVzu §47 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) als s c h a d ­<br />

s to ffre d u z ie rt eingestuft, wenn er die heute in den Vereinigten Staaten gültigen<br />

Abgasgrenzwerte, einschließlich der zugehörigen Prüfvorschriften (»US-Norm«)<br />

oder die niedrigeren Anforderungen der von den Europäischen Gemeinschaften<br />

festgelegten Grenzwerte (»Europa-Norm«) erfüllt. Für die Einhaltung der »US-<br />

Norm« ist nach dem derzeitigen Stand der Technik bei Personenkraftwagen mit<br />

Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ein geregelter Dreiwegekatalysator erforderlich.<br />

Eine weitere Untergliederung bei den s c h a d s to ffre d u z ie rte n Personenkraftwagen<br />

wird in Anlage XXIV zu §47 StVZO vorgenommen; danach wird unterschieden<br />

in<br />

- Stufe A, welche die schärfsten Anforderungen unterhalb der US- und Europa-<br />

Norm stellt,<br />

- Stufe B, die für Personenkraftwagen gilt, die durch Einbau von Abgasreinigungsanlagen<br />

eine Minderung insbesondere der Stickstoff-Emissionen von mindestens<br />

30% gegenüber dem entsprechenden nicht gereinigten Typ aufweisen,<br />

und<br />

- Stufe C, die für Personenkraftwagen mit einem Hubraum von unter 1400 cm3<br />

gilt.<br />

Ab 1.1.1990 werden mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Förderung<br />

schadstoffarmer Personenkraftwagen Fahrzeuge der Stufe C nach Anlage XXIV<br />

StVZO, die aber dem Abgasverhalten der Anlage XXIII bzw. XXV StVZO entsprechen,<br />

jetzt jeweils in den genannten Schadstoffgruppen gezählt. Die Angaben für die drei<br />

Stufen A, B und C der Anlage XXIV StVZO werden daher nur noch zusammengefaßt<br />

nachgewiesen.<br />

Als schadstoffarm E1 werden Fahrzeuge ausgewiesen, die im Abgasverhalten der<br />

Richtlinie 70/220/EWG (ABI. EG Nr. L 76, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/458/<br />

EWG (ABI. EG Nr. L 226, S. 1) bzw. die dem Anhang IIIA der o.a. Richtlinie in der<br />

Fassung 88/76/EWG (ABI. EG Nr. 36, S. 1) entsprechen. Die unter E2 ausgewiesenen<br />

Fahrzeuge entsprechen der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 91/441/EWG.<br />

Neu ist außerdem, daß aufgrund von geänderten Rechtsvorschriften im Zuge der<br />

Einführung von Smog-Verordnungen in den einzelnen Bundesländern Personenkraftwagen<br />

mit Dreiwegekatalysator, Lambdasonde und geregelter Gemischbildung<br />

(GKat) in den Statistiken gesondert ausgewiesen werden. Die GKat-Bestandsergebnisse<br />

beziehen aber nur die GKat-Neuzulassungen sowie Nachrüstungen<br />

ab März 1989 ein. Eine rückwirkende Umschlüsselung der bereits im Bestand<br />

befindlichen Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator ist nicht möglich. Hierdurch<br />

weicht die Anzahl der ausgewiesenen GKat-Fahrzeuge für einen längeren Zeitraum<br />

von der ausgewiesenen Summe an Fahrzeugen mit Ottomotor z.8. nach Anlage<br />

XXIII zu §47 StVZO ab.<br />

Naturschutz<br />

Für Zwecke des Naturschutzes wurden mehr als 4 800 Naturschutzgebiete rechtsverbindlich<br />

festgesetzt, die auf einer Gesamtfläche von etwa 6 270 km3 der Erhaltung<br />

seltener wildlebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten dienen sollen.<br />

Mit ähnlicher Zielsetzung wurden 10 Nationalparke geschaffen, bei denen es sich<br />

um großräumige Gebiete von besonderer Eigenart handelt, z. B. Teile des Wattenmeers.<br />

Zur Raumordnung und Landschaftspflege sind darüber hinaus in landschaftlich<br />

reizvollen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland 67 Naturparke auf<br />

etwa einem Sechstel der gesamten Landfläche eingerichtet worden. Sie dienen<br />

vorrangig der Erholung der Bevölkerung benachbarter Großstädte und dem Fremdenverkehr.<br />

Ein» und Auafuhr lebender Arten<br />

Angaben über die Ein- und Ausfuhr lebender Arten gemäß dem Washingtoner<br />

Artenschutzübereinkommen enthält Tabelle 26.11.<br />

Dieses Übereinkommen wurde am 3.3.1973 aufgrund einer Empfehlung der Konferenz<br />

der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972)<br />

geschlossen und trat am 1. 7. 1975 völkerrechtlich in Kraft. Dem Übereinkommen<br />

sind inzwischen 118 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, beigetreten.<br />

Das Übereinkommen sieht ein umfassendes internationales Kontrollsystem für den<br />

Handel mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten vor. Die vom Übereinkommen<br />

erfaßten Tier- und Pflanzenarten sind entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit<br />

aufgeführt; die Liste wird ständig überprüft und angepaßt.<br />

Bruttoanlagovermögen, Aufwendungen und Ausgaben<br />

für Umweltschutz<br />

Die in Tabelle 26.13 nachgewiesenen Angaben über das Bruttoanlagevermögen<br />

sowie die gesamtwirtschaftlichen Aufwendungen und Ausgaben für den Umweltschutz<br />

im Produzierenden Gewerbe und beim Staat wurden im Rahmen der Volkswirtschaftlichen<br />

Gesamtrechnungen ermittelt. Das B ru tto a n la g e ve rm ö g e n fü r<br />

U m w eltschutz umfaßt Anlagen zur Abfallbeseitigung, zum Gewässerschutz, zur<br />

Lärmbekämpfung und zur Luftreinhaltung. Die A ufw e n d u n gen fü r U m w eltschutz<br />

beinhalten die laufenden Ausgaben (Personalausgaben, Ausgaben für<br />

Energie, Ersatzteile u.a.) und die Abschreibungen. A usgaben fü r U m w eltschutz<br />

sind neben den laufenden Ausgaben die Investitionen (Käufe von dauerhaften,<br />

reproduzierbaren Produktionsmitteln) für Umweltschutzzwecke.<br />

| StBA. Statistisches Jahrbuch <strong>1993</strong> |

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!