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Immobilien<br />
Bild: Depositphotos/Ridofranz, Ziegler: Privat<br />
ist als dessen Angebot an den Makler zu<br />
werten, einen Maklervertrag abschließen<br />
zu wollen. Entfaltet der Makler seine<br />
Dienstleistung, nimmt er das Angebot an;<br />
der Maklervertrag ist zustande gekommen.<br />
(BGH, 03.05.2012, AZ: II ZR 62/1).<br />
Nur wenn der Makler in dem besagten<br />
Inserat sein Provisionsverlangen zum Ausdruck<br />
bringt, entsteht im Falle des Zustandekommens<br />
des Hauptvertrages (Kauf-/<br />
Mietvertrag) der Provisionsanspruch. Unterlässt<br />
er dies, ist zwar ein Maklervertrag<br />
zustande gekommen aber kein Provisionsanspruch<br />
entstanden.<br />
2. Der konkludente Abschluss des<br />
Maklervertrages<br />
An den stillschweigend durch schlüssiges<br />
Verhalten entstehenden Provisionsanspruch<br />
werden strenge Anforderungen<br />
gestellt. So ist in der Entgegennahme von<br />
Maklerdiensten nicht in jedem Fall und<br />
ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrages<br />
zu sehen (siehe 5.). Der Makler<br />
muss zum einen zum Ausdruck bringen,<br />
dass er Makler des Käufers sein will.<br />
Damit schließt er aus, dass der Kaufinteressent<br />
ihn für den Makler des Verkäufers<br />
halten könnte. Das geeignete Mittel<br />
hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen.<br />
Weist der Makler in einem Zeitungs-<br />
oder Internetinserat eindeutig auf<br />
die fällig werdende Maklerprovision hin,<br />
so dass der Interessent von einer eigenen<br />
Provisionspflicht ausgehen muss, kann<br />
der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten<br />
auf diese Anzeige von einem<br />
Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages<br />
ausgehen. (BGH NJW 2017, 1024)<br />
In einem ähnlich gelagerten Fall (der Interessent<br />
fordert den Makler in einem<br />
Schreiben im Wissen um dessen Provisionsverlangen<br />
auf, eine Objektbesichtigung<br />
zu organisieren und ihm weitere<br />
Informationen zu übermitteln) entschied<br />
der BGH ebenso zugunsten des Maklers.<br />
(BGH, 21.11.2016, AZ: I ZR 37/16)<br />
3. Der verzögerte Abschluss des<br />
Maklervertrages<br />
Die Anzeige eines Maklers war widersprüchlich.<br />
Es war zu lesen, dass keine<br />
Maklerprovision für den Käufer anfallen<br />
würde, gleichzeitig wurde aber darauf<br />
hingewiesen, dass im Erfolgsfalle vom<br />
Käufer eine Provision von 6,25% zu zahlen<br />
wäre. Der Interessant konnte daher<br />
der Internetanzeige des Maklers kein<br />
eindeutiges Provisionsverlangen entnehmen.<br />
Eine solche Unklarheit geht zu Lasten<br />
des Maklers. Die Bezugnahme des<br />
Kaufinteressenten auf die Internetanzeige<br />
ist zwar als Angebot auf Abschluss eines<br />
Maklervertrages zu verstehen, nicht aber<br />
eines provisionspflichtigen. Das Provisionsverlangen<br />
war jedoch in einem anschließend<br />
vom Makler an den Kunden<br />
per E-Mail übersandten Exposé enthalten.<br />
Damit wurde dem Kaufinteressenten eine<br />
für ihn kostenpflichtige Leistungen angeboten.<br />
In der daraufhin geäußerten Bitte<br />
des Kaufinteressenten, für ihn einen Besichtigungstermin<br />
durchzuführen, liegt<br />
die schlüssige Erklärung des Interessenten,<br />
die provisionsauslösenden Maklerdienste<br />
zu den genannten Bedingungen<br />
zu beanspruchen und das Vertragsangebot<br />
des Maklers anzunehmen. Der<br />
Kaufinteressent hat mit der Bitte um<br />
die Vereinbarung eines Besichtigungstermins<br />
den Makler zur Benennung der<br />
Anschrift des Objektes aufgefordert. In<br />
der Preisgabe dieser Information liegt eine<br />
Maklerleistung, die der Kaufinteressent<br />
entgegengenommen hat. Der Meinung<br />
des vorinstanzlichen Gerichts, der Maklervertrag<br />
sei erst dadurch zustande gekommen,<br />
dass der Kaufinteressant den mit<br />
dem Makler vereinbarten Besichtigungstermin<br />
wahrgenommen hat, wiedersprach<br />
der BGH. (BGH NJW 2017, 1024)<br />
4. Angebot auf Abschluss<br />
des Maklervertrages<br />
oder<br />
nur „Informationswunsch?“<br />
Zunächst hatte das<br />
OLG Jena über einen<br />
ähnlichen Fall wie unter<br />
1. geschildert zu<br />
entscheiden. Auch hier<br />
meldete sich der Interessent<br />
beim Makler<br />
wegen eines im Internet<br />
angezeigten Immobilienobjektes.<br />
Obwohl<br />
der Interessent<br />
Bezug auf die Anzeige<br />
nahm, wurde darin<br />
seitens des OLG kein<br />
Angebot des Interessenten<br />
auf Abschluss<br />
eines Maklervertrages<br />
gesehen. Der Interessent habe nicht die<br />
Absicht gehabt, einen Maklervertrag abzuschließen,<br />
sondern wandte sich lediglich<br />
zu „Informationszwecken“ an den<br />
Makler. Der Antrag auf Abschluss eines<br />
Maklervertrages wurde vom Gericht erst<br />
in der anschließenden Übersendung eines<br />
Maklerexposés, in dem ein ausdrückliches<br />
Provisionsverlangen enthalten war,<br />
gesehen. In der daraufhin per E-Mail geäußerten<br />
Bitte des Interessenten, für ihn<br />
eine Objektbesichtigung vorzunehmen,<br />
lag dessen Vertragsannahmeerklärung.<br />
(BGH NJW-RR, 2017, 368 Rn. 17)<br />
5. Voraussetzungen für den Provisionsanspruch<br />
Helge Ziegler<br />
ist Dipl. Wirtschaftsjurist<br />
(FH) und Präsident des<br />
BVFI - Bundesverband für<br />
die Immobilienwirtschaft<br />
Hinweis:<br />
Neben den hier erwähnten<br />
Voraussetzungen zum Entstehen<br />
eines Makler-Provisionsanspruches<br />
sind mindestens<br />
weitere fünf (!) „andere Bedingungen“<br />
kumulativ zu erfüllen.<br />
Auf diese, wie auf viele andere<br />
den Maklervertrag betreffende<br />
Themen, geht der Autor dieses<br />
Artikels gemeinsam mit den beiden<br />
Fachjuristen Dr. Ralf Stark<br />
und Dr. Malte Schwertmann in<br />
dem Buch „Erfolgreich als Immobilienmakler“<br />
ein. Es kann<br />
über den ImmobilienFachVerlag<br />
(www.immobilienfachverlag.de)<br />
bezogen werden.<br />
Dem Makler steht nur dann eine Vergütung<br />
gemäß § 652 I BGB zu, wenn<br />
er eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung<br />
erbracht hat. Leistungen, die sich<br />
in Beratungen, sonstigen Hilfsleistungen,<br />
wie etwa die Anberaumung eines Besichtigungs-<br />
oder Beurkundungstermins<br />
erschöpfen, genügen nicht. Die Vermittlungstätigkeit<br />
erfordert, dass der Makler<br />
auf die potentiellen Vertragspartner mit<br />
dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft<br />
für den beabsichtigten<br />
Hauptvertrag<br />
herbeizuführen.<br />
Der Provisionsanspruch<br />
des Maklers setzt weiter<br />
voraus, dass der<br />
Hauptvertrag infolge<br />
des Nachweises oder<br />
der Vermittlung zustande<br />
kam (Kausalität).<br />
Um die Provision<br />
zu verdienen genügt<br />
es bereits, wenn die<br />
Maklerleistung neben<br />
anderen Bedingungen<br />
für den Abschluss des<br />
Hauptvertrages zumindest<br />
mitursächlich geworden<br />
ist.<br />
Rechtlicher Hinweis<br />
Der Artikel wurde nach bestem Wissen<br />
erstellt. Er ersetzt aber keine individuelle<br />
Beratung. Eine Haftung kann nicht übernommen<br />
werden. Bitte erwägen Sie auch<br />
die Einschaltung eines Juristen oder einen<br />
unserer Verbandsjuristen.<br />
SACHWERT MAGAZIN 1/2018 37