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Immobilien<br />

Bild: Depositphotos/Ridofranz, Ziegler: Privat<br />

ist als dessen Angebot an den Makler zu<br />

werten, einen Maklervertrag abschließen<br />

zu wollen. Entfaltet der Makler seine<br />

Dienstleistung, nimmt er das Angebot an;<br />

der Maklervertrag ist zustande gekommen.<br />

(BGH, 03.05.2012, AZ: II ZR 62/1).<br />

Nur wenn der Makler in dem besagten<br />

Inserat sein Provisionsverlangen zum Ausdruck<br />

bringt, entsteht im Falle des Zustandekommens<br />

des Hauptvertrages (Kauf-/<br />

Mietvertrag) der Provisionsanspruch. Unterlässt<br />

er dies, ist zwar ein Maklervertrag<br />

zustande gekommen aber kein Provisionsanspruch<br />

entstanden.<br />

2. Der konkludente Abschluss des<br />

Maklervertrages<br />

An den stillschweigend durch schlüssiges<br />

Verhalten entstehenden Provisionsanspruch<br />

werden strenge Anforderungen<br />

gestellt. So ist in der Entgegennahme von<br />

Maklerdiensten nicht in jedem Fall und<br />

ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrages<br />

zu sehen (siehe 5.). Der Makler<br />

muss zum einen zum Ausdruck bringen,<br />

dass er Makler des Käufers sein will.<br />

Damit schließt er aus, dass der Kaufinteressent<br />

ihn für den Makler des Verkäufers<br />

halten könnte. Das geeignete Mittel<br />

hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen.<br />

Weist der Makler in einem Zeitungs-<br />

oder Internetinserat eindeutig auf<br />

die fällig werdende Maklerprovision hin,<br />

so dass der Interessent von einer eigenen<br />

Provisionspflicht ausgehen muss, kann<br />

der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten<br />

auf diese Anzeige von einem<br />

Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages<br />

ausgehen. (BGH NJW 2017, 1024)<br />

In einem ähnlich gelagerten Fall (der Interessent<br />

fordert den Makler in einem<br />

Schreiben im Wissen um dessen Provisionsverlangen<br />

auf, eine Objektbesichtigung<br />

zu organisieren und ihm weitere<br />

Informationen zu übermitteln) entschied<br />

der BGH ebenso zugunsten des Maklers.<br />

(BGH, 21.11.2016, AZ: I ZR 37/16)<br />

3. Der verzögerte Abschluss des<br />

Maklervertrages<br />

Die Anzeige eines Maklers war widersprüchlich.<br />

Es war zu lesen, dass keine<br />

Maklerprovision für den Käufer anfallen<br />

würde, gleichzeitig wurde aber darauf<br />

hingewiesen, dass im Erfolgsfalle vom<br />

Käufer eine Provision von 6,25% zu zahlen<br />

wäre. Der Interessant konnte daher<br />

der Internetanzeige des Maklers kein<br />

eindeutiges Provisionsverlangen entnehmen.<br />

Eine solche Unklarheit geht zu Lasten<br />

des Maklers. Die Bezugnahme des<br />

Kaufinteressenten auf die Internetanzeige<br />

ist zwar als Angebot auf Abschluss eines<br />

Maklervertrages zu verstehen, nicht aber<br />

eines provisionspflichtigen. Das Provisionsverlangen<br />

war jedoch in einem anschließend<br />

vom Makler an den Kunden<br />

per E-Mail übersandten Exposé enthalten.<br />

Damit wurde dem Kaufinteressenten eine<br />

für ihn kostenpflichtige Leistungen angeboten.<br />

In der daraufhin geäußerten Bitte<br />

des Kaufinteressenten, für ihn einen Besichtigungstermin<br />

durchzuführen, liegt<br />

die schlüssige Erklärung des Interessenten,<br />

die provisionsauslösenden Maklerdienste<br />

zu den genannten Bedingungen<br />

zu beanspruchen und das Vertragsangebot<br />

des Maklers anzunehmen. Der<br />

Kaufinteressent hat mit der Bitte um<br />

die Vereinbarung eines Besichtigungstermins<br />

den Makler zur Benennung der<br />

Anschrift des Objektes aufgefordert. In<br />

der Preisgabe dieser Information liegt eine<br />

Maklerleistung, die der Kaufinteressent<br />

entgegengenommen hat. Der Meinung<br />

des vorinstanzlichen Gerichts, der Maklervertrag<br />

sei erst dadurch zustande gekommen,<br />

dass der Kaufinteressant den mit<br />

dem Makler vereinbarten Besichtigungstermin<br />

wahrgenommen hat, wiedersprach<br />

der BGH. (BGH NJW 2017, 1024)<br />

4. Angebot auf Abschluss<br />

des Maklervertrages<br />

oder<br />

nur „Informationswunsch?“<br />

Zunächst hatte das<br />

OLG Jena über einen<br />

ähnlichen Fall wie unter<br />

1. geschildert zu<br />

entscheiden. Auch hier<br />

meldete sich der Interessent<br />

beim Makler<br />

wegen eines im Internet<br />

angezeigten Immobilienobjektes.<br />

Obwohl<br />

der Interessent<br />

Bezug auf die Anzeige<br />

nahm, wurde darin<br />

seitens des OLG kein<br />

Angebot des Interessenten<br />

auf Abschluss<br />

eines Maklervertrages<br />

gesehen. Der Interessent habe nicht die<br />

Absicht gehabt, einen Maklervertrag abzuschließen,<br />

sondern wandte sich lediglich<br />

zu „Informationszwecken“ an den<br />

Makler. Der Antrag auf Abschluss eines<br />

Maklervertrages wurde vom Gericht erst<br />

in der anschließenden Übersendung eines<br />

Maklerexposés, in dem ein ausdrückliches<br />

Provisionsverlangen enthalten war,<br />

gesehen. In der daraufhin per E-Mail geäußerten<br />

Bitte des Interessenten, für ihn<br />

eine Objektbesichtigung vorzunehmen,<br />

lag dessen Vertragsannahmeerklärung.<br />

(BGH NJW-RR, 2017, 368 Rn. 17)<br />

5. Voraussetzungen für den Provisionsanspruch<br />

Helge Ziegler<br />

ist Dipl. Wirtschaftsjurist<br />

(FH) und Präsident des<br />

BVFI - Bundesverband für<br />

die Immobilienwirtschaft<br />

Hinweis:<br />

Neben den hier erwähnten<br />

Voraussetzungen zum Entstehen<br />

eines Makler-Provisionsanspruches<br />

sind mindestens<br />

weitere fünf (!) „andere Bedingungen“<br />

kumulativ zu erfüllen.<br />

Auf diese, wie auf viele andere<br />

den Maklervertrag betreffende<br />

Themen, geht der Autor dieses<br />

Artikels gemeinsam mit den beiden<br />

Fachjuristen Dr. Ralf Stark<br />

und Dr. Malte Schwertmann in<br />

dem Buch „Erfolgreich als Immobilienmakler“<br />

ein. Es kann<br />

über den ImmobilienFachVerlag<br />

(www.immobilienfachverlag.de)<br />

bezogen werden.<br />

Dem Makler steht nur dann eine Vergütung<br />

gemäß § 652 I BGB zu, wenn<br />

er eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung<br />

erbracht hat. Leistungen, die sich<br />

in Beratungen, sonstigen Hilfsleistungen,<br />

wie etwa die Anberaumung eines Besichtigungs-<br />

oder Beurkundungstermins<br />

erschöpfen, genügen nicht. Die Vermittlungstätigkeit<br />

erfordert, dass der Makler<br />

auf die potentiellen Vertragspartner mit<br />

dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft<br />

für den beabsichtigten<br />

Hauptvertrag<br />

herbeizuführen.<br />

Der Provisionsanspruch<br />

des Maklers setzt weiter<br />

voraus, dass der<br />

Hauptvertrag infolge<br />

des Nachweises oder<br />

der Vermittlung zustande<br />

kam (Kausalität).<br />

Um die Provision<br />

zu verdienen genügt<br />

es bereits, wenn die<br />

Maklerleistung neben<br />

anderen Bedingungen<br />

für den Abschluss des<br />

Hauptvertrages zumindest<br />

mitursächlich geworden<br />

ist.<br />

Rechtlicher Hinweis<br />

Der Artikel wurde nach bestem Wissen<br />

erstellt. Er ersetzt aber keine individuelle<br />

Beratung. Eine Haftung kann nicht übernommen<br />

werden. Bitte erwägen Sie auch<br />

die Einschaltung eines Juristen oder einen<br />

unserer Verbandsjuristen.<br />

SACHWERT MAGAZIN 1/2018 37

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