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SPANIEN AKTUELL - AUSGABE JANUAR 2018 - ONLINEVERSION

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2009 hinsichtlich der Besteuerung<br />

wurde die Abgeltungssteuer<br />

eingeführt. Seitdem gab es<br />

von Kapitalanlagen keine größeren Änderungen. Ab<br />

ersten Januar werden sich allerdings für die Anlage von<br />

Privatanlegern in Investmentfonds einige Änderungen<br />

ergeben. Hierüber möchten wir Sie informieren.<br />

Warum ändert der Gesetzgeber überhaupt die Investmentbesteuerung?<br />

Vorrangiges Ziel ist die Sicherstellung der Europarechtskonformität:<br />

aktuell werden ausländische Fonds<br />

hinsichtlich deutscher Erträge steuerlich schlechter<br />

gestellt als deutsche Fonds. Dies verträgt sich nicht mit<br />

dem Europarecht und musste daher geändert werden.<br />

Daneben wollte der Gesetzgeber ein Steuersystem<br />

schaffen, das einfacher und verständlicher sein soll.<br />

Welche Neuerungen gibt es?<br />

Bisher waren inländische Erträge, die der inländische<br />

Fonds vereinnahmt, auf der Fondsebene grundsätzlich<br />

steuerfrei. Erst auf Anlegerebene wurde besteuert.<br />

Ab ersten Januar werden bestimmte Erträge aus inländischen<br />

Quellen (Dividenden, Mieterträge und Veräußerungsgewinne<br />

aus deutschen Immobilien) bereits<br />

im Fonds mit einer Körperschaftsteuer in Höhe von<br />

15% (bei Immobilienerträgen zzgl. Solidaritätszuschlag)<br />

belastet.<br />

Der Gesetzgeber möchte allerdings insgesamt Steuererhöhungen<br />

vermeiden, daher werden gleichzeitig sogenannte<br />

„Teilfreistellungen“ eingeführt. Dies bedeutet,<br />

dass ein gewisser Prozentsatz des Zahlungsstroms<br />

auf Anlegerebene steuerfrei bleibt und zwar<br />

15% für Mischfonds<br />

30% für Aktienfonds<br />

60% bei Immobilienfonds<br />

80% bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen<br />

Immobilien<br />

Diese „Teilfreistellungen“ gelten nicht nur für Ausschüttungen,<br />

sondern auch für den Veräußerungsgewinn<br />

sowie die Vorabpauschale.<br />

Neu ist auch, dass die Fondsbesteuerung auf ein „cash<br />

flow“(Zufluss)-Prinzip umgestellt wird. Das bedeutet,<br />

dass Ausschüttungen stets in voller Höhe steuerpflichtig<br />

sind, es findet also keine Unterteilung der Ausschüttung<br />

nach steuerfreien und steuerpflichtigen Bestandteilen<br />

mehr statt.<br />

Im Zuge der Vereinfachung werden auch steuerliche<br />

Kennzahlen wie Zwischengewinn und Immobiliengewinn<br />

abgeschafft.<br />

Sofern keine oder eine zu geringe Ausschüttung<br />

erfolgt, soll dennoch – analog zu den derzeitigen<br />

thesaurierten Erträgen – eine Besteuerung erfolgen.<br />

Hierfür wird es zukünftig eine sogenannte „Vorabpauschale“<br />

geben. Die Vorabpauschale beträgt 70% des<br />

sogenannten „Basiszinses“ (für 2016 1,1%), der offiziell<br />

veröffentlicht wird. Sie ist aber auf den Wertzuwachs<br />

im Kalenderjahr begrenzt – es wird also nicht etwas<br />

besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde. Auf die<br />

Vorabpauschale wird am ersten Tag des folgenden<br />

Kalenderjahres von der depotführenden Stelle Abgeltungsteuer<br />

einbehalten.<br />

Der eigentlich unbegrenzt geltende Bestandsschutz für<br />

Kursgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft<br />

wurden, wird per 31.12.2017 gekappt. Dies wird durch<br />

eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung erreicht.<br />

Die bis 31.12.2017 angefallenen unrealisierten Kursgewinne<br />

bleiben aber auch weiterhin steuerfrei. Außerdem<br />

wird für diese Altveräußerungsgewinne ein sehr<br />

hoher einmaliger persönlicher Freibetrag von 100.000<br />

€ pro Person (das heißt 200.000 EUR für Eheleute) eingeführt,<br />

der sich nur auf die Wertentwicklung ab <strong>2018</strong><br />

bezieht Dieser kann im Rahmen der Steuerveranlagung<br />

geltend gemacht werden.<br />

Der Gewinn ist steuerfrei, wenn der Anleger seinen<br />

Freibetrag von 100.000 EUR in der Steuererklärung<br />

geltend macht. Der durchschnittliche Privatanleger<br />

dürfte daher von der Kappung des Bestandsschutzes<br />

nicht betroffen sein.<br />

Die Neuerungen für Privatanleger ab <strong>2018</strong> auf einen<br />

Blick<br />

-Inländische Dividenden und Immobilienerträge<br />

werden bereits auf Fondsebene mit einer Körperschaftsteuer<br />

von 15% belastet.<br />

-Eine Entlastung gibt es durch „Teilfreistellungen“ auf<br />

Anlegerebene – unterschiedlich nach Fondsart<br />

-Fondsbesteuerung wird auf Besteuerung des Zahlungsstroms<br />

(„cash flow“-Besteuerung) umgestellt.<br />

-Wegfall steuerlicher Kennzahlen wie Zwischengewinn,<br />

Immobiliengewinn etc. und der steuerlichen Hinweise<br />

-Einführung einer Mindestbesteuerung durch „Vorabpauschale“<br />

-Kappung des steuerlichen Bestandsschutzes für<br />

Altanleger – aber neuer Freibetrag von 100.000 Euro/<br />

Person<br />

Quelle: Union Investment<br />

12<br />

www.spanienaktuell.es - Januar <strong>2018</strong>

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