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116_ I Hitdorf-Nord - WFL - Wirtschaftsförderung Leverkusen

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Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 1<br />

Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong><br />

Textliche Festsetzungen/Hinweise<br />

Textliche Festsetzungen<br />

Anlage 3<br />

I. Art und Maß der baulichen Nutzung________________________<br />

I.1 Gewerbegebiete -GE<br />

I.1.1 Immissionsschutzrechtliche Gliederung der Gewerbegebiete<br />

(gem. § 1(4) BauNVO i.V.m § 9 (4) BauGB und § 31 (1) BauGB)<br />

Die in der Planzeichnung festgesetzten Gewerbegebiete sind wie folgt gegliedert:<br />

Nicht zulässig sind<br />

im GE1/GE1A/GE1B Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I - VII<br />

im GE2/GE���� Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I - VI<br />

im GE3 Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I - V<br />

der Abstandsliste zum Runderlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft<br />

vom 02.04.1998 sowie Betriebe und Anlagen mit einem vergleichbarem Emissionsgrad.<br />

Als Ausnahme von den vorstehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen sind:<br />

im GE1 Anlagearten der Abstandsklasse VII<br />

im GE2/GE���� Anlagearten der Abstandsklasse VI<br />

im GE3 Anlagearten der Abstandsklasse V<br />

zulässig, wenn die Einhaltung der für die Umgebung zulässigen Immissionswerte<br />

nachgewiesen wird.<br />

I.1.2 Zulässigkeit von Tankstellen<br />

(gem. §8 (2) Nr. 3 i.V.m. § 1 (5) und (9) BauNVO)<br />

Die in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen werden wie folgt eingeschränkt<br />

Tankstellen sind nur in dem mit GE1A gekennzeichneten Baugebiet zulässig. In allen<br />

anderen<br />

Baugebieten sind sie generell unzulässig.


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 2<br />

I.1.3 Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben<br />

(gem. § 8 (2) Nr. 2 i.V. m. § 1 (5) und (9) BauNVO)<br />

Geschäftshäuser in der Form von reinen Einzelhandelsbetrieben sind in allen als Gewerbegebiet<br />

- GE festgesetzten Baugebieten mit Ausnahme des mit GE���� bezeichneten<br />

generell unzulässig.<br />

Verkaufsflächen für den Handel von im Plangebiet hergestellten Produkten sowie Verkaufsflächen<br />

als untergeordnete Nebeneinrichtung eines Gewerbebetriebes sind ausnahmsweise<br />

zulässig.<br />

I.1.4 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />

(gem. § 8 (3) Nr. 1 BauNVO § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (6) und (9) BauNVO)<br />

Die ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht<br />

Bestandteil des Bebauungsplanes und damit unzulässig.<br />

I.1.5 Städtebauliche Gliederung / Anordnung von Büro- und Verwaltungsnutzungen<br />

(gem. § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 8 (2) Nr. 1 und 2, § 1 (4) BauNVO)<br />

Die Anordnung der in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

ist wie folgt geregelt :<br />

a) Büro- und Verwaltungsgebäude sind vorrangig innerhalb der durch Baugrenzen und<br />

Baulinien abgegrenzten Baufelder, die entlang der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien<br />

festgesetzt sind, zulässig.<br />

b) Bei Ausschöpfung der nach Punkt a) dieser Festsetzung gegebenen Möglichkeiten<br />

oder bei Errichtung von ausschließlich für Büro- und Verwaltungsnutzungen vorgesehenen<br />

Gebäuden können diese oder weitere Büro- und Verwaltungsnutzungen sonstiger<br />

Gewerbebetriebe auch innerhalb der durch Baugrenzen abgegrenzten hinteren<br />

Baufelder in den rückwärtigen Grundstücksteilen errichtet werden.<br />

I.2 Gewerbegebiet - GE����<br />

(gem. § 8 BauNVO i.V.m. § 16 (2) bzw. (6) BauNVO i. V. m. § 31 (1) BauGB)<br />

Das in der Planzeichnung festgesetzte Gewerbegebiet GE���� ist zusätzlich wie folgt<br />

eingeschränkt:<br />

a) Gem. des Erlasses zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung<br />

und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlaß) vom 07.05.1996 (MBl. NRW Nr.<br />

38 vom 20.06.1996, S. 922 – 935, Anlage 1, S. 934 – 935,) sind folgende zentrenrelevante<br />

Sortimentsgruppen ausgeschlossen:


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 3<br />

Gem. “Teil A” des o.g. Einzelhandelserlasses:<br />

1. Bücher / Zeitschriften / Papier / Schreibwaren / Büroorganisation<br />

2. Kunst / Antiquitäten<br />

3. Baby / Kinderartikel<br />

4. Bekleidung / Lederwaren / Schuhe<br />

5. Unterhaltungselektronik / Computer / Elektrohaushaltswaren<br />

6. Foto / Optik<br />

7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel) /Haus- und Heimtextilien / Bastelartikel /<br />

Kunstgewerbe<br />

8. Musikalienhandel<br />

9. Uhren / Schmuck<br />

10. Spielwaren / Sportartikel<br />

11. Lebensmittel / Getränke<br />

12. Drogerie / Kosmetik / Haushaltswaren<br />

Gem. “Teil B” des o. g. Einzelhandelserlasses:<br />

13. Teppiche (ohne Teppichböden)<br />

14. Blumen<br />

15. Campingartikel<br />

16. Fahrräder und Zubehör / Mofas<br />

17. Tiere und Tiernahrung / Zooartikel<br />

b) Bezogen auf die gem. der Festsetzung I.2.a) noch zulässigen Einzelhandelssortimente<br />

sind nachfolgende, für die jeweiligen Verkaufsflächen maßgebliche maximale Bruttogeschoßflächen<br />

zulässig:<br />

Bau- und Heimwerkersortimente max. 4.000 m²<br />

Maler- und Bodenbelagssortimente max. 1.500 m²<br />

Grün- und Gartensortimente max. 1.500 m²<br />

insgesamt jedoch nur max. 5.000 m²<br />

I.3 Zulässigkeit von privilegierten Wohnnutzungen<br />

(gem. § 8 (3) Nr.1 BauNVO i.V.m. § 1 (6) und (9) BauNVO)<br />

Die in Gewerbegebieten - GE - ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts-<br />

und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb<br />

zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet<br />

sind, sind mit der Beschränkung auf eine Wohnung pro Betriebsgrundstück in<br />

allen Baugebieten generell zulässig.


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 4<br />

I.4 Garagen und Stellplätze / Nebenanlagen<br />

(gem. § 14 (1) und § 12 (6) BauNVO)<br />

Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze sind in allen in der Planzeichnung festgesetzten<br />

Baugebieten ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind:<br />

- die nicht notwendigen Stellplätze im Sinne des § 51 BauO NW auf der gem. textlicher<br />

Festsetzung 1.5 freizuhaltenden Grundstücksfläche<br />

- Werbeanlagen und Hinweistafeln, die an der Stätte der Leistung angebracht werden<br />

oder dem Nutzungszweck der Grundstücke dienen auf den Flächen zum Anpflanzen<br />

von Bäumen und Sträuchern zwischen straßenseitiger Baugrenze und<br />

Straßenbegrenzungslinie unmittelbar an den zulässigen Grundstückszufahrten.<br />

I.5 Freizuhaltende Grundstücksflächen<br />

(gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB)<br />

Die gemäß § 9 (1) Nr. 10 BauGB festgesetzte Fläche zwischen der nördlichen Wendeanlage<br />

der Planstraße A und der Langenfelder Straße ist von jeglicher Bebauung<br />

einschließlich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von weiteren betriebsnotwendigen<br />

Einrichtungen und Flächennutzungen freizuhalten. Zulässig ist eine Begrünung<br />

sowie nicht betriebsnotwendige Einrichtungen und Flächennutzungen.<br />

II. Beseitigung von Niederschlagswasser____________________<br />

(§ 9 (1) Nr. 14 BauGB i.V.m. § 9 (4) BauGB und § 51 LWG)<br />

Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das in den einzelnen Baugebieten anfällt,<br />

werden folgende Regelungen festgesetzt:<br />

a) Das von den Dachflächen und kleineren PKW-Stellplatz-Anlagen (maximal 30 Stellplätze)<br />

anfallende Niederschlagswasser ist vollständig auf den Flächen zur Regenwasserversickerung<br />

innerhalb der nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzten Grünverbindungen<br />

(westlich der Langenfelder Straße in den Grünflächen P1 und P4) bzw. an geeigneter<br />

Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken (östlich der Langenfelder Straße)<br />

oberflächennah über die belebte Bodenzone ins Erdreich zu versickern. Der gekennzeichnete<br />

Bereich der Altlastenverdachtsfläche ist von dieser Festsetzung ausgenommen.<br />

Während der Tief- und Hochbauphasen ist darauf zu achten, dass die zur Versickerung<br />

benötigten Flächen nicht durch Baustellentätigkeit verdichtet werden; gleiches<br />

gilt für die Anlage und spätere Pflege der Versickerungseinrichtung.<br />

b) Von diesen Festsetzungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen<br />

wird, dass geologische, hydrologische oder sonstige Gründe entgegenstehen. In<br />

diesem Fall ist das Niederschlagswasser durch Ableiten einer geeigneten Versickerungsfläche<br />

zuzuleiten.


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 5<br />

c) Das Niederschlagswasser von Hof-, Lager- und sonstigen Betriebsflächen, einschließlich<br />

der Fahrflächen für Kraftfahrzeuge ist wie das Niederschlagswasser von den festgesetzten<br />

öffentlichen Verkehrsflächen als stark belastet einzustufen und damit klärpflichtig.<br />

Es ist der Mischwasserkanalisation zuzuleiten. Eine Versickerung entsprechend<br />

der vorstehenden Festsetzung a) kann nach entsprechender Vorbehandlung erfolgen.<br />

d) Das Niederschlagswasser von größeren Stellplatzanlagen (mehr als 30 Stellplätze) im<br />

Bereich der in der Planzeichnung festgesetzten Gewerbegebiete ist als stark belastet<br />

einzustufen und darf nur nach entsprechender Vorbehandlung entsprechend den Regelungen<br />

der vorstehenden Festsetzung a) versickert werden. Ohne entsprechende<br />

Vorbehandlung ist es als klärpflichtig der Mischwasserkanalisation zuzuleiten.<br />

e) Fußwege und Radwege sind ausschließlich mit dauerhaft wasserdurchlässigen Belägen,<br />

die frei von toxischen Stoffen sein müssen, herzustellen. Die privaten PKW-<br />

Stellplätze entsprechend der vorstehenden Festsetzung a) innerhalb der als Gewerbegebiete<br />

festgesetzten Baugebiete sind ebenfalls mit Oberflächen- und Unterbaumaterialien<br />

zu versehen, die einen Abflussbeiwert von 0,7 nicht überschreiten.<br />

III. Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in Natur und<br />

Landschaft / Begrünung der Baugebiete_______________<br />

III.1 Kompensationsmaßnahme außerhalb von Baugebieten<br />

(gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a BauGB und § 8a BNatSchG)<br />

Auf der nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung A (Teilflächen<br />

A1 – A3) ist durch Initialpflanzungen und anschließende Sukzession unter<br />

Erhalt von vorhandenen Gehölzbeständen zunächst die Entwicklung lichter Feldgehölze<br />

aus heimischen, standortgerechten Gehölzen vorzunehmen. Langfristig sollen<br />

sich Teile der Fläche durch gelenkte Sukzession und Naturverjüngung zu Wald<br />

i.S.d.G. entwickeln. Für Pflanzmaßnahmen zu verwendende Arten sind dem LBP zu<br />

entnehmen. Die genauen Pflanzmaßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

und dem Forstamt abzustimmen. Der im Bereich der Ausgleichsfläche verlaufende<br />

Schutzstreifen für die Leitung der Bayer AG ist vollständig von Pflanzmaßnahmen<br />

freizuhalten.<br />

III.2 Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten<br />

(gem. § 9 (1) Nrn. 20 und 25a BauGB i.V.m. § 1a BauGB und § 8a BNatSchG<br />

III.2.1 Begrünung der Pflanzflächen P1/P2/P3/P4<br />

a) Die extensiv zu pflegenden Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P1 sind mit gruppenweiser<br />

Pflanzung heimischer Gehölze und Wiesenbereiche unter landschaftlicher<br />

Einbeziehung der für die Versickerung notwendigen Muldenflächen zu entwickeln. Je<br />

300 m² zugehöriger Grundstücksfläche ist ein Laubbaum der Arten Stieleiche, Rotbuche,<br />

Hainbuche, Winterlinde, Sandbirke mit einem Stammumfang von 0,20 Meter<br />

oder zwei Laubbäume der Arten Feldahorn, Eberesche, Zitterpappel mit einem


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 6<br />

Stammumfang von 0,15 Meter (jeweils gemessen in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante)<br />

zu pflanzen. Außerdem sind je 300 m² zugehöriger Grundstücksfläche fünf<br />

Sträucher der Arten Besenginster, Wolliger Schneeball, Hundsrose, Faulbaum,<br />

Stechpalme zu pflanzen. Weitere Arten sind der Pflanzliste im Anhang der textlichen<br />

Festsetzungen zu entnehmen. Die Standorte sind zu orientieren an der Lage der<br />

Versickerungseinrichtungen. Vorhandene Gehölze sind in die Pflanzungen zu integrieren.<br />

Die im Bereich der PKW-Stellplätze vorzunehmenden Baumpflanzungen können auf<br />

die Gesamtzahl der anzupflanzenden Laubbäume angerechnet werden. Je angefangene<br />

100 m² der Flächen P1 sind jedoch mindestens ein großkroniger bzw. zwei mittelkronige<br />

Laubbäume zu pflanzen.<br />

b) Die straßenzugewandten Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P2 und P3 sind flächenhaft<br />

mit Landschaftsrasen und auf einem Drittel der Fläche mit heimischen<br />

Sträuchern anzulegen (siehe Pflanzliste III). Je Gewerbebetrieb sind Zufahrten bis zu<br />

einer Gesamtbreite von 6,0 m zulässig. Breitere Zufahrten oder mehrere Zufahrten<br />

sind ausnahmsweise zulässig. Pro angefangene 6,0 m zusätzlicher Zufahrt ist ein<br />

mittelkroniger heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 0,15 Metern (gemessen<br />

in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante) an geeigneter Stelle innerhalb des<br />

versiegelten Bereiches oder in unmittelbarem Anschluss an die versiegelten Bereiche<br />

zu pflanzen (Baumscheibe mindestens 2,50 x 2,50 Meter mit Bepflanzung durch<br />

heimische Bodendecker).<br />

c) In den Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P2 sind an den Straßen-/Wege-<br />

Kreuzungspunkten und an den Wendekreisen je vier großkronige heimische Laubbäume<br />

mit einem Stammumfang von 0,20 Metern zu pflanzen (gemessen in 1,0 m<br />

Höhe über Geländeoberkante). Die zu pflanzenden Arten sollten sich an den im<br />

Straßenraum gepflanzten Bäumen orientieren. Diese Pflanzungen können auf die<br />

Gesamtanzahl der zu pflanzenden Bäume je Baugrundstück angerechnet werden.<br />

Vorhandene Gehölze sind in die Pflanzungen zu integrieren.<br />

d) In den Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P3 sind je 20 Meter Straßenbegrenzungslinie<br />

zusätzlich ein großkroniger heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang<br />

von 0,20 Metern zu pflanzen (gemessen in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante).<br />

Zu pflanzende Arten können Stieleiche, Winterlinde oder Esche sein. Diese<br />

Pflanzungen können auf die Gesamtanzahl der zu pflanzenden Bäume je Baugrundstück<br />

angerechnet werden. Vorhandene Gehölze sind in die Pflanzungen zu integeren.<br />

e) Zwischen den Betrieben sind an den Grundstücksgrenzen, in den rückwärtigen Bereichen<br />

an der Baugrenze, lebende Hecken aus heimischen Arten zu pflanzen. Zu<br />

verwendende Arten sind der Pflanzliste II zu entnehmen.<br />

f) In den Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P4 ist zum südlich angrenzenden<br />

Wohngebiet unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Versickerungsmulden<br />

eine ca. 6,0 m breite abschirmende Gehölzpflanzung (vierreihig) mit einheimischen<br />

Gehölzen zu entwickeln. Alle 15 m ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang<br />

von mindestens 0,20 m (gemessen in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante) al Überhälter<br />

zu pflanzen. Zu verwendende Arten sind der Pflanzliste I zu entnehmen.


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 7<br />

III.2.2 Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen<br />

(gem. § 8a (1) BNatSchG)<br />

Die Zuordnung der gemäß den vorstehenden textlichen Festsetzungen vorzunehmenden<br />

Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft, die<br />

mit der Realisierung des Bebauungsplanes verbunden sind, erfolgt entsprechend den<br />

Angaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes:<br />

- Für die Kompensation der im Bebauungsplan festgesetzten, neu zu bauenden Erschließung<br />

sind 0,58 ha der im Plan mit A gekennzeichneten Ausgleichsfläche zur<br />

Verfügung zu stellen (Teilfläche A1)<br />

- Die Eingriffe in den Bereich östlich der Langenfelder Straße sind auf 0,59 ha innerhalb<br />

der dortigen Baugebiete und auf 0,1 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />

Fläche auszugleichen (Teilfläche A2)<br />

- Die eingriffe in den Bereich westlich der Langenfelder Straße sind auf 3,48 ha innerhalb<br />

der dortigen Baugebiete und auf 2,16 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />

Fläche auszugleichen (Teilfläche A3)<br />

III.3 Begrünung durch Minderungsmaßnahmen<br />

III.3.1 Begrünung des öffentlichen Straßenraumes<br />

(§ 9 (1) Nr. 25a BauGB i.V.m. § 8a BNatSchG und § 1a BauGB)<br />

Die im Bebauungsplan festgesetzten Planstraßen A und B sind zu begrünen. Hierzu<br />

sind im Mittel alle 30 m auf beiden Straßenseiten großkronige Laubbäume z.B. der Arten<br />

Stieleiche Quercus robur<br />

Winterlinde Tilia cordata<br />

Esche Fraxinus excelsior<br />

mit einen Stammumfang von mindestens 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe über fertiger<br />

Geländeoberkante) zu pflanzen. Dabei sind die Baumscheiben in einer Größe von<br />

mind. 2,50 m x 4,00 m anzulegen und mit heimischen Bodendeckern zu bepflanzen.<br />

III.3.2 Begrünung der Stellplatzanlagen<br />

(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW)<br />

Im Bereich notwendiger Pkw - Stellplatzanlagen sind pro angefangenen ebenerdigen 6<br />

Stellplätzen ein großkroniger Laubbaum z.B. der Arten<br />

Stieleiche Quercus robur<br />

Winterlinde Tilia cordata<br />

Esche Fraxinus excelsior


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 8<br />

mit einem Stammumfang von mind. 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe über fertiger<br />

Geländeoberkante) zu pflanzen.<br />

Die nach dieser Festsetzung insgesamt anzupflanzenden großkronigen Laubbäume<br />

können auf die, entsprechend der jeweiligen Grundstücksgröße insgesamt gemäß<br />

textlicher Festsetzung III 2.1a) anzupflanzenden Laubbäume angerechnet werden.<br />

II.3.3 Extensive Dachbegrünung<br />

(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />

Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20° und ab 15 m² Größe sind dauerhaft,<br />

vollflächig und fachgerecht extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind<br />

lichtdurchlässige Teilflächen und technisch notwendige Dachaufbauten<br />

II.3.4 Fassadenbegrünung<br />

(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />

Die der Widdauener Straße zugeordneten und der zukünftigen Kleingartenanlage (B-<br />

Plan 109/I) gegenüber liegenden Fassaden, Mauern und Wände sind vollflächig zu<br />

begrünen. Alle anderen öffnungslosen Fassaden, Mauern und Wände mit einer Länge<br />

von mehr als 5,00 m sind zu mindestens 50 % der entsprechenden Fläche dauerhaft<br />

mit Kletterpflanzen zu beranken. Bei der Anpflanzung ist dabei alle 2,00 - 5,00 m eine<br />

entsprechende Pflanze zu setzen.<br />

IV. Gestaltung____________________________________________<br />

(gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauONW)<br />

IV.1 Werbeanlagen<br />

Auf Baugrundstücken entlang der Langenfelder Straße sind Werbeanlagen nur unmittelbar<br />

an den Gebäuden zulässig. Pro Betrieb ist eine Fläche von maximal 10 m² zulässig,<br />

wobei die Höhe der Werbeanlage maximal 1,50 m betragen darf. Von dieser<br />

Festsetzung ausgenommen sind Tankstellenbetriebe.<br />

IV.2 Einfriedungen<br />

Begleitend zu den festgesetzten Heckenpflanzungen sind notwendige Einfriedungen<br />

nur als silberfarbene oder graue Metallgitter- oder Maschendrahtzäune mit einer maximalen<br />

Gesamthöhe von 1,80 m und nur in Kombination mit Heckenpflanzungen zulässig.<br />

Darüber hinaus sind sie an den rückwärtigen Seiten der Baugrundstücke nur<br />

am Rand der überbaubaren Flächen zulässig. Die Grundstücksanteile, die Flächen<br />

einbeziehen, die als Kompensationsflächen gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB in der Planzeichnung<br />

festgesetzt sind, sind von jeglicher Einfriedung auszunehmen.


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 9<br />

V. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen___________________________________________________<br />

V.1 Schutz vor Verkehrslärm<br />

(gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB)<br />

Die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden in denen sich Aufenthalts-<br />

und Büroräume sowie privilegierte Wohnnutzungen nach der Festsetzung I.3 befinden,<br />

sind entsprechend der DIN 4109 von Oktober 1989 und dem Beiblatt 1 zur DIN 4109<br />

so zu gestalten, dass<br />

a) an den nicht gekennzeichneten Baugrenzen mindestens eine erforderliche Luftschalldämmung<br />

gemäß Lärmpegelbereich II erreicht wird,<br />

b) an den mit diesem Zeichen ◊◊◊ gekennzeichneten Baugrenzen mindestens eine erforderliche<br />

Luftschalldämmung gemäß Lärmpegelbereich III erreicht wird,<br />

c) an den mit diesem Zeichen ������������ gekennzeichneten Baugrenzen mindestens eine<br />

erforderliche Luftschalldämmung gemäß Lärmpegelbereich IV erreicht wird.<br />

V.2 Schutz vor Luftverunreinigungen<br />

(gem. § 9 (1) Nr. 23 BauGB i.V.m. § 1 (5) Nr. 7 BauGB)<br />

Feuerungen mit Holz und Kohle sowie Verbrennungsanlagen für Abfallstoffe gleich<br />

welcher Art sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelfeuerungen (z.B. offene<br />

Kamine), wenn die Raumheizung unabhängig davon erfolgt. Die Bestimmungen<br />

der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen sind dabei einzuhalten.<br />

VI. Pflanzlisten____________________________________________<br />

Verwendung von Gehölzen bei Pflanzungen innerhalb der Ausgleichsflächen<br />

(aus: LP Stadt <strong>Leverkusen</strong> S. 66/67, geändert)<br />

I. Heimische Baum- und Straucharten<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Betula pendula Hängebirke<br />

Campinus betulus Hainbuche<br />

Crataegus monogyna Weißdorn<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Ilex aquifolium Stechpalme<br />

Lonicera peridymenum Wald-Heckenkirsche<br />

Populus tremula Zitterpappel<br />

Quercus petraea Traubeneiche<br />

Formatiert: Deutsch<br />

(Deutschland)


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 10<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Rhamnus frangula Faulbaum<br />

Rosa canina Hundsrose<br />

Sarothamnus scoparius Besenginster<br />

Sorbus aucuparia Eberesche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

In der obigen Liste sind bis auf Fraxinus excelsior (Esche) auch die Straßenbäume<br />

enthalten)<br />

II. Empfohlene Arten für die Heckenpflanzung<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Cornus mas Kornelkirsche<br />

Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />

Corylus avellana Waldhasel<br />

Crataegus monogyna Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Ilex aquifolium Stechpalme<br />

Rosa-Wildformen Wildrosen<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

III. Empfohlene Straucharten für die Pflanzung auf den P2-Grünflächen<br />

Cornus mas Kornelkirsche<br />

Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />

Corylus avellana Waldhasel<br />

Crataegus monogyna Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />

Salix aurita Ohrweide<br />

Salix caprea Salweide<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Sambucus racemosa Trauben-Holunder<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

IV. Heimische Normal- und Kleinsträucher<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rosa-Wildformen Wildrosen<br />

Rubus fruticosus Brombeere<br />

Sambucus racemosa Roter Holunder<br />

Formatiert: Deutsch<br />

(Deutschland)<br />

Formatiert: Englisch<br />

(Großbritannien)<br />

Formatiert: Englisch<br />

(Großbritannien)<br />

Formatiert: Englisch<br />

(Großbritannien)


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 11<br />

Hinweise__________________________________________________<br />

1) Meldepflicht von Bodendenkmälern<br />

Auf die Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern nach § 15 DschGNW<br />

wird hingewiesen. Bei der Vergabe von Ausschachtungs-, Kanalisations- und Erschließungsaufträgen<br />

sind die ausführenden Baufirmen auf die Anzeigepflicht bei der Stadt<br />

<strong>Leverkusen</strong> (Untere Denkmalbehörde) oder beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege<br />

hinzuweisen.<br />

2) Baumschutzsatzung<br />

Für den Schutz von Baumbeständen gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes<br />

in der Stadt <strong>Leverkusen</strong> in der Fassung vom 30.04.2001.<br />

3) Vegetationsschutz bei Baumaßnahmen/Durchführung von Pflanzmaßnahmen<br />

Vor Beginn von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen ist der Baum- und Gehölzbestand entsprechend<br />

der DIN 18920 - Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen<br />

bei Baumaßnahmen - fachgerecht zu sichern. Für die Anpflanzung von Gehölzen<br />

gemäß den festgesetzte Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und<br />

Landschaft gem. § 8a BNatSchG sind Bodenvorbereitungen zur Schaffung günstiger<br />

Wachstumsbedingungen entsprechend der DIN 18915 fachgerecht durchzuführen.<br />

4) Kostenerstattungsbeträge für zugeordnete Kompensationsmaßnahmen<br />

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt <strong>Leverkusen</strong> zur Erhebung<br />

von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a BNatSchG in der Fassung vom<br />

11.07.1994 und nach den Bestimmungen des BNatSchG erhoben.<br />

5) Entwässerungssatzung<br />

Für die Entwässerung von Grundstücken gilt die Satzung der Stadt <strong>Leverkusen</strong> über<br />

die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

vom 06.09.1990.<br />

6) Hochwasserschutz<br />

Bei Extremsituationen in Hochwasserfällen ist nicht auszuschließen, dass eine Beeinträchtigung<br />

der Untergeschosse (Keller) durch hoch anstehendes Grundwasser möglich<br />

ist.


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 12<br />

7) Gekennzeichneter Altlastenstandort<br />

Alle Bodeneingriffe in dem gekennzeichneten Altlastenbereich sind fachgutachterlich<br />

nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt <strong>Leverkusen</strong> zu<br />

begleiten. Organoleptisch und visuell auffällige Bodenmaterialien sind bei Auskofferungsmaßnahmen<br />

von unbelastetem Material zu separieren, auf dem Gelände in tagwasserdichten<br />

Containern zwischenzulagern und entsprechend einer abfallwirtschaftlich<br />

geregelten Entsorgung/Verwertung zuzuführen. Eine Versickerung von Niederschlagswässern,<br />

die auf den Dachflächen und anderen versiegelten Flächen anfallen,<br />

ist in Bereichen mit anthropogen aufgefülltem Material aufgrund einer potentiellen<br />

Grundwassergefährdung nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Fläche wird zukünftig<br />

beim Fachbereich Umwelt der Stadt <strong>Leverkusen</strong> als Überwachungsfläche geführt.<br />

Nachuntersuchungen der Südost-Flächen werden mittelfristig erfolgen.


Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I „Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong>“, 1. Änderung<br />

Alte und neue Fassung von Pkt. III.2.2 der textlichen Festsetzungen:<br />

III.2.2 Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen<br />

(gem. § 8a (1) BNatSchG)<br />

Anlage 3<br />

Die Zuordnung der gemäß den vorstehenden textlichen Festsetzungen vorzunehmenden<br />

Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit<br />

der Realisierung des Bebauungsplanes verbunden sind, erfolgt entsprechend den<br />

Angaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes:<br />

- Für die Kompensation der im Bebauungsplan festgesetzten, neu zu bauenden Erschließung<br />

sind 0,58 ha der im Plan mit A gekennzeichneten Ausgleichsfläche zur<br />

Verfügung zu stellen (Teilfläche A1)<br />

- Die Eingriffe in den Bereich östlich der Langenfelder Straße sind auf 0,59 ha innerhalb<br />

der dortigen Baugebiete und auf 0,1 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />

Fläche auszugleichen (Teilfläche A2)<br />

- Die Eingriffe in den Bereich westlich der Langenfelder Straße sind auf 3,48 ha innerhalb<br />

der dortigen Baugebiete und auf 2,16 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />

Fläche auszugleichen (Teilfläche A3)<br />

Wird ersetzt durch:<br />

III.2.2 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen (gem. § 1a BauGB)<br />

- Die Eingriffe für die im Bebauungsplan festgesetzte, neu zu bauende Erschließung<br />

sind vorrangig innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auszugleichen.<br />

Durch die Planung verbleibt ein Ausgleichsdefizit. Der Ausgleich ist über das Ökokonto<br />

der Stadt <strong>Leverkusen</strong> herzustellen.<br />

- Die Eingriffe in den Gewerbeflächen sind vorrangig innerhalb der dortigen Baugebiete<br />

auszugleichen. Durch die Planung verbleibt ein Ausgleichsdefizit. Der<br />

Ausgleich ist über das Ökokonto der Stadt <strong>Leverkusen</strong> herzustellen. Diese Ausgleichsmaßnahme<br />

ist zur Einzahlung auf das Ökokonto der Stadt <strong>Leverkusen</strong> in<br />

Verbindung mit der Beitragserhebungssatzung zugeordnet.<br />

Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 1 Abs. 9 Nr. 20 i.V.m. § 1a Abs. 3<br />

BauGB.

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