116_ I Hitdorf-Nord - WFL - Wirtschaftsförderung Leverkusen
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Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 1<br />
Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong><br />
Textliche Festsetzungen/Hinweise<br />
Textliche Festsetzungen<br />
Anlage 3<br />
I. Art und Maß der baulichen Nutzung________________________<br />
I.1 Gewerbegebiete -GE<br />
I.1.1 Immissionsschutzrechtliche Gliederung der Gewerbegebiete<br />
(gem. § 1(4) BauNVO i.V.m § 9 (4) BauGB und § 31 (1) BauGB)<br />
Die in der Planzeichnung festgesetzten Gewerbegebiete sind wie folgt gegliedert:<br />
Nicht zulässig sind<br />
im GE1/GE1A/GE1B Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I - VII<br />
im GE2/GE���� Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I - VI<br />
im GE3 Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I - V<br />
der Abstandsliste zum Runderlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft<br />
vom 02.04.1998 sowie Betriebe und Anlagen mit einem vergleichbarem Emissionsgrad.<br />
Als Ausnahme von den vorstehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen sind:<br />
im GE1 Anlagearten der Abstandsklasse VII<br />
im GE2/GE���� Anlagearten der Abstandsklasse VI<br />
im GE3 Anlagearten der Abstandsklasse V<br />
zulässig, wenn die Einhaltung der für die Umgebung zulässigen Immissionswerte<br />
nachgewiesen wird.<br />
I.1.2 Zulässigkeit von Tankstellen<br />
(gem. §8 (2) Nr. 3 i.V.m. § 1 (5) und (9) BauNVO)<br />
Die in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen werden wie folgt eingeschränkt<br />
Tankstellen sind nur in dem mit GE1A gekennzeichneten Baugebiet zulässig. In allen<br />
anderen<br />
Baugebieten sind sie generell unzulässig.
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I.1.3 Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben<br />
(gem. § 8 (2) Nr. 2 i.V. m. § 1 (5) und (9) BauNVO)<br />
Geschäftshäuser in der Form von reinen Einzelhandelsbetrieben sind in allen als Gewerbegebiet<br />
- GE festgesetzten Baugebieten mit Ausnahme des mit GE���� bezeichneten<br />
generell unzulässig.<br />
Verkaufsflächen für den Handel von im Plangebiet hergestellten Produkten sowie Verkaufsflächen<br />
als untergeordnete Nebeneinrichtung eines Gewerbebetriebes sind ausnahmsweise<br />
zulässig.<br />
I.1.4 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />
(gem. § 8 (3) Nr. 1 BauNVO § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (6) und (9) BauNVO)<br />
Die ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht<br />
Bestandteil des Bebauungsplanes und damit unzulässig.<br />
I.1.5 Städtebauliche Gliederung / Anordnung von Büro- und Verwaltungsnutzungen<br />
(gem. § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 8 (2) Nr. 1 und 2, § 1 (4) BauNVO)<br />
Die Anordnung der in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
ist wie folgt geregelt :<br />
a) Büro- und Verwaltungsgebäude sind vorrangig innerhalb der durch Baugrenzen und<br />
Baulinien abgegrenzten Baufelder, die entlang der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien<br />
festgesetzt sind, zulässig.<br />
b) Bei Ausschöpfung der nach Punkt a) dieser Festsetzung gegebenen Möglichkeiten<br />
oder bei Errichtung von ausschließlich für Büro- und Verwaltungsnutzungen vorgesehenen<br />
Gebäuden können diese oder weitere Büro- und Verwaltungsnutzungen sonstiger<br />
Gewerbebetriebe auch innerhalb der durch Baugrenzen abgegrenzten hinteren<br />
Baufelder in den rückwärtigen Grundstücksteilen errichtet werden.<br />
I.2 Gewerbegebiet - GE����<br />
(gem. § 8 BauNVO i.V.m. § 16 (2) bzw. (6) BauNVO i. V. m. § 31 (1) BauGB)<br />
Das in der Planzeichnung festgesetzte Gewerbegebiet GE���� ist zusätzlich wie folgt<br />
eingeschränkt:<br />
a) Gem. des Erlasses zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung<br />
und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlaß) vom 07.05.1996 (MBl. NRW Nr.<br />
38 vom 20.06.1996, S. 922 – 935, Anlage 1, S. 934 – 935,) sind folgende zentrenrelevante<br />
Sortimentsgruppen ausgeschlossen:
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Gem. “Teil A” des o.g. Einzelhandelserlasses:<br />
1. Bücher / Zeitschriften / Papier / Schreibwaren / Büroorganisation<br />
2. Kunst / Antiquitäten<br />
3. Baby / Kinderartikel<br />
4. Bekleidung / Lederwaren / Schuhe<br />
5. Unterhaltungselektronik / Computer / Elektrohaushaltswaren<br />
6. Foto / Optik<br />
7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel) /Haus- und Heimtextilien / Bastelartikel /<br />
Kunstgewerbe<br />
8. Musikalienhandel<br />
9. Uhren / Schmuck<br />
10. Spielwaren / Sportartikel<br />
11. Lebensmittel / Getränke<br />
12. Drogerie / Kosmetik / Haushaltswaren<br />
Gem. “Teil B” des o. g. Einzelhandelserlasses:<br />
13. Teppiche (ohne Teppichböden)<br />
14. Blumen<br />
15. Campingartikel<br />
16. Fahrräder und Zubehör / Mofas<br />
17. Tiere und Tiernahrung / Zooartikel<br />
b) Bezogen auf die gem. der Festsetzung I.2.a) noch zulässigen Einzelhandelssortimente<br />
sind nachfolgende, für die jeweiligen Verkaufsflächen maßgebliche maximale Bruttogeschoßflächen<br />
zulässig:<br />
Bau- und Heimwerkersortimente max. 4.000 m²<br />
Maler- und Bodenbelagssortimente max. 1.500 m²<br />
Grün- und Gartensortimente max. 1.500 m²<br />
insgesamt jedoch nur max. 5.000 m²<br />
I.3 Zulässigkeit von privilegierten Wohnnutzungen<br />
(gem. § 8 (3) Nr.1 BauNVO i.V.m. § 1 (6) und (9) BauNVO)<br />
Die in Gewerbegebieten - GE - ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts-<br />
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb<br />
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet<br />
sind, sind mit der Beschränkung auf eine Wohnung pro Betriebsgrundstück in<br />
allen Baugebieten generell zulässig.
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I.4 Garagen und Stellplätze / Nebenanlagen<br />
(gem. § 14 (1) und § 12 (6) BauNVO)<br />
Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze sind in allen in der Planzeichnung festgesetzten<br />
Baugebieten ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />
Ausgenommen von dieser Regelung sind:<br />
- die nicht notwendigen Stellplätze im Sinne des § 51 BauO NW auf der gem. textlicher<br />
Festsetzung 1.5 freizuhaltenden Grundstücksfläche<br />
- Werbeanlagen und Hinweistafeln, die an der Stätte der Leistung angebracht werden<br />
oder dem Nutzungszweck der Grundstücke dienen auf den Flächen zum Anpflanzen<br />
von Bäumen und Sträuchern zwischen straßenseitiger Baugrenze und<br />
Straßenbegrenzungslinie unmittelbar an den zulässigen Grundstückszufahrten.<br />
I.5 Freizuhaltende Grundstücksflächen<br />
(gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB)<br />
Die gemäß § 9 (1) Nr. 10 BauGB festgesetzte Fläche zwischen der nördlichen Wendeanlage<br />
der Planstraße A und der Langenfelder Straße ist von jeglicher Bebauung<br />
einschließlich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von weiteren betriebsnotwendigen<br />
Einrichtungen und Flächennutzungen freizuhalten. Zulässig ist eine Begrünung<br />
sowie nicht betriebsnotwendige Einrichtungen und Flächennutzungen.<br />
II. Beseitigung von Niederschlagswasser____________________<br />
(§ 9 (1) Nr. 14 BauGB i.V.m. § 9 (4) BauGB und § 51 LWG)<br />
Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das in den einzelnen Baugebieten anfällt,<br />
werden folgende Regelungen festgesetzt:<br />
a) Das von den Dachflächen und kleineren PKW-Stellplatz-Anlagen (maximal 30 Stellplätze)<br />
anfallende Niederschlagswasser ist vollständig auf den Flächen zur Regenwasserversickerung<br />
innerhalb der nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzten Grünverbindungen<br />
(westlich der Langenfelder Straße in den Grünflächen P1 und P4) bzw. an geeigneter<br />
Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken (östlich der Langenfelder Straße)<br />
oberflächennah über die belebte Bodenzone ins Erdreich zu versickern. Der gekennzeichnete<br />
Bereich der Altlastenverdachtsfläche ist von dieser Festsetzung ausgenommen.<br />
Während der Tief- und Hochbauphasen ist darauf zu achten, dass die zur Versickerung<br />
benötigten Flächen nicht durch Baustellentätigkeit verdichtet werden; gleiches<br />
gilt für die Anlage und spätere Pflege der Versickerungseinrichtung.<br />
b) Von diesen Festsetzungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen<br />
wird, dass geologische, hydrologische oder sonstige Gründe entgegenstehen. In<br />
diesem Fall ist das Niederschlagswasser durch Ableiten einer geeigneten Versickerungsfläche<br />
zuzuleiten.
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 5<br />
c) Das Niederschlagswasser von Hof-, Lager- und sonstigen Betriebsflächen, einschließlich<br />
der Fahrflächen für Kraftfahrzeuge ist wie das Niederschlagswasser von den festgesetzten<br />
öffentlichen Verkehrsflächen als stark belastet einzustufen und damit klärpflichtig.<br />
Es ist der Mischwasserkanalisation zuzuleiten. Eine Versickerung entsprechend<br />
der vorstehenden Festsetzung a) kann nach entsprechender Vorbehandlung erfolgen.<br />
d) Das Niederschlagswasser von größeren Stellplatzanlagen (mehr als 30 Stellplätze) im<br />
Bereich der in der Planzeichnung festgesetzten Gewerbegebiete ist als stark belastet<br />
einzustufen und darf nur nach entsprechender Vorbehandlung entsprechend den Regelungen<br />
der vorstehenden Festsetzung a) versickert werden. Ohne entsprechende<br />
Vorbehandlung ist es als klärpflichtig der Mischwasserkanalisation zuzuleiten.<br />
e) Fußwege und Radwege sind ausschließlich mit dauerhaft wasserdurchlässigen Belägen,<br />
die frei von toxischen Stoffen sein müssen, herzustellen. Die privaten PKW-<br />
Stellplätze entsprechend der vorstehenden Festsetzung a) innerhalb der als Gewerbegebiete<br />
festgesetzten Baugebiete sind ebenfalls mit Oberflächen- und Unterbaumaterialien<br />
zu versehen, die einen Abflussbeiwert von 0,7 nicht überschreiten.<br />
III. Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in Natur und<br />
Landschaft / Begrünung der Baugebiete_______________<br />
III.1 Kompensationsmaßnahme außerhalb von Baugebieten<br />
(gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a BauGB und § 8a BNatSchG)<br />
Auf der nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung A (Teilflächen<br />
A1 – A3) ist durch Initialpflanzungen und anschließende Sukzession unter<br />
Erhalt von vorhandenen Gehölzbeständen zunächst die Entwicklung lichter Feldgehölze<br />
aus heimischen, standortgerechten Gehölzen vorzunehmen. Langfristig sollen<br />
sich Teile der Fläche durch gelenkte Sukzession und Naturverjüngung zu Wald<br />
i.S.d.G. entwickeln. Für Pflanzmaßnahmen zu verwendende Arten sind dem LBP zu<br />
entnehmen. Die genauen Pflanzmaßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />
und dem Forstamt abzustimmen. Der im Bereich der Ausgleichsfläche verlaufende<br />
Schutzstreifen für die Leitung der Bayer AG ist vollständig von Pflanzmaßnahmen<br />
freizuhalten.<br />
III.2 Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten<br />
(gem. § 9 (1) Nrn. 20 und 25a BauGB i.V.m. § 1a BauGB und § 8a BNatSchG<br />
III.2.1 Begrünung der Pflanzflächen P1/P2/P3/P4<br />
a) Die extensiv zu pflegenden Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P1 sind mit gruppenweiser<br />
Pflanzung heimischer Gehölze und Wiesenbereiche unter landschaftlicher<br />
Einbeziehung der für die Versickerung notwendigen Muldenflächen zu entwickeln. Je<br />
300 m² zugehöriger Grundstücksfläche ist ein Laubbaum der Arten Stieleiche, Rotbuche,<br />
Hainbuche, Winterlinde, Sandbirke mit einem Stammumfang von 0,20 Meter<br />
oder zwei Laubbäume der Arten Feldahorn, Eberesche, Zitterpappel mit einem
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Stammumfang von 0,15 Meter (jeweils gemessen in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante)<br />
zu pflanzen. Außerdem sind je 300 m² zugehöriger Grundstücksfläche fünf<br />
Sträucher der Arten Besenginster, Wolliger Schneeball, Hundsrose, Faulbaum,<br />
Stechpalme zu pflanzen. Weitere Arten sind der Pflanzliste im Anhang der textlichen<br />
Festsetzungen zu entnehmen. Die Standorte sind zu orientieren an der Lage der<br />
Versickerungseinrichtungen. Vorhandene Gehölze sind in die Pflanzungen zu integrieren.<br />
Die im Bereich der PKW-Stellplätze vorzunehmenden Baumpflanzungen können auf<br />
die Gesamtzahl der anzupflanzenden Laubbäume angerechnet werden. Je angefangene<br />
100 m² der Flächen P1 sind jedoch mindestens ein großkroniger bzw. zwei mittelkronige<br />
Laubbäume zu pflanzen.<br />
b) Die straßenzugewandten Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P2 und P3 sind flächenhaft<br />
mit Landschaftsrasen und auf einem Drittel der Fläche mit heimischen<br />
Sträuchern anzulegen (siehe Pflanzliste III). Je Gewerbebetrieb sind Zufahrten bis zu<br />
einer Gesamtbreite von 6,0 m zulässig. Breitere Zufahrten oder mehrere Zufahrten<br />
sind ausnahmsweise zulässig. Pro angefangene 6,0 m zusätzlicher Zufahrt ist ein<br />
mittelkroniger heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 0,15 Metern (gemessen<br />
in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante) an geeigneter Stelle innerhalb des<br />
versiegelten Bereiches oder in unmittelbarem Anschluss an die versiegelten Bereiche<br />
zu pflanzen (Baumscheibe mindestens 2,50 x 2,50 Meter mit Bepflanzung durch<br />
heimische Bodendecker).<br />
c) In den Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P2 sind an den Straßen-/Wege-<br />
Kreuzungspunkten und an den Wendekreisen je vier großkronige heimische Laubbäume<br />
mit einem Stammumfang von 0,20 Metern zu pflanzen (gemessen in 1,0 m<br />
Höhe über Geländeoberkante). Die zu pflanzenden Arten sollten sich an den im<br />
Straßenraum gepflanzten Bäumen orientieren. Diese Pflanzungen können auf die<br />
Gesamtanzahl der zu pflanzenden Bäume je Baugrundstück angerechnet werden.<br />
Vorhandene Gehölze sind in die Pflanzungen zu integrieren.<br />
d) In den Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P3 sind je 20 Meter Straßenbegrenzungslinie<br />
zusätzlich ein großkroniger heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang<br />
von 0,20 Metern zu pflanzen (gemessen in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante).<br />
Zu pflanzende Arten können Stieleiche, Winterlinde oder Esche sein. Diese<br />
Pflanzungen können auf die Gesamtanzahl der zu pflanzenden Bäume je Baugrundstück<br />
angerechnet werden. Vorhandene Gehölze sind in die Pflanzungen zu integeren.<br />
e) Zwischen den Betrieben sind an den Grundstücksgrenzen, in den rückwärtigen Bereichen<br />
an der Baugrenze, lebende Hecken aus heimischen Arten zu pflanzen. Zu<br />
verwendende Arten sind der Pflanzliste II zu entnehmen.<br />
f) In den Ausgleichsflächen mit der Bezeichnung P4 ist zum südlich angrenzenden<br />
Wohngebiet unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Versickerungsmulden<br />
eine ca. 6,0 m breite abschirmende Gehölzpflanzung (vierreihig) mit einheimischen<br />
Gehölzen zu entwickeln. Alle 15 m ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang<br />
von mindestens 0,20 m (gemessen in 1,0 m Höhe über Geländeoberkante) al Überhälter<br />
zu pflanzen. Zu verwendende Arten sind der Pflanzliste I zu entnehmen.
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 7<br />
III.2.2 Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen<br />
(gem. § 8a (1) BNatSchG)<br />
Die Zuordnung der gemäß den vorstehenden textlichen Festsetzungen vorzunehmenden<br />
Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft, die<br />
mit der Realisierung des Bebauungsplanes verbunden sind, erfolgt entsprechend den<br />
Angaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes:<br />
- Für die Kompensation der im Bebauungsplan festgesetzten, neu zu bauenden Erschließung<br />
sind 0,58 ha der im Plan mit A gekennzeichneten Ausgleichsfläche zur<br />
Verfügung zu stellen (Teilfläche A1)<br />
- Die Eingriffe in den Bereich östlich der Langenfelder Straße sind auf 0,59 ha innerhalb<br />
der dortigen Baugebiete und auf 0,1 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />
Fläche auszugleichen (Teilfläche A2)<br />
- Die eingriffe in den Bereich westlich der Langenfelder Straße sind auf 3,48 ha innerhalb<br />
der dortigen Baugebiete und auf 2,16 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />
Fläche auszugleichen (Teilfläche A3)<br />
III.3 Begrünung durch Minderungsmaßnahmen<br />
III.3.1 Begrünung des öffentlichen Straßenraumes<br />
(§ 9 (1) Nr. 25a BauGB i.V.m. § 8a BNatSchG und § 1a BauGB)<br />
Die im Bebauungsplan festgesetzten Planstraßen A und B sind zu begrünen. Hierzu<br />
sind im Mittel alle 30 m auf beiden Straßenseiten großkronige Laubbäume z.B. der Arten<br />
Stieleiche Quercus robur<br />
Winterlinde Tilia cordata<br />
Esche Fraxinus excelsior<br />
mit einen Stammumfang von mindestens 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe über fertiger<br />
Geländeoberkante) zu pflanzen. Dabei sind die Baumscheiben in einer Größe von<br />
mind. 2,50 m x 4,00 m anzulegen und mit heimischen Bodendeckern zu bepflanzen.<br />
III.3.2 Begrünung der Stellplatzanlagen<br />
(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW)<br />
Im Bereich notwendiger Pkw - Stellplatzanlagen sind pro angefangenen ebenerdigen 6<br />
Stellplätzen ein großkroniger Laubbaum z.B. der Arten<br />
Stieleiche Quercus robur<br />
Winterlinde Tilia cordata<br />
Esche Fraxinus excelsior
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 8<br />
mit einem Stammumfang von mind. 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe über fertiger<br />
Geländeoberkante) zu pflanzen.<br />
Die nach dieser Festsetzung insgesamt anzupflanzenden großkronigen Laubbäume<br />
können auf die, entsprechend der jeweiligen Grundstücksgröße insgesamt gemäß<br />
textlicher Festsetzung III 2.1a) anzupflanzenden Laubbäume angerechnet werden.<br />
II.3.3 Extensive Dachbegrünung<br />
(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />
Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20° und ab 15 m² Größe sind dauerhaft,<br />
vollflächig und fachgerecht extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind<br />
lichtdurchlässige Teilflächen und technisch notwendige Dachaufbauten<br />
II.3.4 Fassadenbegrünung<br />
(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />
Die der Widdauener Straße zugeordneten und der zukünftigen Kleingartenanlage (B-<br />
Plan 109/I) gegenüber liegenden Fassaden, Mauern und Wände sind vollflächig zu<br />
begrünen. Alle anderen öffnungslosen Fassaden, Mauern und Wände mit einer Länge<br />
von mehr als 5,00 m sind zu mindestens 50 % der entsprechenden Fläche dauerhaft<br />
mit Kletterpflanzen zu beranken. Bei der Anpflanzung ist dabei alle 2,00 - 5,00 m eine<br />
entsprechende Pflanze zu setzen.<br />
IV. Gestaltung____________________________________________<br />
(gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauONW)<br />
IV.1 Werbeanlagen<br />
Auf Baugrundstücken entlang der Langenfelder Straße sind Werbeanlagen nur unmittelbar<br />
an den Gebäuden zulässig. Pro Betrieb ist eine Fläche von maximal 10 m² zulässig,<br />
wobei die Höhe der Werbeanlage maximal 1,50 m betragen darf. Von dieser<br />
Festsetzung ausgenommen sind Tankstellenbetriebe.<br />
IV.2 Einfriedungen<br />
Begleitend zu den festgesetzten Heckenpflanzungen sind notwendige Einfriedungen<br />
nur als silberfarbene oder graue Metallgitter- oder Maschendrahtzäune mit einer maximalen<br />
Gesamthöhe von 1,80 m und nur in Kombination mit Heckenpflanzungen zulässig.<br />
Darüber hinaus sind sie an den rückwärtigen Seiten der Baugrundstücke nur<br />
am Rand der überbaubaren Flächen zulässig. Die Grundstücksanteile, die Flächen<br />
einbeziehen, die als Kompensationsflächen gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB in der Planzeichnung<br />
festgesetzt sind, sind von jeglicher Einfriedung auszunehmen.
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 9<br />
V. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen___________________________________________________<br />
V.1 Schutz vor Verkehrslärm<br />
(gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB)<br />
Die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden in denen sich Aufenthalts-<br />
und Büroräume sowie privilegierte Wohnnutzungen nach der Festsetzung I.3 befinden,<br />
sind entsprechend der DIN 4109 von Oktober 1989 und dem Beiblatt 1 zur DIN 4109<br />
so zu gestalten, dass<br />
a) an den nicht gekennzeichneten Baugrenzen mindestens eine erforderliche Luftschalldämmung<br />
gemäß Lärmpegelbereich II erreicht wird,<br />
b) an den mit diesem Zeichen ◊◊◊ gekennzeichneten Baugrenzen mindestens eine erforderliche<br />
Luftschalldämmung gemäß Lärmpegelbereich III erreicht wird,<br />
c) an den mit diesem Zeichen ������������ gekennzeichneten Baugrenzen mindestens eine<br />
erforderliche Luftschalldämmung gemäß Lärmpegelbereich IV erreicht wird.<br />
V.2 Schutz vor Luftverunreinigungen<br />
(gem. § 9 (1) Nr. 23 BauGB i.V.m. § 1 (5) Nr. 7 BauGB)<br />
Feuerungen mit Holz und Kohle sowie Verbrennungsanlagen für Abfallstoffe gleich<br />
welcher Art sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelfeuerungen (z.B. offene<br />
Kamine), wenn die Raumheizung unabhängig davon erfolgt. Die Bestimmungen<br />
der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen sind dabei einzuhalten.<br />
VI. Pflanzlisten____________________________________________<br />
Verwendung von Gehölzen bei Pflanzungen innerhalb der Ausgleichsflächen<br />
(aus: LP Stadt <strong>Leverkusen</strong> S. 66/67, geändert)<br />
I. Heimische Baum- und Straucharten<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Betula pendula Hängebirke<br />
Campinus betulus Hainbuche<br />
Crataegus monogyna Weißdorn<br />
Fagus sylvatica Rotbuche<br />
Ilex aquifolium Stechpalme<br />
Lonicera peridymenum Wald-Heckenkirsche<br />
Populus tremula Zitterpappel<br />
Quercus petraea Traubeneiche<br />
Formatiert: Deutsch<br />
(Deutschland)
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 10<br />
Quercus robur Stieleiche<br />
Rhamnus frangula Faulbaum<br />
Rosa canina Hundsrose<br />
Sarothamnus scoparius Besenginster<br />
Sorbus aucuparia Eberesche<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />
In der obigen Liste sind bis auf Fraxinus excelsior (Esche) auch die Straßenbäume<br />
enthalten)<br />
II. Empfohlene Arten für die Heckenpflanzung<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Cornus mas Kornelkirsche<br />
Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />
Corylus avellana Waldhasel<br />
Crataegus monogyna Weißdorn<br />
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />
Fagus sylvatica Rotbuche<br />
Ilex aquifolium Stechpalme<br />
Rosa-Wildformen Wildrosen<br />
Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />
III. Empfohlene Straucharten für die Pflanzung auf den P2-Grünflächen<br />
Cornus mas Kornelkirsche<br />
Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />
Corylus avellana Waldhasel<br />
Crataegus monogyna Weißdorn<br />
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />
Salix aurita Ohrweide<br />
Salix caprea Salweide<br />
Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Sambucus racemosa Trauben-Holunder<br />
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />
IV. Heimische Normal- und Kleinsträucher<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rosa-Wildformen Wildrosen<br />
Rubus fruticosus Brombeere<br />
Sambucus racemosa Roter Holunder<br />
Formatiert: Deutsch<br />
(Deutschland)<br />
Formatiert: Englisch<br />
(Großbritannien)<br />
Formatiert: Englisch<br />
(Großbritannien)<br />
Formatiert: Englisch<br />
(Großbritannien)
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 11<br />
Hinweise__________________________________________________<br />
1) Meldepflicht von Bodendenkmälern<br />
Auf die Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern nach § 15 DschGNW<br />
wird hingewiesen. Bei der Vergabe von Ausschachtungs-, Kanalisations- und Erschließungsaufträgen<br />
sind die ausführenden Baufirmen auf die Anzeigepflicht bei der Stadt<br />
<strong>Leverkusen</strong> (Untere Denkmalbehörde) oder beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege<br />
hinzuweisen.<br />
2) Baumschutzsatzung<br />
Für den Schutz von Baumbeständen gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes<br />
in der Stadt <strong>Leverkusen</strong> in der Fassung vom 30.04.2001.<br />
3) Vegetationsschutz bei Baumaßnahmen/Durchführung von Pflanzmaßnahmen<br />
Vor Beginn von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen ist der Baum- und Gehölzbestand entsprechend<br />
der DIN 18920 - Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen<br />
bei Baumaßnahmen - fachgerecht zu sichern. Für die Anpflanzung von Gehölzen<br />
gemäß den festgesetzte Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und<br />
Landschaft gem. § 8a BNatSchG sind Bodenvorbereitungen zur Schaffung günstiger<br />
Wachstumsbedingungen entsprechend der DIN 18915 fachgerecht durchzuführen.<br />
4) Kostenerstattungsbeträge für zugeordnete Kompensationsmaßnahmen<br />
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt <strong>Leverkusen</strong> zur Erhebung<br />
von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a BNatSchG in der Fassung vom<br />
11.07.1994 und nach den Bestimmungen des BNatSchG erhoben.<br />
5) Entwässerungssatzung<br />
Für die Entwässerung von Grundstücken gilt die Satzung der Stadt <strong>Leverkusen</strong> über<br />
die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
vom 06.09.1990.<br />
6) Hochwasserschutz<br />
Bei Extremsituationen in Hochwasserfällen ist nicht auszuschließen, dass eine Beeinträchtigung<br />
der Untergeschosse (Keller) durch hoch anstehendes Grundwasser möglich<br />
ist.
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 12<br />
7) Gekennzeichneter Altlastenstandort<br />
Alle Bodeneingriffe in dem gekennzeichneten Altlastenbereich sind fachgutachterlich<br />
nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt <strong>Leverkusen</strong> zu<br />
begleiten. Organoleptisch und visuell auffällige Bodenmaterialien sind bei Auskofferungsmaßnahmen<br />
von unbelastetem Material zu separieren, auf dem Gelände in tagwasserdichten<br />
Containern zwischenzulagern und entsprechend einer abfallwirtschaftlich<br />
geregelten Entsorgung/Verwertung zuzuführen. Eine Versickerung von Niederschlagswässern,<br />
die auf den Dachflächen und anderen versiegelten Flächen anfallen,<br />
ist in Bereichen mit anthropogen aufgefülltem Material aufgrund einer potentiellen<br />
Grundwassergefährdung nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Fläche wird zukünftig<br />
beim Fachbereich Umwelt der Stadt <strong>Leverkusen</strong> als Überwachungsfläche geführt.<br />
Nachuntersuchungen der Südost-Flächen werden mittelfristig erfolgen.
Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I „Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong>“, 1. Änderung<br />
Alte und neue Fassung von Pkt. III.2.2 der textlichen Festsetzungen:<br />
III.2.2 Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen<br />
(gem. § 8a (1) BNatSchG)<br />
Anlage 3<br />
Die Zuordnung der gemäß den vorstehenden textlichen Festsetzungen vorzunehmenden<br />
Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit<br />
der Realisierung des Bebauungsplanes verbunden sind, erfolgt entsprechend den<br />
Angaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes:<br />
- Für die Kompensation der im Bebauungsplan festgesetzten, neu zu bauenden Erschließung<br />
sind 0,58 ha der im Plan mit A gekennzeichneten Ausgleichsfläche zur<br />
Verfügung zu stellen (Teilfläche A1)<br />
- Die Eingriffe in den Bereich östlich der Langenfelder Straße sind auf 0,59 ha innerhalb<br />
der dortigen Baugebiete und auf 0,1 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />
Fläche auszugleichen (Teilfläche A2)<br />
- Die Eingriffe in den Bereich westlich der Langenfelder Straße sind auf 3,48 ha innerhalb<br />
der dortigen Baugebiete und auf 2,16 ha der im Plan mit A gekennzeichneten<br />
Fläche auszugleichen (Teilfläche A3)<br />
Wird ersetzt durch:<br />
III.2.2 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen (gem. § 1a BauGB)<br />
- Die Eingriffe für die im Bebauungsplan festgesetzte, neu zu bauende Erschließung<br />
sind vorrangig innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auszugleichen.<br />
Durch die Planung verbleibt ein Ausgleichsdefizit. Der Ausgleich ist über das Ökokonto<br />
der Stadt <strong>Leverkusen</strong> herzustellen.<br />
- Die Eingriffe in den Gewerbeflächen sind vorrangig innerhalb der dortigen Baugebiete<br />
auszugleichen. Durch die Planung verbleibt ein Ausgleichsdefizit. Der<br />
Ausgleich ist über das Ökokonto der Stadt <strong>Leverkusen</strong> herzustellen. Diese Ausgleichsmaßnahme<br />
ist zur Einzahlung auf das Ökokonto der Stadt <strong>Leverkusen</strong> in<br />
Verbindung mit der Beitragserhebungssatzung zugeordnet.<br />
Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 1 Abs. 9 Nr. 20 i.V.m. § 1a Abs. 3<br />
BauGB.