14.12.2012 Aufrufe

116_ I Hitdorf-Nord - WFL - Wirtschaftsförderung Leverkusen

116_ I Hitdorf-Nord - WFL - Wirtschaftsförderung Leverkusen

116_ I Hitdorf-Nord - WFL - Wirtschaftsförderung Leverkusen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 4<br />

I.4 Garagen und Stellplätze / Nebenanlagen<br />

(gem. § 14 (1) und § 12 (6) BauNVO)<br />

Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze sind in allen in der Planzeichnung festgesetzten<br />

Baugebieten ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind:<br />

- die nicht notwendigen Stellplätze im Sinne des § 51 BauO NW auf der gem. textlicher<br />

Festsetzung 1.5 freizuhaltenden Grundstücksfläche<br />

- Werbeanlagen und Hinweistafeln, die an der Stätte der Leistung angebracht werden<br />

oder dem Nutzungszweck der Grundstücke dienen auf den Flächen zum Anpflanzen<br />

von Bäumen und Sträuchern zwischen straßenseitiger Baugrenze und<br />

Straßenbegrenzungslinie unmittelbar an den zulässigen Grundstückszufahrten.<br />

I.5 Freizuhaltende Grundstücksflächen<br />

(gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB)<br />

Die gemäß § 9 (1) Nr. 10 BauGB festgesetzte Fläche zwischen der nördlichen Wendeanlage<br />

der Planstraße A und der Langenfelder Straße ist von jeglicher Bebauung<br />

einschließlich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von weiteren betriebsnotwendigen<br />

Einrichtungen und Flächennutzungen freizuhalten. Zulässig ist eine Begrünung<br />

sowie nicht betriebsnotwendige Einrichtungen und Flächennutzungen.<br />

II. Beseitigung von Niederschlagswasser____________________<br />

(§ 9 (1) Nr. 14 BauGB i.V.m. § 9 (4) BauGB und § 51 LWG)<br />

Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das in den einzelnen Baugebieten anfällt,<br />

werden folgende Regelungen festgesetzt:<br />

a) Das von den Dachflächen und kleineren PKW-Stellplatz-Anlagen (maximal 30 Stellplätze)<br />

anfallende Niederschlagswasser ist vollständig auf den Flächen zur Regenwasserversickerung<br />

innerhalb der nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzten Grünverbindungen<br />

(westlich der Langenfelder Straße in den Grünflächen P1 und P4) bzw. an geeigneter<br />

Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken (östlich der Langenfelder Straße)<br />

oberflächennah über die belebte Bodenzone ins Erdreich zu versickern. Der gekennzeichnete<br />

Bereich der Altlastenverdachtsfläche ist von dieser Festsetzung ausgenommen.<br />

Während der Tief- und Hochbauphasen ist darauf zu achten, dass die zur Versickerung<br />

benötigten Flächen nicht durch Baustellentätigkeit verdichtet werden; gleiches<br />

gilt für die Anlage und spätere Pflege der Versickerungseinrichtung.<br />

b) Von diesen Festsetzungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen<br />

wird, dass geologische, hydrologische oder sonstige Gründe entgegenstehen. In<br />

diesem Fall ist das Niederschlagswasser durch Ableiten einer geeigneten Versickerungsfläche<br />

zuzuleiten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!