116_ I Hitdorf-Nord - WFL - Wirtschaftsförderung Leverkusen
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Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 8<br />
mit einem Stammumfang von mind. 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe über fertiger<br />
Geländeoberkante) zu pflanzen.<br />
Die nach dieser Festsetzung insgesamt anzupflanzenden großkronigen Laubbäume<br />
können auf die, entsprechend der jeweiligen Grundstücksgröße insgesamt gemäß<br />
textlicher Festsetzung III 2.1a) anzupflanzenden Laubbäume angerechnet werden.<br />
II.3.3 Extensive Dachbegrünung<br />
(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />
Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20° und ab 15 m² Größe sind dauerhaft,<br />
vollflächig und fachgerecht extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind<br />
lichtdurchlässige Teilflächen und technisch notwendige Dachaufbauten<br />
II.3.4 Fassadenbegrünung<br />
(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />
Die der Widdauener Straße zugeordneten und der zukünftigen Kleingartenanlage (B-<br />
Plan 109/I) gegenüber liegenden Fassaden, Mauern und Wände sind vollflächig zu<br />
begrünen. Alle anderen öffnungslosen Fassaden, Mauern und Wände mit einer Länge<br />
von mehr als 5,00 m sind zu mindestens 50 % der entsprechenden Fläche dauerhaft<br />
mit Kletterpflanzen zu beranken. Bei der Anpflanzung ist dabei alle 2,00 - 5,00 m eine<br />
entsprechende Pflanze zu setzen.<br />
IV. Gestaltung____________________________________________<br />
(gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauONW)<br />
IV.1 Werbeanlagen<br />
Auf Baugrundstücken entlang der Langenfelder Straße sind Werbeanlagen nur unmittelbar<br />
an den Gebäuden zulässig. Pro Betrieb ist eine Fläche von maximal 10 m² zulässig,<br />
wobei die Höhe der Werbeanlage maximal 1,50 m betragen darf. Von dieser<br />
Festsetzung ausgenommen sind Tankstellenbetriebe.<br />
IV.2 Einfriedungen<br />
Begleitend zu den festgesetzten Heckenpflanzungen sind notwendige Einfriedungen<br />
nur als silberfarbene oder graue Metallgitter- oder Maschendrahtzäune mit einer maximalen<br />
Gesamthöhe von 1,80 m und nur in Kombination mit Heckenpflanzungen zulässig.<br />
Darüber hinaus sind sie an den rückwärtigen Seiten der Baugrundstücke nur<br />
am Rand der überbaubaren Flächen zulässig. Die Grundstücksanteile, die Flächen<br />
einbeziehen, die als Kompensationsflächen gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB in der Planzeichnung<br />
festgesetzt sind, sind von jeglicher Einfriedung auszunehmen.