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116_ I Hitdorf-Nord - WFL - Wirtschaftsförderung Leverkusen

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Textliche Festsetzungen/Hinweise zum Bebauungsplan Nr. <strong>116</strong>/I - Gewerbegebiet <strong>Hitdorf</strong>-<strong>Nord</strong> Seite 8<br />

mit einem Stammumfang von mind. 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe über fertiger<br />

Geländeoberkante) zu pflanzen.<br />

Die nach dieser Festsetzung insgesamt anzupflanzenden großkronigen Laubbäume<br />

können auf die, entsprechend der jeweiligen Grundstücksgröße insgesamt gemäß<br />

textlicher Festsetzung III 2.1a) anzupflanzenden Laubbäume angerechnet werden.<br />

II.3.3 Extensive Dachbegrünung<br />

(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />

Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20° und ab 15 m² Größe sind dauerhaft,<br />

vollflächig und fachgerecht extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind<br />

lichtdurchlässige Teilflächen und technisch notwendige Dachaufbauten<br />

II.3.4 Fassadenbegrünung<br />

(§ 9 (1) Nr. 25a, 9 (4) BauGB i.V.m. § 8a (1) BNatSchG i.V.m. § 86 (1) BauONW<br />

Die der Widdauener Straße zugeordneten und der zukünftigen Kleingartenanlage (B-<br />

Plan 109/I) gegenüber liegenden Fassaden, Mauern und Wände sind vollflächig zu<br />

begrünen. Alle anderen öffnungslosen Fassaden, Mauern und Wände mit einer Länge<br />

von mehr als 5,00 m sind zu mindestens 50 % der entsprechenden Fläche dauerhaft<br />

mit Kletterpflanzen zu beranken. Bei der Anpflanzung ist dabei alle 2,00 - 5,00 m eine<br />

entsprechende Pflanze zu setzen.<br />

IV. Gestaltung____________________________________________<br />

(gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauONW)<br />

IV.1 Werbeanlagen<br />

Auf Baugrundstücken entlang der Langenfelder Straße sind Werbeanlagen nur unmittelbar<br />

an den Gebäuden zulässig. Pro Betrieb ist eine Fläche von maximal 10 m² zulässig,<br />

wobei die Höhe der Werbeanlage maximal 1,50 m betragen darf. Von dieser<br />

Festsetzung ausgenommen sind Tankstellenbetriebe.<br />

IV.2 Einfriedungen<br />

Begleitend zu den festgesetzten Heckenpflanzungen sind notwendige Einfriedungen<br />

nur als silberfarbene oder graue Metallgitter- oder Maschendrahtzäune mit einer maximalen<br />

Gesamthöhe von 1,80 m und nur in Kombination mit Heckenpflanzungen zulässig.<br />

Darüber hinaus sind sie an den rückwärtigen Seiten der Baugrundstücke nur<br />

am Rand der überbaubaren Flächen zulässig. Die Grundstücksanteile, die Flächen<br />

einbeziehen, die als Kompensationsflächen gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB in der Planzeichnung<br />

festgesetzt sind, sind von jeglicher Einfriedung auszunehmen.

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