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BBH_03_2018_final

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Berlin-Brandenburgisches Handwerk 3 I <strong>2018</strong> Betriebsinformation I 17<br />

Das neue Bauvertragsrecht<br />

Am 1. Januar <strong>2018</strong> ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Wichtige Forderungen des Handwerks<br />

wurden bei der Reform berücksichtigt. Inzwischen sollten sich alle betroffenen Betriebe auf die<br />

umfangreichen Neuregelungen vorbereitet haben. Mit der Gesetzesreform wird das Werkvertragsrecht<br />

eine neue, zeitgemäße Struktur erhalten. Zudem sollen die Verbraucherrechte gestärkt werden.<br />

Ein- und Ausbaufälle: Hinsichtlich des Gewährleistungsrechts<br />

hat sich die Rechtslage<br />

für Betriebe spürbar verbessert. Anlass für<br />

diese Gesetzesänderung war die Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofes, wonach<br />

Handwerker häufig auf den Ein- und<br />

Ausbaukosten bei mangelhaftem Material<br />

sitzen blieben. Seit Anfang dieses Jahres<br />

gibt es nun einen Ersatzanspruch für Betriebe<br />

gegenüber Lieferanten. Dieser umfasst<br />

neben den Kosten für die ein- und wieder<br />

ausgebauten Materialien auch die Kosten<br />

für das erneute Anbringen von Materialien<br />

(Tapeten oder Rollläden), die zuvor an eine<br />

andere Sache angebracht wurden. Darüber<br />

hinaus erhalten die Handwerker das Recht<br />

zur Wahl der Nachbesserung. Sie entscheiden<br />

jetzt, ob der Lieferant des mangelhaften<br />

Materials Geldersatz leisten muss oder<br />

selbst die erforderliche Mängelbeseitigung<br />

beim Kunden durchführen soll.<br />

Allgemeines Werkvertragsrecht: Auch<br />

im Werkvertragsrecht enthalten die neuen<br />

Regelungen eine gravierende Umgestaltung<br />

des bisherigen Rechtsrahmens für<br />

die gesamte Handwerkerschaft. Folgende<br />

wesentliche Änderungen kommen auf die<br />

Handwerker zu:<br />

Abschlagszahlungen: Diese orientieren<br />

sich nun am Wert der erbrachten Leistungen.<br />

Bisher galt der wenig praktikable<br />

Begriff des Wertzuwachses. Nun wurden<br />

die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(BGB) an die Regelungen der VOB/B<br />

angeglichen.<br />

Abnahmefiktion: Die Arbeiten gelten<br />

laut Neuregelung als abgenommen, wenn<br />

der Handwerker dem Auftraggeber nach<br />

Fertigstellung eine angemessene Frist zur<br />

Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber<br />

die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist<br />

unter Angabe mindestens eines Mangels<br />

verweigert hat.<br />

Kündigungsrecht: Neu ist das Recht zur<br />

fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund<br />

für den Handwerker, bisher gab es das nur<br />

für den Auftraggeber.<br />

Bauvertrag: Der Bauvertrag wird nun im<br />

Gesetz genau definiert, sodass nicht jeder<br />

Werkvertrag auch zugleich ein Bauvertrag<br />

ist. Ausgenommen sind hier insbesondere<br />

kleinere Instandhaltungen. Wenn aber ein<br />

Bauvertrag vorliegt, dann finden unter<br />

anderem folgende besonderen Regelungen<br />

Anwendung:<br />

Anordnungsrecht und Nachtragsvergütung:<br />

Das einseitige Anordnungsrecht<br />

erlaubt dem Auftraggeber, noch nach<br />

Vertragsschluss Änderungen am vereinbarten<br />

Werk zu verlangen. Der Handwerker<br />

muss dann ein Nachtragsangebot erstellen.<br />

Wird dazu innerhalb von 30 Tagen keine<br />

Einigung erzielt, kann der Auftraggeber die<br />

Änderung anordnen.<br />

Zustandsfeststellung: Wenn der Auftraggeber<br />

die Abnahme unter Angabe von<br />

Mängeln verweigert, kann der Handwerker<br />

verlangen, dass eine gemeinsame Feststellung<br />

des Zustandes des Werks erfolgt. Die<br />

Zustandsfeststellung ist in Schriftform von<br />

beiden Parteien zu unterschreiben und mit<br />

Datum zu versehen. Sie stellt keine Abnahme<br />

dar! Wenn der Auftraggeber das Werk<br />

schon in Benutzung genommen hat und in<br />

der Zustandsfeststellung kein offenkundiger<br />

Mangel angegeben wird, wird vermutet,<br />

dass dieser nach der Zustandsfeststellung<br />

entstanden und daher vom Auftraggeber zu<br />

vertreten ist.<br />

Schlussrechnung: Hier erfolgt eine Anpassung<br />

der BGB-Regelungen an die VOB/B-<br />

Verträge: Nun muss beim Bauvertrag neben<br />

der Abnahme auch die Übergabe einer<br />

prüffähigen Schlussrechnung vorliegen,<br />

um die Fälligkeit des Werklohnanspruches<br />

herbeizuführen.<br />

Verbraucherbauvertrag: Er liegt vor, wenn der<br />

Handwerker von einem Verbraucher zum Bau<br />

eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen<br />

Umbaumaßnahmen an einem bestehenden<br />

Gebäude verpflichtet wird. Der Vertrag betrifft<br />

vor allem den Bereich des schlüsselfertigen<br />

Bauens und eher nicht die Handwerksbetriebe.<br />

Einzelleistungen wie z. B. das Decken<br />

eines Dachs fallen nicht darunter. Liegt er vor,<br />

gelten auch hier besondere Regelungen.<br />

Info: Steffi Reich, reich@hwk-berlin.de<br />

*)außer auf Aktionsangebote, Bücher, Pfand, Gebühren<br />

Samstag 17. März <strong>2018</strong><br />

8-18 Uhr

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