BBH_03_2018_final
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Berlin-Brandenburgisches Handwerk 3 I <strong>2018</strong> Betriebsinformation I 17<br />
Das neue Bauvertragsrecht<br />
Am 1. Januar <strong>2018</strong> ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Wichtige Forderungen des Handwerks<br />
wurden bei der Reform berücksichtigt. Inzwischen sollten sich alle betroffenen Betriebe auf die<br />
umfangreichen Neuregelungen vorbereitet haben. Mit der Gesetzesreform wird das Werkvertragsrecht<br />
eine neue, zeitgemäße Struktur erhalten. Zudem sollen die Verbraucherrechte gestärkt werden.<br />
Ein- und Ausbaufälle: Hinsichtlich des Gewährleistungsrechts<br />
hat sich die Rechtslage<br />
für Betriebe spürbar verbessert. Anlass für<br />
diese Gesetzesänderung war die Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofes, wonach<br />
Handwerker häufig auf den Ein- und<br />
Ausbaukosten bei mangelhaftem Material<br />
sitzen blieben. Seit Anfang dieses Jahres<br />
gibt es nun einen Ersatzanspruch für Betriebe<br />
gegenüber Lieferanten. Dieser umfasst<br />
neben den Kosten für die ein- und wieder<br />
ausgebauten Materialien auch die Kosten<br />
für das erneute Anbringen von Materialien<br />
(Tapeten oder Rollläden), die zuvor an eine<br />
andere Sache angebracht wurden. Darüber<br />
hinaus erhalten die Handwerker das Recht<br />
zur Wahl der Nachbesserung. Sie entscheiden<br />
jetzt, ob der Lieferant des mangelhaften<br />
Materials Geldersatz leisten muss oder<br />
selbst die erforderliche Mängelbeseitigung<br />
beim Kunden durchführen soll.<br />
Allgemeines Werkvertragsrecht: Auch<br />
im Werkvertragsrecht enthalten die neuen<br />
Regelungen eine gravierende Umgestaltung<br />
des bisherigen Rechtsrahmens für<br />
die gesamte Handwerkerschaft. Folgende<br />
wesentliche Änderungen kommen auf die<br />
Handwerker zu:<br />
Abschlagszahlungen: Diese orientieren<br />
sich nun am Wert der erbrachten Leistungen.<br />
Bisher galt der wenig praktikable<br />
Begriff des Wertzuwachses. Nun wurden<br />
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
(BGB) an die Regelungen der VOB/B<br />
angeglichen.<br />
Abnahmefiktion: Die Arbeiten gelten<br />
laut Neuregelung als abgenommen, wenn<br />
der Handwerker dem Auftraggeber nach<br />
Fertigstellung eine angemessene Frist zur<br />
Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber<br />
die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist<br />
unter Angabe mindestens eines Mangels<br />
verweigert hat.<br />
Kündigungsrecht: Neu ist das Recht zur<br />
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund<br />
für den Handwerker, bisher gab es das nur<br />
für den Auftraggeber.<br />
Bauvertrag: Der Bauvertrag wird nun im<br />
Gesetz genau definiert, sodass nicht jeder<br />
Werkvertrag auch zugleich ein Bauvertrag<br />
ist. Ausgenommen sind hier insbesondere<br />
kleinere Instandhaltungen. Wenn aber ein<br />
Bauvertrag vorliegt, dann finden unter<br />
anderem folgende besonderen Regelungen<br />
Anwendung:<br />
Anordnungsrecht und Nachtragsvergütung:<br />
Das einseitige Anordnungsrecht<br />
erlaubt dem Auftraggeber, noch nach<br />
Vertragsschluss Änderungen am vereinbarten<br />
Werk zu verlangen. Der Handwerker<br />
muss dann ein Nachtragsangebot erstellen.<br />
Wird dazu innerhalb von 30 Tagen keine<br />
Einigung erzielt, kann der Auftraggeber die<br />
Änderung anordnen.<br />
Zustandsfeststellung: Wenn der Auftraggeber<br />
die Abnahme unter Angabe von<br />
Mängeln verweigert, kann der Handwerker<br />
verlangen, dass eine gemeinsame Feststellung<br />
des Zustandes des Werks erfolgt. Die<br />
Zustandsfeststellung ist in Schriftform von<br />
beiden Parteien zu unterschreiben und mit<br />
Datum zu versehen. Sie stellt keine Abnahme<br />
dar! Wenn der Auftraggeber das Werk<br />
schon in Benutzung genommen hat und in<br />
der Zustandsfeststellung kein offenkundiger<br />
Mangel angegeben wird, wird vermutet,<br />
dass dieser nach der Zustandsfeststellung<br />
entstanden und daher vom Auftraggeber zu<br />
vertreten ist.<br />
Schlussrechnung: Hier erfolgt eine Anpassung<br />
der BGB-Regelungen an die VOB/B-<br />
Verträge: Nun muss beim Bauvertrag neben<br />
der Abnahme auch die Übergabe einer<br />
prüffähigen Schlussrechnung vorliegen,<br />
um die Fälligkeit des Werklohnanspruches<br />
herbeizuführen.<br />
Verbraucherbauvertrag: Er liegt vor, wenn der<br />
Handwerker von einem Verbraucher zum Bau<br />
eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen<br />
Umbaumaßnahmen an einem bestehenden<br />
Gebäude verpflichtet wird. Der Vertrag betrifft<br />
vor allem den Bereich des schlüsselfertigen<br />
Bauens und eher nicht die Handwerksbetriebe.<br />
Einzelleistungen wie z. B. das Decken<br />
eines Dachs fallen nicht darunter. Liegt er vor,<br />
gelten auch hier besondere Regelungen.<br />
Info: Steffi Reich, reich@hwk-berlin.de<br />
*)außer auf Aktionsangebote, Bücher, Pfand, Gebühren<br />
Samstag 17. März <strong>2018</strong><br />
8-18 Uhr