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Gazette Zehlendorf Nr. 3/2018

Gazette für Zehlendorf, Nikolassee, Schlachtensee, Dahlem und Wannsee - März 2018

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Achtung, Erbe!<br />

Welche Steuerfallen lauern<br />

beim Nachlass?<br />

Ob Ferienwohnung oder langjährige Ersparnisse<br />

– wer viel besitzt, möchte sein Hab und<br />

Gut auch nach seinem Ableben in guter Hand<br />

wissen. Doch seien es Spitzensteuersätze von<br />

bis zu 50 Prozent oder länderspezifische Regelungen<br />

bei einer Erbschaft im Ausland, der<br />

großzügige Nachlass kann schnell gemindert<br />

werden. Rechtsanwalt Carl-Christian Thier<br />

erklärt, welche Steuerfallen bei Erbschaften<br />

lauern und welche Möglichkeiten zur Optimierung<br />

der Steuerlast bestehen.<br />

Clever planen rechnet sich<br />

Grundsätzlich erhebt der Staat in Deutschland<br />

auf alle Nachlässe eine Erbschaftssteuer.<br />

Die Höhe der zu erbringenden Zahlungen<br />

hängt von zahlreichen Faktoren ab. Prinzipiell<br />

gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis,<br />

desto höher sind die Freibeträge und desto<br />

niedriger die Steuersätze. „Wer seine Erben<br />

frühzeitig benennen kann, sollte bestehende<br />

Verhältnisse durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft,<br />

Eheschließung oder Adoption<br />

für rechtmäßig erklären, um im Fall einer<br />

Vererbung hohe Steuersätze zu vermeiden“,<br />

rät der Rechtsexperte. Liegt der Gesamtwert<br />

des Erbes über dem Freibetrag, wird die Differenz<br />

nach dem jeweils gültigen Satz besteuert.<br />

<br />

RATGEBER<br />

„Um einer hohen Abgabe über den Freibetrag<br />

hinaus zu entgehen, lohnt sich oftmals eine<br />

frühzeitige Stückelung des Erbes und damit<br />

einhergehende Schenkungen an Angehörige“,<br />

empfiehlt Carl-Christian Thier. „Die in diesem<br />

Fall geltenden Freibeträge können alle zehn<br />

Jahre neu genutzt werden.“ Jedoch sollten frühe<br />

Hinterlassenschaften gut durchdacht sein,<br />

immerhin bildet das eigene Vermögen auch<br />

die Absicherung fürs Alter. Dafür trifft der Gesetzgeber<br />

einige Regelungen: Innerhalb eines<br />

Zeitraums von zehn Jahren kann eine Schenkung<br />

rückgängig gemacht werden, wenn der<br />

Geber selbst in finanzielle Not gerät.<br />

<strong>Gazette</strong> <strong>Zehlendorf</strong> | März <strong>2018</strong> | 21<br />

Foto: Stockpics / Fotolia<br />

Bei Immobilien kann die Inanspruchnahme<br />

des sogenannten Nießbrauchs dem Wohltäter<br />

eine lebenslange Unterkunft oder künftige<br />

Mieteinnahmen sichern, wenn dies bei<br />

der Schenkung vereinbart wurde. Das Gesetz<br />

ermöglicht zudem eine steuerfreie und wertmäßig<br />

unbeschränkte Übertragung des Eigenheims<br />

an den Ehegatten oder Lebenspartner,<br />

wobei keine Schenkungssteuer anfällt und<br />

auch der Freibetrag unberührt bleibt – dies<br />

gilt jedoch nur zu Lebzeiten beider Partner. So<br />

steht der persönliche Freibetrag für eine spätere<br />

Vermögensübertragung in vollem Umfang<br />

zur Verfügung.<br />

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