Mehrwert Optik S. 10 - parken TV
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Foto: Shutterstock<br />
Recht + Rat<br />
Urteile aus der Park-Praxis<br />
Leistungserschleichung und die Anwaltskosten<br />
Fehlendes Unrechtsbewusstsein<br />
Begeht jemand wiederholt eine Leis -<br />
tungserschleichung und zeigt dadurch<br />
sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, ist<br />
die Einschaltung eines Anwalts auf jeden<br />
Fall erforderlich und zweckmäßig. Der<br />
Schädiger muss die Kosten dafür auch<br />
bezahlen.<br />
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen<br />
Fall hatte ein Parkhausbetreiber<br />
mit einem Fitnessstudio eine Vereinbarung<br />
getroffen, wonach dessen Kunden<br />
eine kostenfreie Parkzeit von zwei Stunden<br />
gewährt wurde. Für die dritte angefangene<br />
Stunde musste der Kunde dann aber<br />
2,50 Euro bezahlen.<br />
Von Mitte November 20<strong>10</strong> bis Anfang<br />
Dezember 20<strong>10</strong> stellte ein Besucher des Fit-<br />
42 Parken aktuell · September 2011<br />
nessstudios fünf Mal seinen Pkw in dem<br />
Parkhaus ab, wobei er jedes Mal länger als<br />
zwei Stunden parkte. Anstatt die Parkgebühr<br />
zu bezahlen, drückte er die Ausfahrtsschranke<br />
hoch und fuhr hinaus. Beim letzten<br />
Mal wurde er von einem Mitarbeiter<br />
des Parkhausbetreibers beobachtet, die übrigen<br />
Verstöße wurden auf Grund von Videoaufzeichnungen<br />
festgestellt.<br />
Sogar Münzen mitgenommen<br />
Der Besitzer des Parkhauses verlangte nunmehr<br />
von dem Besucher die angefallenen<br />
Parkgebühren. Außerdem hatte dieser<br />
auch noch ein paar Parkhaus-Münzen einbehalten.<br />
Diese Münzen werden bei Einfahrt<br />
in das Parkhaus ausgehändigt und<br />
sind eigentlich für die Abrechnung ge-<br />
Schranke statt Gewichte stemmen: Ein dreister Fitnessstudiobesucher in<br />
München verwechselte offenbar die Parkhausausfahrt mit der Hantelbank.<br />
dacht. Da der Fahrzeuginhaber aber nichts<br />
abrechnete, nahm er die Münzen auch<br />
noch mit hinaus. Die Herstellungskosten<br />
für die Münzen betrugen fünf Euro pro<br />
Stück. Für fünf mitgenommene Münzen<br />
verlangte der Parkhausbetreiber daher<br />
noch zusätzlich 25 Euro.<br />
Den Gesamtbetrag machte er durch ein<br />
Schreiben seines Anwalts gegenüber dem<br />
Kunden geltend und verlangte darüber<br />
hinaus auch noch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren<br />
in Höhe von 39 Euro.<br />
Parkentgelt und Kosten für die Münzen bezahlte<br />
der Autobesitzer auch, bei den Anwaltskosten<br />
weigerte er sich jedoch. Der<br />
Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten<br />
müssen. Schließlich sei er sofort<br />
bereit gewesen, den Schaden zu bezahlen.<br />
Parkhausbetreiber im Recht<br />
Das Amtsgericht München gab jedoch<br />
dem Parkhausbetreiber Recht: Der Beklagte<br />
habe durch das wiederholte Ausfahren<br />
aus dem Parkhaus unstreitig Leistungserschleichungen<br />
begangen und sei daher<br />
schadenersatzpflichtig. Zum Schadenersatz<br />
gehöre auch die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten.<br />
Aufgrund der mehrfachen<br />
Leistungserschleichung und des dadurch<br />
zum Ausdruck kommenden fehlenden<br />
Unrechtsbewusstseins des Beklagten sei die<br />
Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden<br />
Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen.<br />
Da der Beklagte im Übrigen auch<br />
vorsätzlich gehandelt habe, treffe den Kläger<br />
auch keine Verpflichtung, den Schaden<br />
so gering wie möglich zu halten. ■<br />
Amtsgericht München, Urteil vom 20. Mai 2011,<br />
Aktenzeichen: 163 C 5295/11, Quelle: Rechtslupe<br />
www.rechtslupe.de