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Mehrwert Optik S. 10 - parken TV

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Foto: Shutterstock<br />

Recht + Rat<br />

Urteile aus der Park-Praxis<br />

Leistungserschleichung und die Anwaltskosten<br />

Fehlendes Unrechtsbewusstsein<br />

Begeht jemand wiederholt eine Leis -<br />

tungserschleichung und zeigt dadurch<br />

sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, ist<br />

die Einschaltung eines Anwalts auf jeden<br />

Fall erforderlich und zweckmäßig. Der<br />

Schädiger muss die Kosten dafür auch<br />

bezahlen.<br />

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen<br />

Fall hatte ein Parkhausbetreiber<br />

mit einem Fitnessstudio eine Vereinbarung<br />

getroffen, wonach dessen Kunden<br />

eine kostenfreie Parkzeit von zwei Stunden<br />

gewährt wurde. Für die dritte angefangene<br />

Stunde musste der Kunde dann aber<br />

2,50 Euro bezahlen.<br />

Von Mitte November 20<strong>10</strong> bis Anfang<br />

Dezember 20<strong>10</strong> stellte ein Besucher des Fit-<br />

42 Parken aktuell · September 2011<br />

nessstudios fünf Mal seinen Pkw in dem<br />

Parkhaus ab, wobei er jedes Mal länger als<br />

zwei Stunden parkte. Anstatt die Parkgebühr<br />

zu bezahlen, drückte er die Ausfahrtsschranke<br />

hoch und fuhr hinaus. Beim letzten<br />

Mal wurde er von einem Mitarbeiter<br />

des Parkhausbetreibers beobachtet, die übrigen<br />

Verstöße wurden auf Grund von Videoaufzeichnungen<br />

festgestellt.<br />

Sogar Münzen mitgenommen<br />

Der Besitzer des Parkhauses verlangte nunmehr<br />

von dem Besucher die angefallenen<br />

Parkgebühren. Außerdem hatte dieser<br />

auch noch ein paar Parkhaus-Münzen einbehalten.<br />

Diese Münzen werden bei Einfahrt<br />

in das Parkhaus ausgehändigt und<br />

sind eigentlich für die Abrechnung ge-<br />

Schranke statt Gewichte stemmen: Ein dreister Fitnessstudiobesucher in<br />

München verwechselte offenbar die Parkhausausfahrt mit der Hantelbank.<br />

dacht. Da der Fahrzeuginhaber aber nichts<br />

abrechnete, nahm er die Münzen auch<br />

noch mit hinaus. Die Herstellungskosten<br />

für die Münzen betrugen fünf Euro pro<br />

Stück. Für fünf mitgenommene Münzen<br />

verlangte der Parkhausbetreiber daher<br />

noch zusätzlich 25 Euro.<br />

Den Gesamtbetrag machte er durch ein<br />

Schreiben seines Anwalts gegenüber dem<br />

Kunden geltend und verlangte darüber<br />

hinaus auch noch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren<br />

in Höhe von 39 Euro.<br />

Parkentgelt und Kosten für die Münzen bezahlte<br />

der Autobesitzer auch, bei den Anwaltskosten<br />

weigerte er sich jedoch. Der<br />

Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten<br />

müssen. Schließlich sei er sofort<br />

bereit gewesen, den Schaden zu bezahlen.<br />

Parkhausbetreiber im Recht<br />

Das Amtsgericht München gab jedoch<br />

dem Parkhausbetreiber Recht: Der Beklagte<br />

habe durch das wiederholte Ausfahren<br />

aus dem Parkhaus unstreitig Leistungserschleichungen<br />

begangen und sei daher<br />

schadenersatzpflichtig. Zum Schadenersatz<br />

gehöre auch die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten.<br />

Aufgrund der mehrfachen<br />

Leistungserschleichung und des dadurch<br />

zum Ausdruck kommenden fehlenden<br />

Unrechtsbewusstseins des Beklagten sei die<br />

Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden<br />

Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen.<br />

Da der Beklagte im Übrigen auch<br />

vorsätzlich gehandelt habe, treffe den Kläger<br />

auch keine Verpflichtung, den Schaden<br />

so gering wie möglich zu halten. ■<br />

Amtsgericht München, Urteil vom 20. Mai 2011,<br />

Aktenzeichen: 163 C 5295/11, Quelle: Rechtslupe<br />

www.rechtslupe.de

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